Betriebsrentenstärkungsgesetz – Ausblick auf die Änderungen für 2017/2018

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Anfang November 2016 den Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vorgelegt. Im Frühjahr 2017 soll dieses Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein, Änderungen und Neuregelungen in Sachen „betriebliche Altersversorgung“ sollen zum 01. Januar 2018 in Kraft treten.

 

 

Der Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes beinhaltet unter anderem die nachfolgenden Punkte.

  • Beitragszusagen im Betriebsrentengesetz

  • Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages

  • Arbeitgeberzuschüsse bei Entgeltumwandlung

  • bAV-Förderbetrag für Geringverdiener

  • Freibetrag in der Sozialhilfe

  • Änderungen in der Riesterrente

 

Beitragszusagen im Betriebsrentengesetz

In § 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG n.F. ist festgehalten, dass ab dem 1. Januar 2018 die Sozialpartner betriebsrentenrechtlich die Möglichkeit haben, auf der tariflichen Grundlage reine Beitragszusagen ohne die Einstandspflicht des Arbeitgebers einzuführen. Der Gesetzesentwurf beinhaltet, dass der Arbeitgeber bei einer Gehaltsumwandlung mindestens 15 % des umgewandelten, sozialversicherungsfreien Entgelts ebenfalls als Arbeitgeberzuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss. Weiterhin ist in § 23 Abs. 2 BetrAVG n.F. festgehalten, dass die, vom Arbeitgeber eingesparten Sozialversicherungsbeiträge dem Arbeitnehmer zugutekommen. Hierfür gelten die gleichen steuerlichen Bedingungen wie für den, bei der Gehaltsumwandlung, finanzierten Betrag. Zudem soll im Tarifvertrag ein Sicherungsbeitrag vereinbart werden, der zur Absicherung der reinen Beitragszusage dient. Dieser soll ebenfalls steuerfrei sein (§ 23 Abs. 1 BetrAVG und § 3 Nr. 63a EStG n.F.).

 

Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages

In der gesetzlichen Rentenversicherung – West – soll für Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen der steuerfreie Höchstbetrag von 4 % auf 7 % der Beitragsbemessungsgrenze angehoben werden. Zudem soll der bisherige steuerfreie, zulässige Höchstbetrag von 1.800 Euro abgeschafft werden (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.).

 

Arbeitgeberzuschüsse bei Entgeltumwandlung

Sofern der Tarifvertrag es zulässt, soll zukünftig eine automatische Einbeziehung der Entgeltumwandlung im Arbeitsvertrag möglich sein. Dem Arbeitnehmer muss die Widerrufsmöglichkeit von drei Monaten vor der ersten Entgeltumwandlung mitgeteilt werden. Mit einer Frist von einem Monat kann die Entgeltumwandlung beendet werden.

 

bAV-Förderbetrag für Geringverdiener

Erstmalig ab 2018 soll ein Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung für Geringverdiener eingeführt werden. Dies betrifft die Geringverdiener, die ihr erstes Arbeitsverhältnis beim Arbeitgeber haben und nicht mit Steuerklasse VI abgerechnet werden. Festgelegt ist dies im § 100 EStG n.F. Dabei sollen Geringverdiener staatlich gefördert werden, wobei die Förderung verfahrenstechnisch über die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers abgewickelt werden soll.

Nach dem Entwurf sind Geringverdiener die Arbeitnehmer, deren laufendes Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Beitragsleistung monatlich nicht über 2.000 Euro liegt.

Die Förderung soll folgendermaßen ablaufen:

Der Arbeitgeber zahlt einen zusätzlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung, tritt somit in Vorkasse. Dieser muss jährlich mindestens 240 Euro betragen. Bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung erhält der Arbeitgeber einen Förderbetrag von 30 %, dies sind allerdings höchstens 144 Euro. Liegt eine Gehaltsumwandlung vor, ist die Förderung wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses ausgeschlossen. Wertmäßig lässt sich der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag auf 240 bis 480 Euro festmachen, der Förderbetrag  (sprich die 30 %) liegt zwischen 72 und 144 Euro.

Somit heißt das, dass bei Geringverdienern die betriebliche Altersversorgung zu 70 % vom Arbeitgeber und 30 % vom Staat getragen werden.

Hinweis:

Nach § 100 Abs. 5 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 SvEV n.F. ist der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag zur betrieblichen Altersversorgung von Geringverdienern steuer- und beitragsfrei. Eine Anrechnung auf das bestehende, steuerfreie Volumen nach § 3 Nr. 63 EStG wird nicht angerechnet. Zudem wird diese Förderung neben der steuerlichen Förderung bei der privaten Altersvorsorge, der Riesterrente, gewährt.

 

Freibetrag in der Sozialhilfe

Ab 2018 ist für die Grundsicherung im Alter, bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und bei Erwerbsminderung ein Betrag von monatlich 100 Euro abzusetzen, der aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zuzüglich 30 vom Hundert des, diesen Betrag übersteigenden Einkommens, resultiert. Der Betrag darf allerdings 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 betragen. Zum Vergleich: 2016 lag dieser Betrag bei 202 Euro. Zu dieser zusätzlichen Altersvorsorge zählen monatlich zu zahlende private Riester- oder Rürup-Renten, bAV-Renten – unabhängig von der staatlichen Förderung – und Rentenbeträge, die aus den Zeiten einer Versicherung in der GRV auf freiwilliger Basis resultieren.

 

Änderungen in der Riesterrente

Ab 2018 soll die Grundzulage für die private Altersvorsorge (Riester-Rente) von 154 Euro auf 165 Euro erhöht werden (§ 84 Satz 1 EStG n.F.).

Im Falle, dass die Riester-Rente über einen Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen wird, sollen die später erhaltenen Leistungen aus diesem Vertrag nicht pflege- und krankenversicherungspflichtig sein. (§ 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V n.F.).

 

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