Lohnbuchhalter (w/m/d) gesucht in Norderstedt

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Lohndirekt – der Experte rund um Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung

Stellenanzeige: Lohnbuchhalter im Lohnbüro / Steuerfachangestellter (w/m/d)
Standort: Norderstedt
Arbeitszeit: Vollzeit / Teilzeit (mind. 20 Stunden/Woche)

(Stand: Mai 2023)

 

Ihr Profil

Sie verfügen über erste Erfahrungen in der Abrechnung von Lohn und Gehalt. Ihre Arbeitsweise ist selbstständig aber auch team-, dienstleistungs – und kundenorientiert. Sie haben Spaß daran, für unterschiedliche Kunden tätig zu sein , sind flexibel und kommunikationsfreudig. Dann möchten wir Sie kurzfristig kennenlernen.

 

Senden Sie bitte Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen unter Angabe des nächstmöglichen Eintrittstermins und Gehaltswunsches an:

Lohndirekt GmbH (einfach effizient)
Personalentwicklung
z. H. Herr Mario Petersen
Lise-Meitner-Straße 14a
24941 Flensburg

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    Software Consultant (HR) (m/w/d)

    Lohndirekt – der Experte rund um Lohnabrechnung und Gehaltsabrechnung

    Stellenanzeige: Software Consultant (HR) (m/w/d)
    Standort: Norderstedt
    Arbeitszeit: Vollzeit / Teilzeit (mind. 20 Stunden/Woche)

    (Stand: Mai 2023)

     

    Ihr Aufgabenbereich

    • Planung, Umsetzung sowie der Einführung unserer HR Module bei Kunden

    • Implementierung und Konfiguration unserer HR Module bei Neu- und Bestandskunden

    • Beratung, Unterstützung und Betreuung unserer Bestandskunden rund um unsere HR Module

    • Durchführung Kundenschulungen und Workshops

    • Unterstützung des Sales-Bereiches bei Präsentationen

    Was Sie mitbringen

    • idealerweise 2 bis 3 Jahre Berufs- und Projekterfahrung als Consultant in der HR-Softwarebranche

    • sehr gute Kommunikationsfähigkeiten

    • hohe Leistungsbereitschaft/-motivation

    • idealerweise Erfahrung mit HR Modulen, wie beispielsweise Zeiterfassung

    • hohe Kundenservice-Orientierung mit der Fähigkeit, kundenindividuelle Betreuungskonzepte zu etablieren

    • überzeugendes Auftreten

    • Reisebereitschaft

    • Sehr gute Deutschkenntnisse

    Ihre Arbeitsweise ist selbstständig aber auch team-, dienstleistungs – und kundenorientiert. Sie haben Spaß daran, für unterschiedliche Kunden tätig zu sein, sind flexibel und kommunikationsfreudig. Dann möchten wir Sie kurzfristig kennenlernen.

     

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    Lohndirekt GmbH (einfach effizient)
    Personalentwicklung
    z. H. Herr Mario Petersen
    Lise-Meitner-Straße 14a
    24941 Flensburg

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      Lohnbuchhalter (w/m/d) gesucht

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      Stellenanzeige: Lohnbuchhalter im Lohnbüro / Steuerfachangestellter (w/m/d)
      Standort: Leipzig
      Arbeitszeit: Vollzeit / Teilzeit (mind. 20 Stunden/Woche)

      (Stand: Mai 2023)

       

      Ihr Profil

      Sie verfügen über erste Erfahrungen in der Abrechnung von Lohn und Gehalt. Ihre Arbeitsweise ist selbstständig aber auch team-, dienstleistungs – und kundenorientiert. Sie haben Spaß daran, für unterschiedliche Kunden tätig zu sein , sind flexibel und kommunikationsfreudig. Dann möchten wir Sie kurzfristig kennenlernen.

       

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        Stellenanzeige: Lohnbuchhalter im Lohnbüro / Steuerfachangestellter / (w/m/d)
        Standort: Berlin
        Arbeitszeit: Vollzeit / Teilzeit (mind. 20 Stunden/Woche)

        (Stand: Mai 2023)

         

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          Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

          Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

          • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen einer beruflichen Weiter- oder Fortbildung

          • Es handelt sich um ein berufsbegleitendes Studium im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses

           

          Berufsbegleitendes Studium im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses

          Findet das berufsbegleitende Studium im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, ist die Ausbildungsmaßnahme Gegenstand des Dienstverhältnisses. Dabei muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass die Teilnahme an dem Studium zu den Pflichten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zählt. Diese Voraussetzung findet man vorwiegend bei den dualen Studiengängen.

          Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn der Arbeitgeber im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses als Schuldner der Studiengebühren auftritt. Hierbei wird von einem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers ausgegangen. Im steuerrechtlichen Sinne liegt hier kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor.

          Schuldet hingegen der Arbeitnehmer die Studiengebühren, müssen die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sein, um den Arbeitslohn zu verneinen:

          • Der Arbeitgeber kann auf Basis einer Rückzahlungsklausel auf die Rückzahlung der übernommenen Studiengebühren bestehen, wenn der Arbeitnehmer das ausbildende Unternehmen innerhalb von zwei Jahren nach dem Studienabschluss auf eigenen Wunsch verlässt.

          • Arbeitsvertraglich hat sich der Arbeitgeber zu der Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.

           

          Berufsbegleitendes Studium als berufliche Fort- und Weiterbildung

          Absolvieren beispielsweise Teilzeitbeschäftigte ohne eine arbeitsvertragliche Verpflichtung ein berufsbezogenes Studium und das Studium wird durch das Teilzeitverhältnis lediglich ermöglicht, handelt es bei der Übernahme der Studiengebühr um eine Leistung im Bereich der Fort- und Weiterbildung.

          Wird das berufsbegleitende Studium überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt, bleibt das Studium unbesteuert. Das heißt, das berufsbegleitende Studium hat das Ziel, die Einsatzfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers im Betrieb zu erhöhen. Die lohnsteuerliche Beurteilung wird anhand der konkreten Umstände des Falles unter der Anwendung der Lohnsteuerrichtlinien (R 19.7 LStR) vorgenommen.

          Bei diesem berufsbegleitenden Studium ist es nicht erforderlich, dass die, vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden können.

           

          Die Studiengebühren innerhalb der Sozialversicherung

          Innerhalb der Beitragspflicht zur Sozialversicherung ist der allgemeine Grundsatz gültig, dass die Sozialversicherung dem Steuerrecht folgt. Gelten die Studiengebühren steuerrechtlich nicht als Arbeitsentgelt, gelten sie auch beitragsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt. Allerdings ist es wichtig, dass die Entscheidungen der Finanzbehörden zu den vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren zu den Entgeltunterlagen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers dazu genommen werden.

           

          Hinweis:

          Wechselt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer das Unternehmen und der neue Arbeitgeber übernimmt die Verpflichtung, die vom bisherigen Arbeitgeber gezahlten Studiengebühren an diesen zurückzuzahlen, handelt es sich um Arbeitslohn. In diesem Fall ist kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des neuen Unternehmens anzunehmen. Dies gilt sowohl bei der Übernahme des Rückzahlungsbetrags auf Darlehensbasis als auch bei sofortiger Übernahme des Rückzahlungsbetrags durch den neuen Arbeitgeber.

          Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

          Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.
          Bis zum Jahre 2019 wurden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig alle zwei Jahre angepasst. Seit dem Jahr 2021 geschieht dieses nun jährlich.

           

          Pfändungsgrenze – die Zahlen

          Ab dem 1. Juli 2023 steigt der unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.330,16 Euro auf 1.402,28 Euro. Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 527,76 Euro (aktuell: 500,62 Euro) pro Monat für die erste Person. Für jede weitere – bis zur fünften – Person erhöht sich der Betrag um 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro).

           

          Grund für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen

          Die Pfändungsgrenzen sollen Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ schützen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um einen Angestellten, Rentner, Arbeitslosen oder Selbstständigen handelt: Die Gläubiger müssen dem Schuldner einen Teil seines Geldes überlassen. Wie viel dem Schuldner zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt und bis zu welchem Betrag sein Geld pfändbar ist, regeln die Pfändungstabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung. Die aktuell steigenden Kosten für den Lebensunterhalt machen eine Anpassung notwendig.

