Verpflichtung zur Lohnfortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

In den vergangenen Monaten haben die Rentenversicherungsprüfer verstärkt Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt kontrolliert. Hierdurch ist es nicht selten zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung bei den geprüften Unternehmen gekommen!

 

 

Wir möchten Sie, als Arbeitgeber, auf die Verpflichtung der Fortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen (z. B. SFN-Zuschläge), verbunden mit der daraus entstehenden Beitragsschuld im Krankheitsfall und bei Urlaub, hinweisen.

Zum Sachverhalt:

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) §1 ist das „Lohnausfallprinzip“ geregelt, wonach der Arbeitnehmer so zu vergüten ist, als hätte er während der Fehlzeit gearbeitet.

Als Fehlzeit gilt hiernach:

  • Feiertag

  • Urlaub

  • Arbeitsverhinderung

  • Krankheit

Fortzuzahlen ist also die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die Fehlzeit erhalten hätte (§2 und §4 EntgFG).

Zu vergüten sind:

  • Monats-, Wochen-, Tages- oder Stundenlohn

  • SFN-Zuschläge

  • Akkordlohn

  • Gefahren- und Erschwerniszuschläge

  • Provisionen

  • VL

  • Sachbezüge, wie z.B. freie oder verbilligte Kost und Wohnung

aber nicht:

  • Überstundenvergütungen (es sei denn, der Tarifvertrag regelt etwas anderes)

  • Auslösungen

  • Essenszuschüsse

  • Fahrtkostenzuschüsse

  • Schmutzzulagen

Das Entgelt bemisst sich für jeden Fehltag nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bei Urlaub bzw. den letzten 12 Monaten bei Krankheit vor Beginn der Fehlzeit erhalten hat (ohne einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen sowie ohne Reisekostenersatz und Auslösungen). Folglich sind die Arbeitgeber, die entsprechende Zusatzbezüge zahlen, verpflichtet, diese auch bei Fehlzeiten zu zahlen und damit entsprechend auch zu verbeitragen.

Die Besonderheit bei SFN-Zuschlägen ist, dass die Sozialversicherungsfreigrenze bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € nur für Stunden gilt, die auch tatsächlich geleistet wurden, aber nicht für Stunden, die nicht geleistet, aber vergütet wurden. Der im Falle einer ausgebliebenen Zahlung dieser Vergütungen fehlende Zufluss ist nicht maßgeblich für die Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur Lohnsteuer gilt hier nicht das Zuflussprinzip) und daher erheben die Rentenversicherungsprüfer im Prüfungsfall die Beiträge trotz nicht erfolgter Zahlungen nachträglich!

Unser Tipp:

Klären Sie diesen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt für Ihr Unternehmen mit Ihrem steuerlichen Berater, damit bei der nächsten Rentenversicherungsprüfung kein unliebsames Erwachen droht!

Für unsere Kunden, die entsprechend regelmäßige Zuschläge zahlen bzw. zahlen müssen, können wir bei Bedarf die erforderliche Durchschnittsberechnung anhand der hinterlegten Lohnarten in unserem Lohnabrechnungsprogramm einmalig einrichten und so die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung sicherstellen. Voraussetzung ist die monatliche Meldung der entsprechenden Fehlzeitenstunden pro Mitarbeiter als Ergänzung zu den bisherigen Bewegungsdaten durch Sie an lohndirekt.

Weitere Beiträge

Die Fristen für die Übermittlung der Beitragsnachweise 2024

Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge vor der Erstellung des Monatsabschlusses an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Zur Übermittlung dieser Daten ist ein Beitragsnachweis zu erstellen, der elektronisch übermittelt wird. Was Sie als Arbeitgeber zum Beitragsnachweis und den dazugehörigen Fristen wissen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.... weiterlesen

30. November 2023


Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.... weiterlesen

28. April 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. ... weiterlesen

24. März 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.... weiterlesen

17. Februar 2023


Die Arbeitszeiterfassung – Pflicht für alle Unternehmen

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heißt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren – das Führen der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus. ... weiterlesen

19. Januar 2023


Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.... weiterlesen

10. Januar 2023


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Fr. 8-16 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Fr. 8-16 Uhr