2017 – auch dieser Jahreswechsel wird einige Neuerungen in punkto Lohnsteueranmeldung und Sozialversicherung mit sich bringen. Jahresarbeitsentgelt- und Beitragsbemessungsgrenzen werden steigen und damit auch die Kosten für die Unternehmen.
Das Bundeskabinett hat am 03.08.2016 das zweite Bürokratieentlastungsgesetz – vorgelegt durch Bundeswirtschaftsminister Gabriel – als Regierungsentwurf beschlossen.
Darin enthalten: die Änderung in § 41a Absatz 2 Satz 2 EStG – Anhebung der Grenze für die vierteljährliche Abgabe der Lohnsteueranmeldung ab 2017 um 1.000 Euro – von bisher 4.000 Euro auf 5.000 Euro. Diese Änderung hat zur Folge, dass die monatlichen Lohnsteuer-Anmeldungen ab dem Jahr 2017 auch erst bei mehr als 5.000 Euro abgegeben werden müssen.
Setzen sich diese Änderungen durch, zeichnen sich Erleichterungen in punkto Lohnsteuer und Sozialversicherung ab. Durch das geänderte Bürokratieentlastungsgesetz sollen vor allen Dingen kleinere Betriebe wie beispielsweise Handwerksbetriebe entlastet werden – denn diese sind von der Bürokratie am meisten betroffen.
Grundsätzliches zur Lohnsteueranmeldung
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, einbehaltene oder pauschalierte Lohnsteuer beim Finanzamt anzumelden und zu festen Terminen abzuführen. Dabei muss seit 2005 die Übermittlung der Lohnsteueranmeldung elektronisch erfolgen.
Ein Arbeitgeber, der im vorhergehenden Kalenderjahr mehr als 1.080 Euro, jedoch weniger als 4.000 Euro Lohnsteuer für seine Arbeitnehmer abführen musste, übermittelte die Daten vierteljährlich an das zuständige Finanzamt und führte auch die einbehaltende Lohnsteuer vierteljährlich ab. Bei einem Betrag von über 4.000 Euro Lohnsteuer, war der Arbeitgeber verpflichtet, monatlich die Lohnsteuer zu melden und abzuführen. Durch die Anhebung des Gesetzgebers auf die Grenze von 5.000 Euro sollen kleinere Arbeitgeber entlastet werden. Das heißt, zukünftig muss die Lohnsteueranmeldung erst bei über 5.000 Euro monatlich abgegeben werden.
Das Ganze im Überblick:
§ 41 a Abs.2 EStG |
Ab 2015 |
Ab 2017 |
Kalenderjahr ist der Anmeldezeitraum |
Abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres betrug nicht mehr als 1.080 Euro |
Abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres betrug nicht mehr als 1.080 Euro |
Vierteljahr ist der Anmeldezeitraum |
Abzuführende Lohnsteuer betrug nicht mehr als 4.000 Euro, aber mehr als 1.080 Euro |
Abzuführende Lohnsteuer betrug nicht mehr als 5.000 Euro, aber mehr als 1.080 Euro |
Monat ist der Anmeldezeitraum |
Abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres betrug mehr als 4.000 Euro |
Abzuführende Lohnsteuer des Vorjahres betrug mehr als 5.000 Euro |
Fristen der Lohnsteueranmeldung
In § 41 a Abs. 1 EStG ist festgelegt, dass die Lohnsteuer-Anmeldung bis spätestens am 10. Tag nach dem Ablauf des Lohnsteueranmelde-Zeitraums eingehen muss. Ist dieser 10. Tag kein Arbeitstag, muss die Anmeldung am nächsten Arbeitstag eingehen – dann ist die Meldung fristgerecht erfolgt. Für die Meldungen ist die Höhe der angemeldeten Lohnsteuer des Vorjahres maßgebend, das heißt, ob die Meldung monatlich, vierteljährlich oder jährlich erfolgen muss.
Bei erstmaliger Übermittlung der Lohnsteueranmeldung
Unternehmen, die erstmalig die Lohnsteueranmeldung auf elektronischem Wege übermitteln, müssen dies einmalig gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklären.
Diese Erklärung ist die eigenhändige Unterschrift des Arbeitgebers auf der Anmeldung. Für die Übermittlung der Lohnsteuerdaten können entweder entsprechende Lohnprogramme verwendet werden, die die Übermittlung der Daten integriert haben oder das ElsterFormular, welches per Download über www.elster.de heruntergeladen werden kann.
Lohnsteueranmeldung fehlerhaft – was tun?
Stellt der Arbeitgeber fest, dass eine bereits eingereichte Lohnsteueranmeldung unvollständig oder fehlerhaft ist, muss für den betreffenden Zeitraum eine berichtigte Lohnsteueranmeldung übermittelt werden. Auch in den Zeilen, in denen sich keine Änderung ergeben hat, müssen Eintragungen vorgenommen werden. Es ist nicht gestattet, nur einzelne Beträge oder Differenzbeträge nachzumelden. Müssen mehrere Anmeldezeiträume korrigiert übermittelt werden, muss für jeden einzelnen Zeitraum eine gesonderte, berichtigte Lohnsteueranmeldung eingereicht werden. Neben den Korrekturen muss der Arbeitgeber auch den Berichtigungsgrund dem Finanzamt mitteilen.