Kurzfristige Beschäftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.

 

Uhr und Zeitgrenzen

 

Bei der kurzfristigen Beschäftigung liegt in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungsfreiheit vor. Dabei ist es wichtig, dass die Befristung der Beschäftigung

  • im Vorfeld vertraglich oder

  • ihrem Wesen nach, beziehungsweise aufgrund der Art und Weise (z. B. Erntehelfer) oder

  • aufgrund eines Rahmenvertrags die Arbeitseinsätze auf maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr

geregelt und gegeben ist.

 

Die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung

Für die kurzfristige Beschäftigung hängt die maßgebliche Zeitgrenze vom Beschäftigungsumfang ab. Dabei wird für die Zeitgrenze angesetzt:

  • 70 Arbeitstage – dabei liegt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit unter 5 Tagen

  • 3 Monate – Arbeitszeit mindestens 5 Tage pro Woche

Im Falle, dass die Arbeitszeitgrenze von 3 Monaten, beziehungsweise 70 Arbeitstagen überschritten wird, liegt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern eine regelmäßig ausgeübte Tätigkeit. Wird – entgegen der ursprünglichen Vereinbarung – die Zeitgrenze der kurzfristigen Beschäftigung überschritten, tritt ab dem Tag der Feststellung der Überschreitung der Fall ein, dass das Entgelt sozialversicherungspflichtig ist. Wenn es sich aufgrund der Entgelthöhe um eine Beschäftigung handelt, die geringfügig entlohnt wird, ist dies nicht Fall.

 

Der Begriff Berufsmäßigkeit

Wird eine Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt und ihr Entgelt ist mehr als 450 Euro monatlich, ist sie nicht kurzfristig. Ist die Beschäftigung für den Beschäftigten nicht von untergeordneter, wirtschaftlicher Relevanz, wird Berufsmäßigkeit unterstellt. Dies ist stets anzunehmen, wenn im Laufe des Kalenderjahres die Beschäftigungszeiten die drei Monate, beziehungsweise 70 Arbeitstage, überschritten werden. In Bezug auf die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers werden alle Tätigkeiten angerechnet, bei denen das monatliche Entgelt über 450 Euro liegt.

 

Sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen möglich?

Es sind mehrere kurzfristige Beschäftigungen möglich, allerdings werden bei der Zusammenrechnung dieser Beschäftigungen 60 Kalendertage angesetzt. Wurden die Beschäftigungen innerhalb eines vollen Kalendermonats ausgeübt, ist der 3-Monats-Zeitraum anzusetzen.

70 Arbeitstage sind dann anzusetzen, wenn mehrere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, deren wöchentliche Arbeitszeit mindestens und weniger als 5 Tage betragen. Werden die Zeitgrenzen überschritten, tritt mit dem Folgetag der Feststellung in allen Versicherungszweigen die Sozialversicherungspflicht ein.

 

Die kurzfristige Beschäftigung und die Lohnsteuer

Nach den allgemeinen Vorschriften ist der Arbeitslohn, den Arbeitgeber an die kurzfristig beschäftigten Arbeitgeber zahlen, lohnsteuerpflichtig. Hierbei kann die Lohnsteuer entweder unter gewissen Voraussetzungen pauschal mit 25 % oder nach den ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmalen) errechnet werden.

Mitarbeiter, die zu einem unbestimmten Zeitpunkt die Beschäftigung aufnehmen, kann der Arbeitslohn aus der kurzfristigen Beschäftigung mit 25 % pauschalisiert werden. Dabei müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Arbeitnehmer werden nicht länger als 18 zusammen hängende Arbeitstage beschäftigt und

  • der Arbeitslohn pro Stunde darf durchschnittlich 12 Euro nicht übersteigen und

  • während der Beschäftigungsdauer darf die Höhe des Arbeitslohns pro Arbeitstag durchschnittlich nicht die 72 Euro (Stand 2017) übersteigen.

Im steuerlichen Sinne weicht der Begriff Kurzfristige Beschäftigung von dem Begriff innerhalb der Sozialversicherung ab. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne spielt es bei der Pauschalbesteuerung von 25 % keine Rolle, ob eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt oder nicht.

 

Die kurzfristige Beschäftigung und das Thema Arbeitsrecht

Primär ist der Begriff der kurzfristigen Beschäftigung ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Aus dem Grund gelten für die kurzfristige Beschäftigung auch die gleichen arbeitsrechtlichen Vorschriften wie bei allen anderen Arbeitsverhältnissen. Und dennoch gibt es bei den Arbeitsverhältnissen mit begrenzter Dauer Besonderheiten, die vom Arbeitgeber berücksichtigt werden müssen.

Auf eine kurzfristige Beschäftigung dürfte das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelmäßig angewendet werden. Dabei ist aus arbeitsrechtlicher Sicht die Vorschrift des § 4 TzBfG interessant, die das Verbot der Anschlussbeschäftigung, die sachgrundlose Befristung und die erforderliche Schriftform regelt.

Grundsätzlich sind auch das Nachweisgesetz (NachwG) – nach einem Monat – oder das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) – wenn das Arbeitsverhältnis mehr als 4 Wochen besteht – für Arbeitgeber und Arbeitnehmer anwendbar. Prinzipiell steht den kurzfristig Beschäftigten Urlaub zu – in der Regel nach §5 Abs. 1 Ziffer b BurlG – in Form eines Teilurlaubsanspruchs, da die Wartezeiten von sechs Monaten nicht erfüllt werden.

 

Die kurzfristige Beschäftigung bei Studenten

Werden Studenten innerhalb einer kurzfristigen Beschäftigung beschäftigt, besteht in der Sozialversicherung Versicherungsfreiheit. Wird die Zeitgrenze von 70 Arbeitstagen, beziehungsweise von 3 Monaten überschritten, kann bei der kurzfristigen Beschäftigung unter Umständen im Rahmen des Werkstudentenprivilegs eine Versicherungsfreiheit bestehen.

Die Möglichkeiten:

  • Die Beschäftigung begrenzt sich ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit (Semesterferien). Sozusagen unschädlich sind Überschneidungen von bis zu längstens 2 Wochen mit der Vorlesungszeit, sofern sie nur ausnahmsweise auftreten.

  • Eine Überschreitung der 20-Wochenstunden-Grenze liegt nur durch Arbeitszeiten in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende vor.

Das Werkstudentenprivileg ist nicht für die Rentenversicherung gültig.

 

Die kurzfristige Beschäftigung bei Schülern

Üben Schüler eine kurzfristige Beschäftigung bis zu drei Monaten, beziehungsweise 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr aus, sind sie sozialversicherungsfrei. Diese Regelung gilt auch für Ferienjobs. Übt ein Schüler im Kalenderjahr mehrere kurzfristige Beschäftigungen aus, werden diese zusammengerechnet. Die Beschäftigungen werden als eine Einheit gesehen und bewertet, selbst wenn die Beschäftigungen bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt wurden.

Ergibt die Zusammenrechnung der einzelnen Beschäftigungen eine Überschreitung der Zeitgrenze, wobei das regelmäßige Arbeitsentgelt unter 450 Euro liegt, liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Sollte das regelmäßige Arbeitsentgelt über der 450-Euro-Grenze liegen, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

 

Die kurzfristige Beschäftigung in der Elternzeit

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten, denen während der Elternzeit nachgegangen wird, unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Sozialversicherungsrechts. Nach Auffassung der Spitzenorganisation der Sozialversicherung handelt es sich bei kurzfristigen Beschäftigungen, die während der Elternzeit ausgeübt werden, um berufsmäßig ausgeübte Beschäftigungen. Das heißt, trotz der Beschränkung auf 70 Arbeitstage beziehungsweise 3 Monate, besteht Versicherungspflicht.

 

Meldungen der kurzfristigen Beschäftigungen

Arbeitgeber sind auch bei den kurzfristigen Beschäftigungen dazu verpflichtet, das DEÜV-Meldeverfahren zu nutzen. Für kurzfristige Beschäftigungen sind die gleichen Meldungen wie für die anderen versicherungspflichtigen Beschäftigungen zu erstatten. Übermittelt werden die Meldungen zur Sozialversicherung an die Minijob-Zentrale Knappschaft-Bahn-See. Bei den sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungen wird die Beitragsgruppe “0000” angegeben.

 

Kurzfristige Beschäftigungen und die Beiträge

Bei den kurzfristigen Beschäftigungen müssen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung entrichten. Allerdings muss der Arbeitgeber die Unfallversicherung des Arbeitnehmers zahlen – und zwar an die zuständige Berufsgenossenschaft.

Zudem ist das Arbeitsentgelt der kurzfristigen Beschäftigungen zur Umlage U1 und Umlage U2 beitragspflichtig, ebenso zur Insolvenzgeldumlage.

Teilzeitjob während der Elternzeit

Nehmen Arbeitnehmer die Elternzeit in Anspruch, zwingt sie das Gesetz nicht zum völligen Verzicht auf Arbeit. Vielmehr ist es ihnen möglich, einer Arbeit in Teilzeit nachzugehen. Da dies für alle Beschäftigungsverhältnisse gilt, können auch teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter während der Elternzeit einem Teilzeitjob nachgehen.

 

Kleine Familie

 

 

Gesetzliche Regelung

In § 15 Abs. 4 BEEG ist seit dem 1. Januar 2007 geregelt, dass Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben dürfen.

Hier hieß es, dass während der Elternzeit Arbeitnehmer nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten dürfen, was allerdings zu Streitigkeiten führte. Aus diesem Grund wurde am 18.09.2012 das Gesetz dahingehend umformuliert, dass die 30 Wochenstunden als “Durchschnittswert des Monats” definiert wurden.

Die Teilzeitstelle kann bei einem anderen Arbeitgeber, beim eigenen Arbeitgeber oder in Form einer selbstständigen Tätigkeit aufgenommen werden. Nach § 15 Abs. 7 BEEG hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem eigenen Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen besonderen, einklagbaren Rechtsanspruch auf die Reduzierung der Arbeitszeit nach dem allgemeinen Teilzeitanspruch gemäß § 8 TzBfG. Zudem ist bei der Teilzeitarbeit während der Elternzeit eine Arbeitszeitflexibilisierung festgelegt. Es ist auch möglich, dass ein Teilzeitmitarbeiter während der Elternzeit sein bisheriges Arbeitsvolumen unverändert beibehält. Wichtig ist nur, dass der Mitarbeiter in der Elternzeit nicht mehr als die 30 Wochenstunden arbeitet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Arbeitszeit ohne Risiko auf die Elternzeit oder das Elterngeld bei dem eigenen Arbeitgeber bis zu maximal 30 Wochenstunden aufzustocken – allerdings geht dies nur im Einverständnis mit dem Arbeitgeber. Generell hat der Arbeitnehmer während seiner Elternzeit keinen gesetzlichen Anspruch auf die Aufstockung der Teilzeittätigkeit.

 

Teilzeitjob während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber

Wer während der Elternzeit bei dem eigenen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten möchte, muss rechtzeitig vor dem Beginn der Arbeitszeitverringerung einen Antrag stellen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen sich innerhalb von 4 Wochen über diese Änderung einigen.

Dabei müssen Umfang, Beginn und die Verteilung der Arbeitszeit dem Arbeitgeber mitgeteilt werden. Bei einer beantragten Elternzeit bis zum 3. Geburtstag ist die Frist 7 Wochen vor dem Beginn, bei einer beantragten Elternzeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes muss 13 Wochen vorher die Arbeitszeitverringerung mitgeteilt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer einen zweimaligen Anspruch auf die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Elternzeit. Voraussetzungen hierfür sind:

  • in dem Unternehmen sind regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Auszubildende werden dabei nicht gezählt, Teilzeitbeschäftigte werden wie Vollzeitbeschäftigte gewertet,

  • das Arbeitsverhältnis ununterbrochen länger als 6 Monate Bestand hat,

  • der Teilzeitstelle keine betrieblichen Gründe entgegenstehen (organisatorische Gründe, andere qualifizierte Mitarbeiter)

  • die regelmäßige Wochenarbeitszeit für einen Zeitraum von mindestens 2 Monaten auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Arbeitsstunden pro Woche verringert werden soll und

  • dem Arbeitgeber der Anspruch auf Teilzeit mindestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich mitgeteilt wird.

Erfolgt innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung durch den Arbeitnehmer keine Ablehnung von Seiten des Arbeitgebers, gilt der Antrag als genehmigt.

 

Urlaubsansprüche und Kündigungsschutz

Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Kündigungsschutz, beginnend mit der Antragstellung. Allerdings gilt der Kündigungsschutz nicht für ein Beschäftigungsverhältnis, das bei einem anderen Arbeitgeber aufgenommen wurde.

Während der Elternzeit hat der Arbeitgeber das Recht, für jeden vollen Monat der Elternzeit den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Dies gilt allerdings nicht, wenn während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen wird.

Hat der Arbeitnehmer während der Elternzeit keine Teilzeitbeschäftigung beim eigenen Arbeitgeber, muss nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr der Resturlaub gewährt werden. Erst wenn der Resturlaub im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nach dem Ende der Elternzeit nicht genommen wird, verfällt er.