Newsletter Januar 2021

Kurzarbeit

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Die am 16.06.2020 eingeführte Steuerfreiheit für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld für die Lohnzahlungszeiträume von März bis Dezember 2020 wurde am 18.12.2020 um 12 Monate verlängert. Bis zum 31.12.2021 bleiben also Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei bis zu 80% des Differenzbetrages aus Soll- und Ist-Entgelt. Diese Zuschüsse unterliegen aber weiterhin dem Progressionsvorbehalt und werden entsprechend in der Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt.

Erhöhte Leistungssätze ab dem vierten Bezugsmonat
Bereits im August hat sich die große Koalition darauf geeinigt, dass die Regelungen zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Bezugsmonat und 80/87 % ab dem 7. Bezugsmonat) bis zum 31.12.2021 verlängert werden, sofern der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.03.2021 entstanden ist.

Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld wurde verlängert
In der zweiten Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung (KugBeV) vom 12.10.2020 wurde die maximale Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss dafür bereits zum 31.12.2020 entstanden
sein.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde verlängert
Der erleichterte Zugang (mindestens 10% der Arbeitnehmer benötigen einen Arbeitsausfall von mehr als 10%) wird bis zum 31.03.2021 verlängert. Ab dem 01.04.2021 gilt dann wieder die 1/3-Regel für die Neubeantragung von Kurzarbeitergeld (min. 1/3 der Arbeitnehmer müssen dann wieder vom Arbeitsausfall mit min. 10% betroffen sein).

Erstattungen der SV-Beiträge wurden verlängert
Aktuell erstattet die Agentur für Arbeit die vollen SV-Anteile auf das Kurzarbeitergeld (bzw. pauschal 37,6%, das ist oft sogar mehr, als die tatsächlichen Beiträge). Dieses wurde verlängert bis zum 30.06.2021. Ab dem 01.07.2021 sinkt der Erstattungsanteil auf die Hälfte der SV-Anteile auf das Kurzarbeitergeld, wenn der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld bis 06/2021 entstanden ist. Muss Kurzarbeit ab 07/2021 neu beantragt werden, gibt es keine Erstattung der SV-Anteile mehr.

Nebenverdienst zum Kurzarbeitergeld
Wurde bis zum 31.12.2020 während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung neu aufgenommen, wird diese nur auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sofern diese Nebenbeschäftigung, zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem hier verbliebenen Entgelt, das bisherige Einkommen übersteigt. Diese Sonderregelung wurde bis zum 31.12.2021 verlängert, gilt aber nur, wenn diese neue Nebenbeschäftigung in 2020 aufgenommen wurde. Alle in 2021 während der Kurzarbeit neu aufgenommenen Nebentätigkeiten werden wieder voll angerechnet. Minijobs bis 450,00 € bleiben allerdings in voller Höhe anrechnungsfrei.

Wichtige Information, wenn erneut Kurzarbeitergeld beantragt wird
War Ihr Unternehmen bereits in 2020 einmal in Kurzarbeit und muss nun erneut in Kurzarbeit, muss auf jeden Fall ein komplett neuer Bewilligungszeitraum bei der Agentur für Arbeit beantragt werden, wenn zwischen den beiden Zeiten der Kurzarbeit 3 Monate oder mehr lagen. Dieses gilt auch, wenn das Ende des ersten Bewilligungszeitraumes noch nicht erreicht ist.

Jahressteuergesetz 2020

Steuerfreie Corona-Sonderzahlung verlängert
Bisher war die sog. Corona-Beihilfe, welche ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer bis zu einer Höhe von 1.500,00 € steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen konnte, auf den Zufl uss bis zum 31.12.2020 befristet. Diese Frist wurde nun auf den 30.06.2021 verlängert. Es bleibt
allerdings bei der Gesamtsumme von 1.500,00 €. Es dürfen also im Zeitraum von 03/2020 bis 06/2021 insgesamt maximal 1.500,00 € überwiesen werden.

Steuerfreie Sachbezugsgrenze
Es gab viele Vorschläge bezüglich der Sachbezugsfreigrenze von 44,00 €. Diese bleibt allerdings auch 2021 mit den aktuellen Regeln so erhalten. Ab 2022 wird diese dann sogar auf 50,00 € erhöht. Allerdings wird das Bundesfinanzministerium dazu noch die Vorgaben im Laufe des Jahres weiter konkretisieren. Wir werden Sie dann entsprechend informieren.

Homeoffice-Pauschale
Arbeitnehmer können für die Jahre 2020 und 2021 in der privaten Steuererklärung eine Homeoffice-Pauschale von 5,00 € je Arbeitstag geltend machen (maximal 600,00 € im Jahr). Damit sollen zusätzliche Kosten, die bei der Arbeit in der eigenen Wohnung entstehen, abgemildert werden. Wichtig ist, dass diese ausschließlich über die private Steuererklärung bei den Werbungskosten anzugeben ist. Eine Auszahlung über die Gehaltsabrechnung ist nicht möglich.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird verlängert
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde, befristet für 2020 und 2021, von 1.908,00 € auf 4.008,00 € erhöht. Diese Befristung wurde nun entfernt, so dass dieser erhöhte Freibetrag auch für die Jahre nach 2021 gültig ist.

Definition der Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Arbeitgeberleistungen eingeführt

Viele Steuerbefreiungen oder Pauschalierungen haben die Voraussetzung, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden müssen. Hierzu gab es in den letzten Jahren immer wieder Urteile, welche diese Voraussetzung aufgeweicht haben. Ab 2021 wird im Einkommensteuergesetz der § 8 Absatz 4 eingeführt, welcher klar vorgibt, dass die Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn nur gegeben ist, wenn folgende vier Punkte erfüllt sind:

  1. Die Leistung darf nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden.

  2. Der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden.

  3. Die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden.

  4. Bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden.

Ehrenamt wird gestärkt
Die Ehrenamtspauschale wird ab 2021 von 720,00 € auf 840,00 € angehoben. Die Übungsleiterpauschale wird ab 2021 von 2.400,00 € auf 3.000,00 € (250,00 € im Monat) angehoben.

Disclaimer
Die vorgenannten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Anwendbarkeit sowie Aktualität und ersetzen somit keine steuer-, wirtschafts- oder fachrechtliche Beurteilung. Zielsetzung dieser Ausführungen ist lediglich die erste Information über neue/geänderte Sachverhalte sowie deren Interpretation auf Basis vorliegender Informationen. Für etwaige fehlerhafte und/oder unvollständige und/oder zwischenzeitlich geänderte Darstellung/Anwendbarkeit von Sachverhalten wird keine Haftung übernommen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.

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