Verpflichtung zur Lohnfortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG)

In den vergangenen Monaten haben die Rentenversicherungsprüfer verstärkt Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt kontrolliert. Hierdurch ist es nicht selten zu Nachzahlungen in der Sozialversicherung bei den geprüften Unternehmen gekommen!

 

 

Wir möchten Sie, als Arbeitgeber, auf die Verpflichtung der Fortzahlung von regelmäßigen Zuschlägen (z. B. SFN-Zuschläge), verbunden mit der daraus entstehenden Beitragsschuld im Krankheitsfall und bei Urlaub, hinweisen.

Zum Sachverhalt:

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) §1 ist das „Lohnausfallprinzip“ geregelt, wonach der Arbeitnehmer so zu vergüten ist, als hätte er während der Fehlzeit gearbeitet.

Als Fehlzeit gilt hiernach:

  • Feiertag

  • Urlaub

  • Arbeitsverhinderung

  • Krankheit

Fortzuzahlen ist also die Vergütung, die der Arbeitnehmer ohne die Fehlzeit erhalten hätte (§2 und §4 EntgFG).

Zu vergüten sind:

  • Monats-, Wochen-, Tages- oder Stundenlohn

  • SFN-Zuschläge

  • Akkordlohn

  • Gefahren- und Erschwerniszuschläge

  • Provisionen

  • VL

  • Sachbezüge, wie z.B. freie oder verbilligte Kost und Wohnung

aber nicht:

  • Überstundenvergütungen (es sei denn, der Tarifvertrag regelt etwas anderes)

  • Auslösungen

  • Essenszuschüsse

  • Fahrtkostenzuschüsse

  • Schmutzzulagen

Das Entgelt bemisst sich für jeden Fehltag nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen bei Urlaub bzw. den letzten 12 Monaten bei Krankheit vor Beginn der Fehlzeit erhalten hat (ohne einmalige Zuwendungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen sowie ohne Reisekostenersatz und Auslösungen). Folglich sind die Arbeitgeber, die entsprechende Zusatzbezüge zahlen, verpflichtet, diese auch bei Fehlzeiten zu zahlen und damit entsprechend auch zu verbeitragen.

Die Besonderheit bei SFN-Zuschlägen ist, dass die Sozialversicherungsfreigrenze bis zu einem Stundenlohn von 25,00 € nur für Stunden gilt, die auch tatsächlich geleistet wurden, aber nicht für Stunden, die nicht geleistet, aber vergütet wurden. Der im Falle einer ausgebliebenen Zahlung dieser Vergütungen fehlende Zufluss ist nicht maßgeblich für die Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge (im Gegensatz zur Lohnsteuer gilt hier nicht das Zuflussprinzip) und daher erheben die Rentenversicherungsprüfer im Prüfungsfall die Beiträge trotz nicht erfolgter Zahlungen nachträglich!

Unser Tipp:

Klären Sie diesen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sachverhalt für Ihr Unternehmen mit Ihrem steuerlichen Berater, damit bei der nächsten Rentenversicherungsprüfung kein unliebsames Erwachen droht!

Für unsere Kunden, die entsprechend regelmäßige Zuschläge zahlen bzw. zahlen müssen, können wir bei Bedarf die erforderliche Durchschnittsberechnung anhand der hinterlegten Lohnarten in unserem Lohnabrechnungsprogramm einmalig einrichten und so die gesetzlich vorgeschriebene Entgeltfortzahlung sicherstellen. Voraussetzung ist die monatliche Meldung der entsprechenden Fehlzeitenstunden pro Mitarbeiter als Ergänzung zu den bisherigen Bewegungsdaten durch Sie an lohndirekt.

Weitere Beiträge

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


Wachstumschanengesetz_2024

Bundesrat stimmt Wachstums­chancengesetz zu

Nach intensiven Beratungen und Kompromissfindungen hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, welches zuvor bereits vom Bundestag am 23. Februar 2024 befürwortet worden war.... weiterlesen

23. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr