Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören neben dem laufenden monatlichen Bruttoentgelt auch Einmalzahlungen, sofern diese mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich gezahlt werden. Die Entgelte müssen sozialversicherungspflichtig sein. Entgelte für Überstunden (nicht pauschal) und Entgelte, die den Familienstand berücksichtigen, gehören nicht zum JAE. Bei einer Vertragsveränderung, die das JAE beeinflußt, muss eine neue Bewertung erfolgen. Eine nicht nur vorübergehende Unterschreitung der JAEG führt sofort zur KV-Pflicht.

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