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Dienstleistungen rund um Kurzarbeit, Kurzarbeitergeld (KUG).

Grundsätzliches zur Abrechnung Kurzarbeitergeld (KUG)

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67% der Nettoentgeltdifferenz (des ausgefallenen Nettolohns).

Kurzarbeit ist nur möglich, wenn dies mit dem Betriebsrat vereinbart wurde. Existiert im Unternehmen kein Betriebsrat muss der Arbeitnehmer einverstanden sein. Eine einseitige Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber ist nicht möglich.

Kurzarbeit muss nicht im gesamten Unternehmen eingeführt werden, sie ist auch nur in einzelnen Teilen des Betriebes möglich. Für die Arbeitgeber ist Kurzarbeit eine sehr teure Lösung. Es müssen auf 80% des entfallenden Arbeitsentgelts Sozialbeiträge gezahlt werden. Diese Sozialbeiträge hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und bekommt sie nicht erstattet.

Ab 2009 sind das 15,5% Krankenversicherung (der Arbeitgeber muss auch die 0,9% Sonderbeitrag zahlen), 1,95% Pflegeversicherung und 19,9% Rentenversicherung. Nur in der Arbeitslosenversicherung ist auf den ausgefallenen Arbeitslohn kein Beitrag zu zahlen. Insgesamt sind das also 37,35%.

Für 2009 und 2010 werden die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet.

Es werden also auf die 80% des entfallenden Arbeitsentgelts die Hälfte von 37,35% von der Agentur für Arbeit erstattet (siehe oben unter Aktuelles).

Für Zeiten in Weiterbildungsmaßnahmen können sogar 100% erstattet werden.