           

          Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick

          Nach der neuen Pfändungstabelle müssen einer Alleinstehenden oder einem Alleinstehenden monatlich mindestens 1.409,99 Euro verbleiben. Und so sieht es bei einer Unterhaltspflicht aus.

           

          Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber:

          1 Person bis 1.939,99 EUR
          2 Personen bis 2.229,99 EUR
          3 Personen bis 2.519,99 EUR
          4 Personen bis 2.819,99 EUR
          5 und mehr Personen bis 3.109,99 EUR

           

          Was gilt bei einem höheren Erwerbseinkommen?

          Schuldner dürfen auch vom Nettoeinkommen, welches über die in der Tabelle aufgeführten Beträge hinaus geht, einen Teil behalten.

           

          Verpfändung des kompletten Einkommens oberhalb der Grenze?

          Das Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nicht komplett gepfändet. Alleinstehende dürfen 30 Prozent des überschüssigen Einkommens behalten. Gibt es unterhaltspflichtige Personen, darf noch mehr vom Einkommen einbehalten werden. Einem verheirateten Paar ohne unterhaltspflichtige Kinder verbleibt die Hälfte des Einkommens, welches über der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner eigenes Einkommen bezieht. Hat das Paar zwei Kinder, sind es noch 30 Prozent und bei vier und mehr Kindern müssen noch 10 Prozent abgegeben werden.
          Ab einem pfändbaren Einkommen von 4.298,81 € gibt es allerdings keinen pfändungsfreien Anteil mehr. Ab diesen monatlichen Betrag wird das komplette Einkommen gepfändet.

          Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

          Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.

           

          Pfändungsgrenze – die Zahlen

          Seit dem 1. Juli 2022 steigt der unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.252,64 Euro auf 1.330,16 Euro. Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 500,62 Euro pro Monat für die erste Person. Bisher lag dieser Betrag bei 471,44 Euro. Für jede weitere – bis zur fünften – Person erhöht sich der Betrag auf 278,90 Euro (bisher 262,65 Euro).

           

          Grund für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen

          Zukünftig sollen die Pfändungsfreibeträge wie die Grundfreibeträge bei der Steuer jährlich erhöht werden. Zudem gilt eine leicht verbesserte Regelung zum Schutz eines Teils des Weihnachtsgeldes vor Pfändungen.

          Die Pfändungsgrenzen sollen Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ schützen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um einen Angestellten, Rentner, Arbeitslosen oder Selbstständigen handelt: Die Gläubiger müssen dem Schuldner einen Teil seines Geldes überlassen. Wie viel dem Schuldner zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt und bis zu welchem Betrag sein Geld pfändbar ist, regeln die Pfändungstabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung.

           

          Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick

          Nach der neuen Pfändungstabelle müssen einer Alleinstehenden oder einem Alleinstehenden monatlich mindestens 1.339,99 Euro verbleiben. Und so sieht es bei einer Unterhaltspflicht aus.

           

          Bei einer Unterhaltspflicht gegenüber:

          1 Person bis 1.839,99 EUR
          2 Personen bis 2.109,99 EUR
          3 Personen bis 2.389,99 EUR
          4 Personen bis 2.669,99 EUR
          5 und mehr Personen bis 2.949,99 EUR

           

          Was gilt bei einem höheren Erwerbseinkommen?

          Schuldner dürfen auch vom Nettoeinkommen, welches über die in der Tabelle aufgeführten Beträge hinaus geht, einen Teil behalten.

           

          Verpfändung des kompletten Einkommens oberhalb der Grenze?

          Das Einkommen, das oberhalb der Pfändungsgrenze liegt, wird nicht komplett gepfändet. Alleinstehende dürfen 30 Prozent des überschüssigen Einkommens behalten. Gibt es unterhaltspflichtige Personen, darf noch mehr vom Einkommen einbehalten werden. Einem verheirateten Paar ohne unterhaltspflichtige Kinder verbleibt die Hälfte des Einkommens, welches über der Pfändungsfreigrenze liegt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner eigenes Einkommen bezieht. Hat das Paar zwei Kinder, sind es noch 30 Prozent und bei vier und mehr Kindern müssen noch 10 Prozent abgegeben werden.

           

          Weihnachtsgeld und die Pfändung

          Bis zur Änderung am 1. Juli 2022 wurden Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, bis jedoch maximal 500 Euro, unpfändbar. Das heißt, ein Teilbetrag der 500 Euro sind unpfändbar. Mit der Änderung im Juli 2022 wird der Freibetrag geringfügig auf die Hälfte des Pfändungsfreibetrags, also auf einen Betrag von 630 Euro erhöht.

          Die Arbeitszeiterfassung – Pflicht für alle Unternehmen

          Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heißt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren – das Führen der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus.

          Das Gesetz und die Fakten

          Arbeitgeber benötigen ein System, mit dem die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten systematisch und rechtssicher erfasst wird – dies ist der höchstrichterliche Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, kurz BMAS, hat auf die Veröffentlichung des Bundesarbeitsgerichts reagiert.

          Bereits 2019 hatte der EuGH (Europäische Gerichtshof) festgestellt, dass die Mitgliedsstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, dass sie ein „verlässliches, objektives und zugängliches System“ einrichten, mit dem die täglich geleisteten Arbeitszeiten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gemessen werden kann. Grundsätzlich war damit klar, dass die Arbeitgeber gut damit beraten sind, ein solches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen. Allerdings wurden die EuGH-Vorgaben vom deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt, weshalb das Gericht eine unmittelbare Pflicht von Seiten der Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung annahmen – was letztendlich das BAG bestätigte.

          Die Pflicht, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmenden zu dokumentieren, gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Größe des Unternehmens.

          Laut § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind laut BAG die Arbeitgeber dazu verpflichtet, nicht nur ein Zeiterfassungssystem einzuführen, sondern dies auch ordnungsgemäß einzusetzen. Es sind folgende Daten zu erfassen:

          • Beginn und Ende der Arbeitszeit

          • Pausenzeiten

          • Überstunden

          Dabei erlaubt es das BAG den Arbeitgebern, die Zeiterfassung an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu delegieren. Allerdings sind für die Sicherstellung der korrekten und tatsächlichen Arbeitszeiterfassung die Arbeitgeber zuständig.

          Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist weiterhin eine flexible Arbeitsweise auf Vertrauensbasis möglich. Jedoch müssen die Zeiten ab sofort auch bei Vertrauensarbeitszeit und mobilen Arbeitsplätzen oder Arbeitsplätzen im Home-Office erfasst werden.

          Die Zeiterfassung im Unternehmen

          Laut der Bundesarbeitsgerichts-Begründung ist es den Arbeitgebern freigestellt, ob sie die Arbeitszeiten mit Hilfe von manuellen oder digitalen Systemen aufzeichnen. In manchen Berufszweigen könnte eine Aufzeichnung in Papierform ausreichen – beispielsweise bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die keine technische Ausstattung besitzen, um die Zeiten elektronisch zu erfassen. Allerdings stellt das BAG ganz klar heraus: einfach das günstigste System auszuwählen, ist nicht erlaubt. Das System zur Dokumentation der Arbeitszeiten muss:

          • Die gesetzlichen Regeln in puncto Datenschutz einhalten

          • Den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleisten

          Klar ist, dass durch Vorgabe der Arbeitszeiterfassung jeder Arbeitgeber eine Zeiterfassung einführen und deren Anwendung anordnen und die Durchführung kontrollieren muss. Arbeitgeber müssen prüfen, welches System zur Erfassung der Arbeitszeiten dem Datenschutz und dem Schutz der Angestellten gerecht wird.

          Auch wenn noch nicht alle Details zur BAG-Entscheidung geklärt sind, sollten Sie mit der Erfassung der Arbeitszeiten nicht warten, bis das Arbeitszeitgesetz an die Vorgaben des BAG angepasst sind.

