Weihnachtsgeschenke steuerfrei bzw. möglichst Abgabengünstig für den Arbeitgeber

Alle Jahre wieder steht Weihnachten vor der Tür. Eine gute Gelegenheit für Arbeitgeber, sich bei Mitarbeitern, Kunden und Geschäftspartnern mit einem Weihnachtsgeschenk für die Zusammenarbeit und Treue zu bedanken. Allerdings sollten Sie als Unternehmer dabei einiges beachten, damit die Zeit der Geschenke nicht durch steuerliche Verpflichtungen einen faden Beigeschmack bekommt – für Sie und den Beschenkten.

 

 

Monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro beachten

Die Weihnachtsgeschenke an Ihre Arbeitnehmer können als Sachgeschenken steuerfrei als auch steuerbegünstigt überreicht werden. 

Geldgeschenke an Mitarbeiter sieht das Finanzamt als Zuwendung an und diese sind somit in vollem Umfang steuerpflichtig! – auch wenn ihr Wert noch so gering ist. Bei Geldgeschenken ist kein so genannter Sachbezug vorhanden und aus diesem Grund ist diese Form von Geschenken immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Weihnachtsgeschenke in Form von Sachgeschenken oder Gutscheinen, die Sie an Ihre Mitarbeiter weitergeben, fallen unter die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro inklusive Umsatzsteuer. Das heißt, Sie können monatlich Ihren Arbeitnehmern beispielsweise einen Tankgutschein in Höhe von 44 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei schenken. Wird der Freibetrag von 44 Euro in einem Monat überschritten, wird der gesamte Wert des Sachgeschenkes in diesem Monat steuer- und beitragspflichtig – nicht nur der, den Freibetrag übersteigende Wert.

Wird in einem Monat der Freibetrag nicht voll ausgeschöpft, kann diese Differenz nicht auf die folgenden Monate übertragen werden.

Für das Weihnachtsgeschenk im Dezember ist wichtig, dass Sie den Betrag nicht bereits für eine andere Sachleistung ausgeschöpft haben.

 

Aufmerksamkeiten für Mitarbeiter – 60 Euro-Grenze

Als Aufmerksamkeiten werden die Sachleistungen des Arbeitgebers bezeichnet, die

  1. zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen (R 19.6 Abs. 1 LStR) und

  2. die auch üblicherweise im gesellschaftlichen Verkehr überreicht werden.

Diese Aufmerksamkeiten gehören nicht zum Arbeitslohn und sind deshalb auch steuerfrei.

Für persönliche Ereignisse, wie beispielsweise Geburtstage, Hochzeiten oder die Geburt der Tochter oder des Sohnes, können Sie der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein Geschenk überreichen. Dieses wird als „Aufmerksamkeit“ bezeichnet und schlägt mit maximal 60 Euro zu Buche. Auch Aufmerksamkeiten bis zu dem Wert von 60 Euro sind von der Steuer befreit.

 

Pauschalierung der Weihnachtsgeschenke im Rahmen der Betriebsveranstaltung

Handelt es sich um übliche Veranstaltungen, gehören Betriebsveranstaltungen, also auch die Weihnachtsfeier, nicht zum Arbeitslohn. Das Finanzamt erkennt pro Kalenderjahr zwei Veranstaltungen an, bei denen die Aufwendungen des Arbeitgebers pro Arbeitnehmer 110 Euro inklusive der Umsatzsteuer nicht übersteigen.

Richtet der Arbeitgeber mehr als die zwei Veranstaltungen aus, sind alle weiteren Veranstaltungen komplett steuerpflichtig, einen Freibetrag gibt es hierfür nicht mehr. In dem Fall kann der Arbeitgeber wählen, welche beiden Veranstaltungen er für den Freibetrag in Anspruch nimmt. Zudem müssen die Weihnachtsgeschenke zweckgebunden sein, fallen automatisch in die Freigrenze von 110 Euro hinein. Dadurch verringert sich der rechnerische Spielraum für die steuerfreien Anteile.

Können Arbeitnehmer aus persönlichen oder betrieblichen Gründen nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen, kann das Geschenk bis 40 Euro auch nachträglich überreicht werden.

Werden zur Weihnachtsfeier neben den Mitarbeitern eine Begleitperson eingeladen, ist der Freibetrag durch 2 zu teilen. Auch das müssen Sie als Arbeitgeber berücksichtigen.

Sollte der Wert des Geschenkes die 40-Euro-Grenze übersteigen, sind sie nicht in die Prüfung der 110-Euro-Grenze einzubeziehen. Es besteht aber die Möglichkeit, den Pauschalsteuersatz von 25 % für Betriebsveranstaltungen zu wählen. In dem Fall wird das Geschenk mit 25 % pauschal versteuert, bleibt allerdings in der Sozialversicherung beitragsfrei.

 

Besteuerung von steuerpflichtigen Sachgeschenken

Überreicht der Arbeitgeber Sachgeschenke an Mitarbeiter, deren Wert die Freigrenze übersteigt, kommt eine Beitrags- und Steuerfreiheit nicht in Betracht. Die anfallende Lohnsteuer kann pauschal mit 30 % versteuert werden. Allerdings ist die Pauschalierung bei Zuwendungen über 10.000 Euro ausgeschlossen. Dagegen sind Bagatellgeschenke mit einem Wert von bis 10 Euro nicht miteinzubeziehen.

Die Pauschalierung kann jedoch nur für alle Arbeitnehmer einheitlich gewählt und nicht widerrufen werden. Bis zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung muss dieses Pauschalierungswahlrecht ausgeübt werden.

 

Weitere Beiträge

Verzinsung und Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Verzinsung und Erstattung von Pflegever­sicherungs­beiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Das am 27. März 2024 verkündete "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung. ... weiterlesen

23. April 2024


Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr