Beitragsbemessungsgrenzen 2018

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung für das Folgejahr vom Gesetzgeber neu festgelegt.

 

 

Dabei sind die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe des Beitragssatzes zur Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung bis zur entsprechenden Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte der Beiträge. Seit dem 1. Januar 2015 müssen Arbeitnehmer noch einen Zusatzbeitrag innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, welcher von den einzelnen Krankenkassen festgesetzt wird. Kinderlose zahlen seit dem 1. Juli 2005 nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz einen Zuschlag von 0,25 % innerhalb der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Das heißt: Beiträge zur Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung werden bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Diese bildet den oberen Wert, bis zu dem die Beiträge bezahlt werden müssen.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2018 – Rentenversicherung

Für das Jahr 2018 hat der Gesetzgeber die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinenRentenversicherung (West) auf 6.350 Euro festgelegt, für den Osten der Bundesrepublik liegt die Grenze bei 5.700 Euro pro Monat.

Für die knappschaftliche Rentenversicherung wurden die Beträge bei monatlich 7.850 Euro (West) und 7.000 Euro (Ost) festgelegt.

 

Beitragsbemessungsgrenzen für 2018 – Krankenversicherung

Auch in 2018 wird es wieder Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze im Bereich der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung geben.

Der Beitragssatz innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 14,6 %, zuzüglich dem Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Auch im kommenden Jahr sind die Zusatzbeiträge weiterhin geöffnet, so dass jede Krankenversicherung die Höhe des Zusatzbeitrags selbstständig bestimmen kann. Sollte der Zusatzbeitrag die 2-Prozentmarke des Bruttolohns übersteigen, haben die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Sozialversicherungsausgleich.

Die Versicherungspflichtgrenze bei der privaten Krankenversicherung wird 2018 bei 57.600 Euro liegen. Der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung ist allerdings erst im nächsten Jahr möglich.

 

Wissenswertes zur Versicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet, wird 2018 bei 57.600 Euro pro Jahr liegen. Diese Versicherungspflichtgrenze ist die Grenze, bis zu der Arbeitnehmer verpflichtet sind, sich gesetzlich Kranken zu versichern. Arbeitnehmer, deren Jahres-Bruttoeinkommen über diesem Betrag liegen, können sich privat krankenversichern. Dafür muss die Versicherungspflichtgrenze im vorangegangenen Jahr überschritten worden sein.

Bleibt der Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung, bekommt er den Status „freiwillig versichert“.

Achtung: Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze sind zu unterscheiden.

Bei der Jahresarbeitsentgeltgrenze sind seit dem Jahr 2003 zwei Grenzwerte im Hinblick auf die Versicherungspflichtgrenze zu unterscheiden – die allgemeine und die besondere Entgeltgrenze.

 

Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung

Arbeitgeber müssen einen Arbeitgeberanteil innerhalb der Krankenversicherung für ihre Angestellten leisten. Der Grundbeitrag in die gesetzliche Krankenversicherung beträgt 14,6 %, Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte. Dieser Anteil wird als feste Größe vorgegeben. Sollten die Krankenversicherungsbeiträge zur GKV wieder erhöht werden, hat diese Höhe alleine der Arbeitnehmer zu tragen. Für den Arbeitgeber ändert sich bei dem Beitragssatz nichts.

 

Wo finde ich die Beitragsbemessungsgrenzen für das Folgejahr?

Zum jeweiligen Jahresende veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die aktuellen Rechengrößen zur Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen für das nächste Jahr im Bundesgesetzblatt. Im Internet können die Zahlen als Verwaltungsvorschrift bereits vorher abgerufen werden.

Vorab festgelegte, voraussichtliche Werte – wie sie jetzt hier genannt werden – müssen zum Ende des Jahres noch vom Bundesrat beschlossen werden.

 

Allgemeine und besondere Versicherungspflichtgrenze

Der Gesetzgeber unterscheidet die allgemeine und die besondere Versicherungspflichtgrenze. Die bisher genannten Beiträge beziehen sich auf die allgemeine Versicherungspflichtgrenze.

Die besondere Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) existiert seit 2003. Diese besondere Grenze gilt für die Arbeitnehmer, die zum 31.12.2002 bereits freiwillig in der GKV versichert waren und nun in einer privaten Krankenversicherung versichert sind. Auch diese Grenze wird jedes Jahr angehoben, für 2018 wird sie auf 52.200 Euro festgelegt.

 

Was wird in die Jahresarbeitsentgeltgrenze eingerechnet?

Das regelmäßige Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers wird für die Bestimmung des Bruttoeinkommens herangezogen. Dazu gehören:

  • Arbeitsentgelt

  • Zulagen

  • Vermögenswirksame Leistungen

  • Sonderzahlungen wir Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld

  • Pauschale Überstundenvergütungen oder

  • Bereitschaftsvergütungen für Klinikbedienstete.

Dagegen zählen die folgenden Werte nicht zur Jahresarbeitsentgeltgrenze:

  • Fahrtkostenersatz für den Arbeitnehmer

  • Zuschläge wie beispielsweise Kindergeld

  • Pauschal bestimmte Beiträge für Direktversicherungen

  • Vergütungen für Überstunden

Beschäftigte werden dann versicherungsfrei, wenn sie mit dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze des aktuellen und des kommenden Jahres überschreiten.

 

Besonderheiten bei den Beitragsbemessungsgrenzen

Im Mutterschutz, beziehungsweise während der Elternzeit, bleiben die pflichtversicherten Personen weiterhin Mitglied. Eine Familienversicherung kommt in dieser Zeit nicht in Frage.

Im Falle, dass der, mit dem Kind verwandte Ehegatte oder der eingetragene Lebenspartner nicht gesetzlich krankenversichert ist, das regelmäßige Gesamteinkommen die Versicherungspflichtgrenze monatlich übersteigt und zudem auch regelmäßig höher als das Einkommen des gesetzlich versicherten Ehegatten oder Lebenspartners ist, ist eine Familienversicherung des Kindes ausgeschlossen.

Ist das Kind nicht erwerbstätig, erhöht sich die Altersgrenze für die Familienversicherung vom 18. auf das 23. Lebensjahr. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder absolviert ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, erhöht sich die Grenze auf das 25. Lebensjahr. Bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schul- oder Berufsausbildung, wird die Familienversicherung um diesen Zeitraum über das 25. Lebensjahr verlängert. Hierfür sind entsprechende Bescheinigungen über die Dauer und Art des Dienstes einzureichen.

Für Kinder, die aufgrund einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung nicht fähig sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne eine Altersbegrenzung. Dabei ist wichtig, dass die Behinderung vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenzen innerhalb der Familienversicherung vorlag und zudem von einer nicht absehbaren Dauer ist. Entsprechende ärztliche Bescheinigungen oder eine Kopie des Behindertenausweises sind vorzulegen.

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