Steuerfreie Zuschläge: Folgendes muss ein Arbeitgeber unbedingt wissen

Erheblicher Mehrwert für Arbeitnehmer bei gleichzeitig geringen Kosten für den Arbeitgeber

Für den Unternehmer sind die Zuschläge Nacht- oder Sonntagsarbeit sehr gute Instrumente der Mitarbeitermotivation. Steuerfreie Zuschläge werden bei korrekter Einhaltung aller detailliert vorliegenden Vorschriften brutto für netto bezahlt. Zudem fallen sie nur an, wenn die Arbeit tatsächlich geleistet wird und die Produktion läuft. Anders als der Dienstwagen zur Führungskräftemotivation sind die Zuschläge Nacht- und Sonntagsarbeit sehr flexible Instrumente.

Steuerfreie Zuschläge sind ein Ausgleich für erschwerende Arbeitsumstände

Die Idee hinter den steuerfreien SFN-Zuschlägen leuchtet erst auf den zweiten Blick ein. Gerechtigkeitsfanatiker könnten sich fragen, warum denn ein Euro Entgelt unter der Woche versteuert werden muss, während die Zuschläge am Wochenende oder in der Nacht steuerfrei sind. Hier müssen Sie ganz genau auf die einzelnen Bestandteile und auch den klaren Ausweis auf der Lohnabrechnung achten:

  1. Der pro Stunde gezahlte Lohnsatz oder das Grundentgelt unterliegen unabhängig vom Werktag und der Uhrzeit immer den einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.
  2. Das Steuerprivileg für steuerfreie Zuschläge setzt erst bei der Differenz zwischen dem Normaleinkommen und den Zusatzzahlungen ein!

Zum Grundlohn zählen steuerlich:

  • das monatliche Grundgehalt
  • geldwerte Vorteile (beispielsweise ein Dienstwagen)
  • Lohnzuschläge, die nicht nach § 3b EStG begünstigt sind
  • Beiträge an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, wenn sie nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sind.

Beispiel bei 40-Stunden-Woche: 2.000 € Gehalt, 30 vL, 170 € bAV, 300 € Dienstwagen = 2.500 € Monatsgrundlohn / 4,35 = Stundengrundlohn 14,37 €

Der Lohnsatz liegt allerdings nur bei 11,54 €, der Betrag der Zuschläge wird bezogen auf den Lohnsatz ermittelt.

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind seit 2004 bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde steuerfrei.

Unabhängig von der steuerlichen Bewertung müssen seit Juli 2006 Sozialversicherungsbeiträge auf solche SFN-Zuschläge aber bereits ab einem Grundlohn von 25 € pro Stunde entrichtet werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 SvEV).

Werden auf einen Grundlohn von 25 € die für die Steuerfreiheit höchstens anzusetzenden Prozentsätze angewendet, so entfallen auf diese Zuschläge maximal keine Beiträge. Steuerlich ist als Basis für die SFN-Zuschläge der Grundlohn von 50 € pro Stunde maßgeblich. Die folgende Tabelle enthält die steuer- und beitragsfreien Anteile der SFN-Zuschläge auf der Grundlage des steuerlichen Maximalbetrages von 50 € (vgl. § 3b Abs. 2 EStG):

maximal steuerfrei maximal beitragsfrei
Grundzuschlag / Nacht 25 % 12,50 € 6,25 €
(erhöhter) Nachtzuschlag 40 % 20,00 € 10,00 €
Sonntag 50 % 25,00 € 12,50 €
Feiertag 125 % 62,50 € 31,25 €
Weihnachten/​1. Mai 150 % 75,00 € 37,50 €

In der Tabelle sind die jeweils maximal steuer- und beitragsfreien Beträge genannt. Es ist aber auch möglich, dass keine Steuern oder Beiträge anfallen, wenn der Arbeitnehmer zwar einen höheren Grundlohn als 50 € beziehungsweise 25 € erhält, bei der Berechnung der steuerfreien Zuschläge aber geringere, als die genannten Prozentsätze zugrunde gelegt werden.

Beispiele

  • Ein Arbeitnehmer erhält einen 20 %-igen Zuschlag für Nachtarbeit auf einen Grundlohn von 30 €.

Der steuerfreie Zuschlag in Höhe von 6 € (= 20 % von 30 €) übersteigt das maximal beitragsfreie Volumen von 6,25 e (= 25 % von 25 €) nicht. Damit bleibt der Zuschlag in voller Höhe beitragsfrei.

  • Ein Arbeitnehmer erhält einen Zuschlag für Nachtarbeit von 20 % auf einen Grundlohn von 35 € (= 7 €).

Beitragsfrei sind nur 6,25 €. Der übersteigende Teil des Zuschlags von 0,75 € unterliegt dagegen der Beitragspflicht.

Anders sieht es aus, wenn ein höherer Prozentsatz als in § 3b Abs. 2 EStG vorgesehen gewährt wird. In einem solchen Fall ist der beitragsfreie Teil durch den gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatz begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn der Grundlohn weniger als 25 € beträgt.

  • Ein Arbeitnehmer erhält einen 30 %-igen Nachtarbeitszuschlag auf einen Grundlohn von 20 €.

Der Zuschlag in Höhe von 6 € ist nur im Umfang von 5 € (= 25 % von 20 €) beitragsfrei, 1 € ist beitragspflichtig.

Nachtarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr. Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit ist die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages. Die gesetzlichen Feiertage werden durch die am Ort der Arbeitsstätte geltenden Vorschriften bestimmt. Wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird, erhöht sich für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr der Zuschlagssatz auf 40 %. Als Sonntagsarbeit und Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Sonntag oder Feiertag folgenden Tages. Nur das Land Brandenburg hat den Ostersonntag offiziell zum Feiertag erklärt. Der Ostersonntag ist in den anderen 15 Bundesländern kein Feiertag. Damit besteht in diesen Ländern kein Anspruch auf einen Feiertagszuschlag, wenn am Ostersonntag gearbeitet wird. Gleiches gilt übrigens auch für den Pfingstsonntag.

Steuerfrei gem. dem § 3b EStG sind die SFN-Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Arbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie

  1. für Nachtarbeit 25 %,
  2. für Sonntagsarbeit 50 %, es sei denn dass der 24. oder der 31.12 auf einen Sonntag fallen
  3. für Arbeit am 31.12. ab 14 Uhr und an den gesetzlichen Feiertagen 125 % oder ggf 150%
  4. für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am 1. Mai 150 %

des steuerlichen Grundlohns nicht übersteigen.

Unser Staat möchte mit der Steuerfreiheit den Spagat zwischen dem Sozialstaat, der Wirtschaftsförderung und den berechtigten Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer schaffen. Im Rahmen der Wirtschaftsförderung hat der Staat ein Interesse daran, dass die Unternehmen wettbewerbsfähiger werden. Lange Maschinenlaufzeiten abends und am Wochenende ermöglichen es, die Fixkosten und Abschreibungen für den Maschinenpark auf eine höhere Anzahl geleisteter Stunden zu verteilen.

Im Rahmen der Sozialpartnerschaft sollten aber auch die Arbeitnehmer etwas von der außergewöhnlichen Leistungsbereitschaft haben: Arbeitsleistung zu ungewöhnlichen Zeiten sollte durch oftmals tarifvertraglich festgesetzte SFN-Zuschläge honoriert werden.

Bis 25 Euro pro Stunde Grundlohn doppelter Vorteil aus Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit

Rechnen Sie sich einmal den Vorteil aus, den ein Produktionshelfer durch die Nachtarbeit mit und ohne die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit hat. Deutlich wird dies bei jedem Stundensatz bis 25 €, da die SFN-Zuschläge zusätzlich auch noch sozialversicherungsfrei sind. Eine Überschlagsrechnung für einen Stundenlohn von 20 € und der Vergleich zwischen der Sozialversicherungs- und Steuerfreiheit ergeben die folgenden Ergebnisse. Für eine leichtere Verständlichkeit sind die Angaben leicht gerundet.
Aus 5 € Zuschlag pro Stunde werden 5 € Kosten für den Arbeitgeber und ergeben 5 € zusätzliche Auszahlung für den Arbeitnehmer.

Bei einer Belastung durch die Abgaben zur Sozialversicherung (Arbeitgeber-, Arbeitnehmerbeitrag) würden sich folgende Brutto- und Netto-Werte ergeben, wenn steuerfreie Zuschläge nicht gewährt werden könnten und die zusätzlichen Zahlungen so wie ein ganz normales Brutto-Arbeitnehmereinkommen sozialversichert werden müssen.

Zusätzliche Belastung für den Arbeitgeber, wenn statt eines Zuschlags eine Lohnerhöhung über die gleiche Summe gezahlt würde:
5,00 € für Lohnerhöhung aufgrund Nachtarbeit pro Stunde.

Aus diesen 5,00 € würden beinahe 6 € Kosten für den Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer werden nur noch ca. 3,00 € ausgezahlt (wenn, 20 % Lohnsteuer unterstellt wird).

Wenn der Arbeitgeber die Regelungen für steuerfreie Zuschläge nicht beachtet und beispielsweise den Grundlohn und die Zuschläge nicht getrennt ausweist, dann entstehen leicht sehr hohe Kosten auf der Seite des Arbeitgebers. Sowie vermehrte Abzüge auf der Seite des Arbeitnehmers.

Da steuerfreie Zuschläge nur bis zu einem steuerlichen Grundlohn von 50 € und in der Sozialversicherung bis 25 € je Stunde den vorteilhaften Regelungen unterliegen, stellt sich die Frage nach sinnvollen Lohnbändern, bei denen eine Lohnerhöhung tatsächlich weniger Netto bei mehr Brutto bedeutet! Bei Lohndirekt können wir anhand von Simulationsrechnungen / Vorabberechnungen errechnen, wo sich eine Lohnerhöhung lohnt und wann sie kontraproduktiv sein könnte.

Als Lohndirekt im Jahr 1999 gegründet worden ist, hatten die Gründer bereits mehr als 25 Jahre Erfahrung als Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Da SFN-Zuschläge einer stetigen Veränderung unterliegen, beobachtet Lohndirekt für die mehr als 2.500 Unternehmenskunden auch stetig die Veränderungen der Gesetzeslage oder auch die Anpassung der Schwellenwerte und Berechnungsgrundlagen.

Unternehmersache bei nicht vorhandener Tarifbindung

Wenn Sie als Unternehmer keiner Tarifbindung unterliegen, dann können Sie steuerfreie Zuschläge mit dem Betriebsrat oder bei der nächsten Lohnrunde selbst und neu verhandeln. Sie können die Reduzierung der SFN-Zuschläge zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit nutzen. Oder aber auf das geänderte Kundenverhalten reagieren und die SFN-Zuschläge ganz abschaffen.

Auf alle Fälle sollten Sie aber die Motivationseffekte genau abwägen. Aus der Sicht des Einsparens von Sozialabgaben ist aber eine Absenkung des Grundgehalts weniger auf dem “Netto” des Arbeitnehmers spürbar, als die Veränderung steuerfreier Zuschläge um den gleichen Brutto-Betrag. Deshalb können die SFN-Zuschläge auch Basis für interessante Simulationsrechnungen sein, wenn es um Standortsicherung und Verhandlung neuer Kollektivverträge geht.

Sozialversicherungsbeiträge ab 2018

Für das Jahr 2018 stehen die Beitragssätze und Rechengrößen noch nicht fest. Es sind aber Trends und Entwicklungen zu verzeichnen.

 
Beitragssätze zur Sozialversicherung 2018

Bei der Krankenversicherunggibt es beim allgemeinen Beitragssatz eine Beitragsgrenze von 14,6 %, die verbindlich ist. Dabei tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Hälfte, also jeweils 7,3 %.
Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei einer verbindlichen Beitragsuntergrenze von 14,0 %, wobei Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,0 % tragen. 2018 wird sich hierbei nichts ändern.
Der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen jeweils selbst festlegen können, wird wohl auch 2018 steigen.
 
In der Pflegeversicherung sollen die Beiträge bis 2022 stabil bleiben – so besagt es der sechste Pflegebericht der Bundesregierung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung war 2017 mit dem Pflegestärkungsgesetz II um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 %, beziehungsweise für Kinderlose auf 2,8 % angehoben worden.
 
Sachsen ist das Bundesland, das in der Pflegeversicherung bei der Beitragsverteilung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf andere Regelungen zurückgreift. In Sachsen zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Anteil als der Arbeitgeber. Arbeitnehmer zahlen 1,775 %, Arbeitgeber 0,775 %.
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung liegt bei 0,25 %. Dieser Zuschlag ist vom Arbeitnehmer alleine zu tragen. Im Vergleich zu den anderen Bundesländern sieht das Ganze so aus:
 
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag in Sachsen: 1,775 % + 0,25 % = 2,025 %
 
Beitragssatz Arbeitnehmer mit Beitragszuschlag in den anderen Bundesländern: 1,275 % + 0,25 % = 1,525 %
 
2015 wurde der Beitragssatz in die allgemeine Rentenversicherung durch die Beitragssatzverordnung auf 18,7 % gesenkt. Dieser Beitragssatz in der mittleren Variante soll nach dem Rentenversicherungsbericht bis zum Jahr 2021 stabil bleiben. Auch hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte.
 
Ende Juni 2017 wurde in einer Pressemitteilung der Deutschen Rentenversicherung bestätigt, dass der Beitragssatz bis 2021 unverändert bei 18,7 % bleiben soll.
 
Bei der knappschaftlichen Rentenversicherung wurde der Beitragssatz 2015 auf 24,8 % gesenkt. Auch hier wird erst 2022 mit einer Änderung gerechnet. Arbeitgeber zahlen hier 15,45 %, während Arbeitnehmer einen Anteil von 9,35 % zahlen.
 
Auch bei der Arbeitslosenversicherung wird sich wohl 2018 nichts ändern. Zum 01. Januar 2011 war der Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung auf 3,0 % gestiegen und liegt auch Stand heute (August 2017) bei 3,0 %. Allerdings fordert der Bund der Steuerzahler, dass der Arbeitslosenbeitrag runter muss. Bundesagentur und Bundesarbeitsministerium sind gegen eine Senkung des Betrags, SPD und Union wollen die Senkung prüfen.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte.
 
Gesetzlicher Mindestlohn ab 2018
Am 28. Oktober 2016 hat das Bundeskabinett die Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen. Ab dem 1. Januar 2017 gilt in Deutschland ein einheitlicher Mindestlohn von brutto 8,84 Euro die Zeitstunde. Alle zwei Jahre sieht das Gesetz eine Anpassung beim Mindestlohn vor.
 
In 2018 wird der festgelegte Mindestlohn von 8,84 Euro ohne Ausnahmen gelten.
 
Eine erneute Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns steht für 2019 wieder an.
 
Sobald neue Rechengrößen und Beitragssätze veröffentlich werden, informieren wir Sie an dieser Stelle.

Wegfall der Mitfahrerpauschale ab 2014

Der bisherige Kilometersatz für die Mitnahme von Fahrgästen darf nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut nicht mehr angewendet werden.

Bislang konnten 2 Cent bei Dienstreisen je Mitfahrer steuer- und sozialversicherungsfrei  zusätzlich zu den 30 Cent je Kilometer gezahlt werden. Dieses ist nunmehr ab 2014 nicht mehr möglich.

 

 

Statt der tatsächlich pro Kilometer für das Fahrzeug angefallenen Kosten dürfen auch  pauschale Kilometersätze angesetzt werden. Insoweit ergeben sich hinsichtlich der Höhe der als Reisekosten abzugsfähigen bzw. steuerfrei ersetzbaren Fahrtkosten keine Änderungen.

Es können somit nur noch max. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer bei Dienstreisen steuer- und sv-frei dem Arbeitnehmer erstattet werden. Bei anderen motorbetriebenen Fahrzeugen, welche kein PKW sind, wie z.B. einem Motorrad (bisher 13 Cent) oder Moped (bisher 8 Cent) können 20 Cent erstattet werden.

Auch die steuerfreie Erstattung in Höhe von 5 Cent je Kilometer bei Dienstfahrten mit dem Fahrrad wurde zum Jahr 2014 aufgehoben.