Das Jahr 2017 enthält wieder etliche Neuerungen und Anpassungen – sei es bei den Sozialversicherungsbeiträgen, dem Pflegeversicherungsbeitrag, den Beiträgen zur Krankenversicherung. Nachfolgend erfahren Sie alles rund um die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2017, zu Beitragssätzen, Grenzwerten und dergleichen mehr.
Sozialversicherungsbeiträge 2017
Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, zur Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung werden als Sozialversicherungsbeiträge bezeichnet. Abführen müssen diese Beiträge alle beitragspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer.
Abgerechnet und abgeführt werden die Sozialversicherungsbeiträge im Rahmen der Lohnabrechnung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich etwa hälftig die Beiträge. Der Arbeitgeber zieht die Beiträge zur Sozialversicherung bei der Lohnabrechnung zusammen mit der Lohnsteuer vom Bruttoverdienst des Mitarbeiters ab und zahlt sie an die zuständige Krankenkasse.
Als beitragspflichtig gelten
-
Arbeitnehmer, deren Verdienst über 450 Euro liegt
-
Handwerker
-
Landwirte
-
Künstler
-
Publizisten
-
Arbeitslose und
-
Bezieher bestimmter Entgeltersatzleistungen
Beiträge zur Krankenversicherung
Seit 2015 gelten für Krankenversicherungen ein einheitlicher, allgemeiner Beitragssatz von 14,6 % und ein ermäßigter Beitragssatz von 14 %. Der ermäßigte Satz gilt für Arbeitnehmer, die kein Anrecht auf Krankengeld haben. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Seit 1. Januar 2017 liegt die Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung bei 52.200 Euro (vorher 51.050 Euro). Das heißt, Beiträge werden bis zu einem Bruttogehalt von 4.350 Euro erhoben – Gehalt, das über diesem Grenzwert liegt, wird in der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt.
Die Versicherungspflichtgrenze liegt nun bei 57.600 Euro. Ab einem monatlichen Brutto von 4.800 Euro haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Arbeitnehmer, die privat versichert sind, bekommen den Betrag, den sie selbst bestimmt haben, vom Arbeitgeber abgezogen. Ist dies nicht der Fall, werden 12 % vom Lohn angesetzt. Das heißt, in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI liegt der Betrag bei maximal 1.900 Euro, in der Steuerkasse III 3.000 Euro.
Beiträge zur Rentenversicherung
Bei den Beiträgen zur Rentenversicherung wird nach Ost- und Westdeutschland unterschieden. Im Westen liegt die Beitragsbemessungsgrenze für 2017 bei 76.200 Euro, im Osten bei 68.400 Euro.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen den gleichen Prozentsatz in die Rentenversicherung, wobei der Beitragssatz bei 18,7 % liegt. Bei der Knappschaftlichen Rentenversicherung zahlt der Arbeitnehmer den gleichen Betrag wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Rest wird vom Arbeitgeber übernommen.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Ab 2017 sind die Beiträge zur Pflegeversicherung auf 2,55 % angestiegen. Ab dem 23. Lebensjahr müssen kinderlose Arbeitnehmer einen höheren Beitrag, nämlich 0,25 % in die Pflegeversicherung selbst tragen, der Arbeitgeber hat mit diesem Beitrag nichts zu tun.
Eine Ausnahmeregelung gilt in Sachsen – Arbeitnehmer müssen einen höheren Anteil als Arbeitgeber zahlen. Zum Ausgleich der Arbeitgeberbelastungen wurde zum 1. Juli 1996 der Buß- und Bettag abgeschafft. Allerdings wird in Sachsen an diesem Tag weiterhin nicht gearbeitet, so dass die Kosten für diesen Feiertag an die Arbeitnehmer weitergegeben werden. Das heißt im Klartext, dass Arbeitnehmer aktuell einen Beitrag von 1,775 % und der Arbeitgeber 0,775 % vom Gesamtbetrag der Pflegeversicherung tragen.
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung liegt der Beitragssatz bei 3 %. Dieser wurde bereits am 1.1.2011 festgelegt und gilt seither – auch für das Jahr 2017.
Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage wird alleine vom Arbeitgeber getragen, so sieht es § 360 SBG III vor. Für 2017 liegt die Insolvenzgeldumlage bei 0,09 %.
Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung sind die Beiträge von der betrieblichen Gefahrenklasse abhängig. Die Beiträge zur Unfallversicherung werden nur vom Arbeitgeber getragen und an die entsprechende Berufsgenossenschaft abgeführt.
Umlagen U1 und U2
Die Umlagen U1 und U2 sind auch in diesem Jahr von den jeweiligen Krankenkassen und deren Satzungen abhängig. Dabei sind alle Betriebe, unabhängig von der Anzahl der Beschäftigen, U2 (Mutterschaftsaufwendungen)-pflichtig. Dagegen ist die U1-Umlage, also die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, nur für Unternehmen ab 30 Arbeitnehmern Pflicht.
Minijob, Midijob und Gleitzone
Als Minijob oder als geringfügige Beschäftigung werden die Tätigkeiten bezeichnet, deren monatlicher Verdienst bei 450 Euro maximal liegt. Bei diesen Jobs liegt die Mindestbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung bei 175 Euro. Hier ergibt sich ein Mindestbetrag zur Rentenversicherung von 32,73 Euro – errechnet aus dem Mindestbetrag von 175 Euro mal 18,7 %.
Verdient der Arbeitnehmer zwischen 450,01 und 850 Euro (Gleitzone), bezahlt er ermäßigte Beiträge.
SGB §344 besagt, dass diese Beiträge linear angehoben werden, so dass Geringverdiener 4 % und Arbeitnehmer in der Gleitzone bis zu 20 % an die Sozialversicherung abgeben müssen. Der Gleitzonenfaktor liegt bei 0,7509.
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung und spielt bei der Bestimmung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung eine wichtige Rolle. Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, haben ein Wahlrecht und können sich zwischen der gesetzlichen oder der privaten Krankenversicherung entscheiden. Arbeitnehmer, die unter dieser Grenze liegen, sind verpflichtet, sich bei den gesetzlichen Krankenversicherungen zu versichern.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt in 2017 bei jährlich 57.600 Euro, beziehungsweise monatlich 4.800 Euro.
Freiwillige Krankenversicherung – Bemessungsgrenze
Bei Selbstständigen hauptberuflich, ist die Regelbemessungsgrenze gleich der Beitragsbemessungsgrenze, also 4.350 Euro monatlich.
Bei Hauptberuflich Selbstständigen liegt nach § 240 Abs. 4 SGB V, die Mindestbemessungsgrundlage bei 2.975 Euro / 40 * 30, also 2.231,25 Euro. Dabei gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der vierzigste Teil der Bezugsgröße pro Monat.
Für nicht hauptberuflich Selbstständige liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 991,67 Euro monatlich – resultierend aus 2.975 Euro / 90 * 30 nach § 240 Abs. 4 SGB V. Dabei gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der Bezugsgröße pro Monat.
Für Existenzgründer liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.487,50 Euro pro Monat – resultierend aus 2.975 Euro / 60 * 30 nach § 240 Abs. 4 SGB V. Dabei gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag mindestens der sechzigste Teil der Bezugsgröße pro Monat.
Private Krankenversicherung – Arbeitgeberzuschuss
Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld
Diese entspricht dem Anteil des Arbeitgebers am allgemeinen Beitrag innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung liegt bei 4.350 Euro brutto monatlich. Der anteilige Beitrag des Arbeitgebers beträgt 7,3 %, also 317,55 Euro. Für Arbeitnehmer, die unter dieser Beitragsbemessungsgrenze liegen, gilt ein verminderter Zuschuss.
Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld
Hier liegt der monatliche Höchstbetrag bei 304,50 Euro.
Anspruch auf Familienversicherung – Einkommensgrenze
Bei geringfügig Beschäftigten mit einem Verdienst von maximal 450 Euro pro Monat, liegt die Gesamteinkommensgrenze bei 450 Euro monatlich, wobei der Anteil aus dem Minijob nicht überwiegen muss. Bei der Gesamteinkommensgrenze allgemein liegt die Einkommensgrenze bei einem Siebtel der Bezugsgröße, das heißt: 2.975 Euro / 7 = 425 Euro pro Monat.
Rentenversicherung – Pflichtbeiträge für Selbstständige
|
West |
Ost |
Beitragssatz Rentenversicherung |
18,7 % |
18,7 % |
Bezugsgröße |
2.975 Euro |
2.660 Euro |
Mindestbeitrag |
84,15 Euro |
84,15 Euro |
Regelbetrag Handwerker / Selbstständige |
556,33 Euro |
497,42 Euro |
Halber Regelbetrag (für Jung-Handwerker und Jung-Selbstständige) |
278,16 Euro |
248,71 Euro |
Höchstbetrag |
1.187,45 Euro |
1.065,90 Euro |