          Es dürfte klar sein, dass eine Software die beste und sicherste Grundlage für die Arbeitszeitenerfassung darstellt. Mit der Software nehmen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Erfassung ihrer Arbeitszeiten und Pausen vor und haben somit ihr Arbeitszeitkonto genau im Blick – und auch der Arbeitgeber hat Einblick.

          Sie möchten sich Papierlisten und andere Zeiterfassungsarten sparen und auf eine verlässige Software für Ihre Zeiterfassung zugreifen? Dann haben Sie mit uns von Lohndirekt den richtigen Partner gefunden.

          Sprechen Sie uns an, wir lösen das Thema Zeiterfassung in Ihrem Unternehmen – schnell und rechtssicher. Profitieren Sie von unserer integrierten Lösung. Die Zeiterfassung und die Lohnabrechnung aus einer Hand – die kostenintensive Einrichtung einer umfangreichen Schnittstelle zur monatlichen Übernahme der Zeiterfassungsdaten in die Lohnabrechnung ist dadurch nicht mehr notwendig.

          Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

          Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.

          Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt seit dem Jahr 2018 bei 4,2 Prozent. 2023 steigt der Künstlersozialabgabesatz auf 5,0 Prozent. Diese Änderung wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Auch nach dem Ende der gesetzlich vorgeschriebenen Home-Office-Pflicht ist diese Art, die Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer zu erledigen, sehr beliebt. Doch die Arbeit von zu Hause aus, bringt auch steuerliche Auswirkungen mit sich. Das sollten Sie zur Home-Office-Pauschale wissen.

          Die Home-Office-Pauschale

          Die Home-Office-Pauschale gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 beträgt sie pro Tag 5 Euro, allerdings maximal 600 Euro im Kalenderjahr, was 120 Tagen Home-Office entspricht. Mit der Home-Office-Pauschale sollen die Arbeitnehmer, die während der Coronapandemie von zu Hause gearbeitet haben, entlastet werden und die entstandenen Extrakosten ausgeglichen werden.

          Das Ganze liest sich gut, allerdings gibt es einen Haken. Die Home-Office-Pauschale wird auf die Werbekostenpauschale angerechnet, die bei 1.230 Euro liegt. Das heißt, für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Werbungskosten inklusive der Home-Office-Pauschale unter 1.230 Euro liegen, verpufft sie. Wird das häusliche Arbeitszimmer hingegen anerkennt, ist die Steuerentlastung höher als mit der Home-Office-Pauschale.

          Für das Jahr 2023 wurde die Home-Office-Pauschale mit dem Jahressteuergesetz 2022 verlängert und gleichzeitig erhöht. Statt der bisher 120 Tage können nun 210 Tage im Home-Office veranschlagt werden. Zudem wurde der Tagessatz von 5,00 € auf 6,00 € angehoben. Damit steigt der Pauschalbetrag von 600 Euro auf 1.260 Euro jährlich. Für die Tage, die Sie im Home-Office arbeiten, dürfen ab 2023 nun auch zusätzlich Fahrtkosten geltend gemacht werden, sofern der Arbeitgeber nachweislich keinen anderen Arbeitsplatz um Büroarbeiten zu erledigen anbietet.

          Achtung: Durch die Arbeit im Home-Office reduziert die Entfernungspauschale

          Für die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro als Werbungskosten angesetzt werden. Allerdings dürfen Sie nur Fahrten abrechnen, die tatsächlich stattgefunden haben. Sind Sie während der Coronapandemie nur noch selten ins Büro gefahren, können Sie nur für die gefahrenen Tage die Entfernungspauschale geltend machen. Diese Tatsache kann zu einer steuerlichen Mehrbelastung für Sie führen – vor allem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den ÖPNV nutzen, sind davon betroffen.

          Allerdings können Sie die Aufwendungen für eine Zeitfahrkarte für die öffentlichen Verkehrsmittel, die Sie für die regelmäßige Benutzung zur Tätigkeitsstätte erworben haben, in voller Höhe absetzen – auch wenn Sie von zu Hause aus arbeiten. Deshalb sind diese Kosten in voller Höhe neben der Home-Office-Pauschale als Werbungskosten absetzbar.

          Die Home-Office-Pauschale gilt auch dann, wenn Ihnen kein eigenes Arbeitszimmer zu Hause zur Verfügung steht.

          Die Künstlersozialversicherung – das sollten Sie wissen

          Seit 1983 zieht die Künstlersozialversicherung die gesetzliche Sozialversicherung von Publizisten und selbstständigen Künstlern ein. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, sich über die Künstlersozialkasse (KSK) zu versichern. Die in der Künstlersozialkasse Versicherten tragen ähnlich wie die Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge. Die andere Hälfte wird durch die Abgabe der Unternehmen, die die Leistungen des Künstlers in Anspruch nehmen sowie einen Bundeszuschuss, finanziert. Dabei orientieren sich die Beträge an dem geschätzten Jahreseinkommen.

          Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung liegt seit dem Jahr 2018 bei 4,2 Prozent. 2023 steigt der Künstlersozialabgabesatz auf 5,0 Prozent. Diese Änderung wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

          Die Abgabepflicht

          In § 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz ist geregelt, wann ein Unternehmer zur Abgabe zur Künstlersozialkasse verpflichtet ist. Vor allem Unternehmen, die publizistische oder künstlerische Werke oder Leistungen in Anspruch nehmen, sind zur Abgabe verpflichtet. Auch Unternehmen, die Öffentlichkeitsarbeit oder Werbung für das eigene Unternehmen betreiben und nicht gelegentliche Aufträge an Publizisten oder Künstler erteilen, sind abgabepflichtig. Das heißt, nicht der Publizist oder selbstständige Künstler muss die Künstlersozialabgabe leisten, sondern der, der die Dienste in Anspruch nimmt. Arbeiten Unternehmen mit Publizisten oder Künstlern zusammen und gehören zum abgabepflichtigen Personenkreis, sind sie verpflichtet, dies der Künstlersozialkasse zu melden.

          Seit dem 15.06.2007 hat die Deutsche Rentenversicherung die Aufgabe, die Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Mit entsprechenden Erhebungsbögen, die an die Unternehmen geschickt werden, soll die Abgabepflicht und Feststellung der Höhe der Zahlung ermittelt werden.

          Die Höhe der Künstlersozialabgabe

          Grundsätzlich sind alle gezahlten Entgelte an Publizisten und Künstler von den jeweiligen Unternehmen aufzuzeichnen und im Folgejahr bis zum 31.03. an die Künstlersozialkasse zu melden. Der Meldebogen wird von der Kasse verschickt.

          Die abgabepflichtigen Zahlungen des Unternehmens werden aufsummiert und danach mit dem gültigen Abgabesatz des Jahres multipliziert.

          Die Meldung an die Künstlersozialkasse

          Bis zur Abgabefrist am 31.03. des Folgejahres müssen die Unternehmen die Entgelte des abgelaufenen Kalenderjahres, die sie an Publizisten und Künstler gezahlt haben, an die Künstlersozialkasse übermitteln. Weisen die Publizisten oder Künstler die Umsatzsteuer gesondert aus, ist diese nicht mit zu melden. Werden Auftragslisten, Vertragskopien oder Rechnungen benötigt, werden diese gesondert angefordert – ansonsten brauchen sie nicht eingereicht zu werden. Die Meldung an die Künstlersozialkasse erfolgt über ein gesondertes Formular.

          Kommt ein Unternehmen seinen Meldepflichten nicht rechtzeitig nach, erfolgt nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eine Schätzung des Unternehmens (§ Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die Schätzung kann durch die Meldung der konkreten Entgelte korrigiert werden.

          Erfolgt die Meldung nicht fristgerecht, handelt es sich um eine Verletzung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht und ist somit eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann.

          Die Definition Künstler

          Künstler sind die Personen, die Musik, bildende oder darstellende Kunst ausüben, schaffen oder lehren.

          Die Definition Publizist

          Publizisten sind Schriftsteller, Journalisten oder Personen, die in ähnlicher Art publizistisch tätig sind oder Publizistik lehren. Dabei muss die publizistische Tätigkeit mit der eines Schriftstellers vergleichbar sein. Auch Personen, die wissenschaftliche Texte übersetzen, gelten als Publizisten und sind somit in der Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig.