Umzugskostensätze für 2016 und 2017

Rückwirkend zum März 2016 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) neue Pauschbeträge für steuerfreie Umzugskosten bekanntgegeben. Das heißt, die Pauschalen können rückwirkend zum 1. März 2016 angewendet werden.

 

 

Im Falle, dass ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter die Umzugskosten in Höhe des Betrags, der nach dem Bundesumzugskostenrecht als die höchstmögliche Umzugskostenvergütung gezahlt werden kann, steuerfrei ersetzen.

 

Das Umzugskostengesetz

In § 10 des BUKG (Bundesumzugskostengesetz) ist geregelt, dass für sonstige Umzugsauslagen eine Pauschvergütung gewährt wird. Für die Gewährung der Pauschvergütung für die sonstigen Umzugsauslagen muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass

  • vor dem Umzug im Sinne des Umzugskostengesetzes eine Wohnung vorhanden war und

  • nach dem Umzug wieder eine Wohnung eingerichtet wird

 

Die neuen Pauschalen für 2016 und 2017

Für Umzüge ab dem 1. März 2016, beziehungsweise ab dem 1. Februar 2017, gelten nach dem neuen Verwaltungserlass die folgenden Pauschalen:

Nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen

  • für Ledige nach Beendigung des Umzugs:

    ab 1. März 2016: 746 Euro

    ab 1. Februar 2017: 764 Euro

  • für Verheiratete nach Beendigung des Umzugs:

    ab 1. März 2016: 1.493 Euro

    ab 1. Februar 2017: 1.528 Euro

Gehören Kinder und andere Personen (Verschwägerte, Verwandte und Hausangestellte, allerdings nicht der Ehegatte) zur häuslichen Gemeinschaft, erhöht sich der Pauschbetrag.

Die Pauschale beträgt ab dem 1. März 2016: 329 Euro und ab dem 1. Februar 2017 337 Euro.

 

 

 

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