Mehrfach­beschäftigung – Was müssen Arbeitgeber beachten?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer dazu verpflichtet, ihrem Arbeitgeber alle zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlungen notwendigen Angaben zu machen.

 

Aussicht auf eine Stadt aus dem Büro

 

Nach § 28o SGB IV müssen sie die notwendigen Unterlagen dem Arbeitgeber vorlegen. Bei Mehrfachbeschäftigten müssen allen beteiligten Arbeitgebern die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

Generell sollen Arbeitgeber die Informationen schriftlich erfragen und diese in die Entgeltunterlagen nehmen. Dadurch hat man im Falle eines Falles einen entsprechenden Beweis.

 

Arbeitnehmer sind mitwirkungspflichtig

Arbeitnehmer sind generell zur Mitwirkung verpflichtet.

Erteilt ein Arbeitnehmer leichtfertig oder gar vorsätzlich eine Auskunft gar nicht, unvollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, handelt er ordnungswidrig. Dies kann von seiner zuständigen Krankenkasse mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Doch trotz aller Vorgaben ist es in der Praxis immer wieder ein Problem für Arbeitgeber, die erforderlichen Informationen zu erhalten.

 

Kennzeichnung von Mehrfachbeschäftigten

Mehrfachbeschäftigte müssen im DEÜV-Meldeverfahren gesondert gekennzeichnet werden. In der Software ist das Feld “Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung” auf “Ja” zu setzen.

Seit 2012 gibt es im Zusammenhang mit dem Sozialausgleich bei den Zusatzbeiträgen eine Änderung, die Arbeitgeber beachten müssen: Für die Mehrfachbeschäftigten müssen Arbeitgeber monatlich eine Meldung an die zuständige Einzugsstelle senden. Die monatliche Meldung an die GKV erfolgt mit dem Datensatz Meldung und dem Datenbaustein Krankenversicherung. Entgeltabrechnungsprogramme mit Zertifizierung organisieren dies eigenständig.

Arbeitgeber müssen, damit die Monatsmeldung wirklich gesendet wird, bei dem jeweiligen Arbeitnehmer in dessen Stammdaten die Mehrfachbeschäftigung kennzeichnen. Entfällt die Mehrfachbeschäftigung, muss das Kennzeichen entsprechend entfernt werden.

Die GKV-Monatsmeldung ist erstmalig mit der Entgeltabrechnung abzugeben, welche auf den Beginn der Mehrfachbeschäftigung folgt.

 

Meldepflicht für ALLE Arbeitgeber bei Mehrfachbeschäftigten

Die Meldepflicht obliegt allen Arbeitgebern des mehrfach Beschäftigten. Kommt zu einer bereits bestehenden Hauptbeschäftigung eine versicherungspflichtige Beschäftigung dazu, ist auch der Arbeitgeber der ersten Hauptbeschäftigung dazu verpflichtet, ab dem ersten Abrechnungszeitraum der Mehrfachbeschäftigung die monatliche GKV-Meldung abzugeben.

 

Sozialausgleich wird von der Krankenkasse geprüft

Bei Mehrfachbeschäftigten müssen alle beteiligten Arbeitgeber jeden Monat die Monatsmeldung abgeben. Die Meldepflicht erlischt nur, wenn der Beschäftigte nicht mehr mehrfach beschäftigt ist. Das in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt wird mit der Monatsmeldung übermittelt. Für die Durchführung des Sozialausgleichs sind diese Angaben deshalb erforderlich, weil bei Mehrfachbeschäftigen die Krankenkasse statt des Arbeitgebers überprüft, ob ein Sozialausgleich vorgenommen werden muss.

Kind krank – Freistellungsanspruch und Entgeltfortzahlung?

Das Kind ist krank und die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer melden sich krank – ein Szenario, das im vergangenen Jahr (2016) fast 2,5 Millionen Mal von Eltern in Deutschland genutzt wurde. Dies sind fast doppelt so viele Arbeitnehmer als noch vor zehn Jahren.

 

Krankes Kind

 

Muss der Arbeitgeber in dem Falle, dass sich ein Mitarbeiter aufgrund der Krankheit des Kindes krankmeldet, weiterhin das Entgelt bezahlen? Hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung im Falle des erkrankten Kindes? Diese Punkte möchten wir im folgenden Beitrag näher erläutern.

 

Das Kind ist krank – hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung?

Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer melden sich krank, weil der Nachwuchs krank ist. Für den Arbeitgeber ist in dem Fall relevant, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung hat und ihr oder ihm eine Entgeltfortzahlung zusteht. Grundsätzlich gilt: ist der Arbeitnehmer nicht selbst erkrankt, hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz eigentlich keinen Anspruch auf Freistellung und Entgeltfortzahlung. Allerdings ist die notwendige Betreuung oder Pflege erkrankter Familienangehöriger, vor allem Kinder, für den Arbeitnehmer ein persönlicher Grund, nicht zur Arbeit kommen zu können.

Ist das erkrankte Kind unter 12 Jahren, hat der Arbeitnehmer nach § 45 SGB V einen Anspruch auf Freistellung. Ob der Arbeitgeber allerdings das Entgelt weiterzahlen muss, ist vom Einzelfall abhängig.

Geregelt wird die Vergütungsfortzahlung in § 616 BGB. Fällt der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen für eine, nicht erhebliche Zeit, aus, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Vergütung fortzuzahlen. Dazu gehört auch die notwendige Betreuung eines kranken Kindes. Was und wie lange “erheblich” ist, muss im Einzelfall entschieden werden, wobei 10 Tage als noch “unerheblich” im Sinne des § 616 BGB sein dürften.

 

Sonderregelungen in Tarif- und Arbeitsverträgen

In manchen Tarif- und Arbeitsverträgen sind für den Fall der persönlichen Arbeitsverhinderung und erkrankter Familienmitglieder, Sonderregelungen in punkto Freistellung und Vergütungsfortzahlung vereinbart. So können in den Verträgen Höchstgrenzen für die Tage geregelt sein, für die der Arbeitgeber die Vergütung des Arbeitnehmers weiterhin zahlen muss. Solche vertraglich vereinbarten Regelungen haben Vorrang vor dem § 616 BGB. Allerdings besteht auch die Möglichkeit, den Vergütungsanspruch nach § 616 BGB im Arbeitsvertrag komplett auszuschließen.

Generell ist die Rechtslage für jeden Fall einzeln zu prüfen.

 

Anspruch auf Krankengeld?

Arbeitnehmer, die gesetzlich krankenversichert sind, haben nach dem § 45 SGB V für maximal zehn Tage Anspruch auf die Krankengeldzahlung im Falle eines erkrankten, pflegebedürftigen Kindes. Allerdings gilt dieser Anspruch nur bis zum 12. Lebensjahr des Kindes. Alleinerziehenden stehen 20 Tage pro Jahr zu. Erhält der Arbeitnehmer nach § 616 BGB weiterhin seine Vergütung, besteht nur Anspruch auf Freistellung.

Sind bei einem Elternteil die 10 Tage pro Jahr bereits ausgeschöpft, können die 10 Tage des anderen Elternteils auf sich übertragen werden. Voraussetzung ist hier allerdings, dass beide Arbeitgeber damit einverstanden sind, da es keinen gesetzlichen Anspruch darauf gibt.

 

Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Wird die Anwendung des § 616 BGB vertraglich ausgeschlossen, kommt in dem Falle die Krankenkasse auf. Bei Mitversicherung des kranken Kindes bei den Eltern, besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld unter Freistellung der Arbeitspflicht. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen für die Fortzahlung des Arbeitsentgelts oder des Krankengeldes gegeben sein.

  • Ärztliche Bescheinigung, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung eines kranken Kindes nicht arbeiten kann.

  • Das Kind ist unter 12 Jahren. Ist das Kind allerdings behindert und auf Hilfe angewiesen, gilt diese Altersgrenze nicht.

  • Eine andere, im Haushalt lebende Person, kann die Pflege, Betreuung oder Beaufsichtigung des erkrankten Kindes nicht übernehmen.

 

Arbeitnehmer ist in der Nachweispflicht

Erkrankt ein Arbeitnehmer selbst, muss er nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, den Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass er ausfällt und für welchen Zeitraum er ausfällt. Auch im Falle eines erkrankten Kindes muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich unterrichten. Denn dieser hat einen Anspruch darauf, frühzeitig darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, dass der Mitarbeiter nicht zur Arbeit kommen kann, damit gegebenenfalls umgeplant werden kann. Im Krankheitsfall muss der Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bescheinigung vorlegen.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen diese Anzeige- und Nachweispflicht, ist der Arbeitgeber dazu berechtigt, dem Arbeitnehmer eine Abmahnung zukommen zu lassen. Bei wiederholten und erfolglos gebliebenen Abmahnungen kann dem Arbeitnehmer eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden.