2017 – Änderung in der betrieblichen Altersvorsorge beim Steuerfreibetrag laut § 3 Nr. 63 ESTG

Ab dem Jahr 2017 sieht § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG vor, dass die Leistungen des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter bis zu einem Gesamtbetrag von jährlich 7 Prozent (bisher 4 %) der Beitragsbemessungsgrenze innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei bleiben. Der steuerliche Freibetrag erhöht sich um weitere 1.800 Euro pro Jahr. Allerdings führt dieser zusätzliche Steuerfreibetrag nicht zur Beitragsfreiheit innerhalb der Sozialversicherung.

 

 

Hintergrund der betrieblichen Altersvorsorge

Grundsätzlich stellen Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Jedoch sind die Beträge nicht uneingeschränkt beitragspflichtig – es gibt in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht einige Besonderheiten. So hängt die beitragsrechtliche Beurteilung davon ab, für welchen Versorgungsweg man sich beim Aufbau der betrieblichen Altersversorgung entschieden hat. Ein weiterer Punkt, der in die beitragsrechtliche Beurteilung hineinspielt, ist, ob der Aufwand für die betriebliche Altersversorgung ausschließlich vom Arbeitgeber geleistet wird oder ob der Arbeitnehmer durch die Umwandlung von Arbeitsentgelt daran beteiligt ist oder ob der Arbeitnehmer den Aufwand ganz alleine trägt.

Für beide Parteien stellt die betriebliche Altersversorgung ein Anreiz dar – und zwar in der Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen.

 

„Auswirkungen“ der vorgesehenen Änderungen für 2017

Neben den genannten Fördermaßnahmen hinsichtlich der betrieblichen Altersvorsorge wird auch ein Förderbeitrag für Niedrigverdiener in Erwägung gezogen, welcher in § 100 E EStG verankert ist. Dieser neue Förderbeitrag wird als eigenständige Förderung neben dem § 3 Nr. 63 EStG und der „Riesterrenten“-Förderung konzipiert. Dabei steht die Einkommensgrenze momentan noch nicht fest, wobei ein Betrag von 2.000 Euro pro Monat – unabhängig vom Beschäftigungsgrad des Mitarbeiters – im Raum steht. Dieser Förderbetrag kommt nur bei arbeitgeberfinanzierter betrieblicher Altersversorgung in Betracht; Entgeltumwandlungen bleiben unberücksichtigt.

Hinsichtlich der Einkommensgrenzen würde die monatliche Betrachtung angewandt werden.

Wird ein Mindestbetrag von jährlich 240 Euro (Höchstbetrag 480 Euro) eingebracht, wird dem Arbeitgeber im Folgemonat über die Lohnsteueranmeldung 30 % beziehungsweise 33 % gutgeschrieben.

Allerdings wird es bei der Abgrenzung von Alt-/Neuzusagen sehr komplex. Der Grund: das BMF möchte den so genannten Mitnahmeeffekt vermeiden und somit den Förderbeitrag nur für neue Arbeitgeberzusagen gewähren. 

Im nächsten Jahr stehen die Bundestagswahlen wiedermal vor der Tür. Somit versuchen die Parteien mit kleinen Geschenken, die Gunst der Wähler zu gewinnen. Wie ist Ihre Meinung zu den Bemühungen, die betriebliche Altersvorsorge attraktiver zu gestalten? Schreiben Sie Ihre Meinung gern unten in die Kommentare.

 

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