§ 3 Feststellung der Umlagepflicht

1. Die zuständige Krankenkasse hat jeweils zum Beginn eines Kalenderjahrs festzustellen, welche Arbeitgeber für die Dauer dieses Kalenderjahrs an dem Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach § 1 Abs. 1 teilnehmen.

2. Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen, für das die Feststellung nach Satz 1 zu treffen ist, vorausgegangen ist, für einen Zeitraum von mindestens acht Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.

3. Hat ein Betrieb nicht während des ganzen nach Satz 2 maßgebenden Kalenderjahrs bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigt hat.

4. Wird ein Betrieb im Laufe des Kalenderjahrs errichtet, für das die Feststellung nach Satz 1 getroffen ist, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn nach der Art des Betriebs anzunehmen ist, dass die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen während der überwiegenden Kalendermonate dieses Kalenderjahrs 30 nicht überschreiten wird.

5. Bei der Errechnung der Gesamtzahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben schwerbehinderte Menschen
im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch außer Ansatz.

6. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die wöchentlich regelmäßig nicht mehr als 10 Stunden zu leisten haben, werden mit 0,25, diejenigen, die nicht mehr als 20 Stunden zu leisten haben, mit 0,5 und diejenigen, die nicht mehr als 30 Stunden zu leisten haben, mit 0,75 angesetzt.

(2) Der Arbeitgeber hat der nach § 2 Abs. 1 zuständigen Krankenkasse die für die Durchführung des Ausgleichs erforderlichen
Angaben zu machen.

(3) Die Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren gemeinsam und einheitlich Näheres über die Durchführung des
Feststellungsverfahrens nach Absatz 1. Besprechungsergebnis vom 21.12.2005_AAG_Umlagepflicht uws. 21122005

 

Stichtag der Erhebung ist immer der 1. des Monats!

AN-Gruppe Faktor Monatliche Anzahl
JanFebMrzApr MaiJunJulAug SepOktNovDez
AN gesamt
Azubis0
Schwerbehinderte/Gleichgestellte0
Wehr-/Zivildienst/ Volontäre0
Vorruhestandsempfänger0
ATZ in Freistellung0
Heimarbeiter0
Saisonarbeitskräfte (mit E101)0
Freiw. soziales/ökologisches Jahr0
Volontäre0
Elternzeit0
30,01 Std/Woche bis Vollzeit1
20,01–30 Std/Woche0.75
10,01–20 Std/Woche0.5
bis 10 Std/Woche0.25
Summe gesamt
Kontrollsumme

 

Berechnung

Faktor JanFebMrzApr MaiJunJulAug SepOktNovDez
Faktor 1
Faktor 0,75
Faktor 0,50
Faktor 0,25
Gesamtzahl

 

Auswertung

JanFebMrzApr MaiJunJulAug SepOktNovDez Summe
Monate bis 30 Beschäftigte
Monate über 30 Beschäftigte
Ergebnis

Die Lohndirekt GmbH übernimmt keine Haftung für die Berechnung.