E-Auto und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Wer als Arbeitnehmer einen Dienstwagen in Anspruch nehmen darf, muss bei der Auswahl verschiedene Entscheidungen bezüglich der Automarke, Fahrzeuggröße und der Farbe treffen. Seit einiger Zeit kommt noch ein wichtiger Punkt hinzu: Welcher Antrieb soll das Dienstfahrzeug haben?

Die Entscheidung, welchen Antrieb der Dienstwagen haben soll, hängt nicht nur von den Vorlieben oder dem Umweltbewusstsein des Fahrers oder des Arbeitgebers ab, sondern hat eventuell auch drastische Auswirkung auf die Versteuerung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 bereits die Steuer für die elektrisch betriebenen Fahrzeuge halbiert. Seit 2020 gibt es weitere attraktive Subventionen.

Für den Nutzer stellt der Dienstwagen einen geldwerten Vorteil dar, der steuerpflichtig ist. Dabei muss bei den „normalen“ Fahrzeugen ein Prozent des auf volle 100,00 € abgerundeten Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich vom Nutzer, sprich vom Arbeitnehmer, versteuert werden, wenn auf das Fahrtenbuch verzichtet wird. Bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von rund 35.000 Euro ergibt sich daraus ein monatlicher Betrag von 350 Euro.

Bei E-Autos, deren Anschaffungspreis unter 60.000 Euro liegt, sinkt der monatliche Anteil für den Arbeitnehmer auf 0,25 Prozent (1% des geviertelten Bruttolistenpreises). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Zudem muss das Elektrofahrzeug die Maßgabe des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Konkret bedeutet dies, dass das Fahrzeug

  • extern aufladbar ist und
  • je gefahrenen Kilometer keine Kohlendioxidemission ausstoßen darf.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der inländische Listenpreis zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Übersteigt der Anschaffungspreis den Wert von 60.000 Euro, bleibt der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei den bisherigen 0,5 % (1 % des halbierten Bruttolistenpreises).

Gleiches gilt für Hybridfahrzeuge. Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, dürfen diese einen Co2-Ausstoß von maximal 50 Gramm je Kilometer haben oder mit einem rein elektrischen Antrieb mindestens 40 Kilometer fahren können. Bei Anschaffungen ab dem Jahr 2022 müssen die Hybridfahrzeuge mindestens 60 Kilometer elektrisch betrieben zurücklegen. Ab 2025 lautet die Vorgabe sogar 80 Kilometer.

Durch diesen steuerlichen Vorteil muss der Arbeitnehmer für ein reines E-Auto mit einem Listenpreis von beispielsweise 35.000 Euro nur 87 Euro monatlich versteuern (1/4 von 35.000 = 8.750,00 € –> auf volle 100 € abgerundet = 8.700,00 € –> davon 1 %).

Fahrer von E-Autos versteuern für die besteuerten Privatfahrten entsprechend nur ein Viertel von dem, was Fahrer von benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen versteuern müssen. Allerdings haben E-Autos aktuell noch einen deutlich höheren Anschaffungspreis, was diesem Vorteil oftmals noch im Wege steht. Auch die Reichweite ist gerade für dienstlich notwendige Fahrzeuge oftmals noch ein Hindernis.
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden bei den zuletzt genannten Fahrzeugen mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer versteuert. Bei den elektrifizierten Firmenwagen wird dieser Betrag halbiert beziehungsweise geviertelt.

Vereinfachungen im Hinblick auf die Steuer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben der 0,25-Prozent und 0,5-Prozent-Methode hat der Bund für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die privat genutzten E-Autos weitere steuerliche Vorteile und Vereinfachungen geschaffen.

Lädt der Arbeitnehmer beispielsweise sein Dienstfahrzeug zu Hause auf, kann der Arbeitgeber diese Kosten des Ladestroms auf Basis des pauschalen Auslagenersatzes ohne weiteren Aufwand erstatten. Damit administrative Kosten vermieden werden, bedarf es keines Einzelnachweises.

Die Pauschalen gliedern sich wie folgt:

Hat der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, beträgt die Pauschale für Elektrofahrzeuge 20 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro. Hat der Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten, liegt die Pauschale für Elektrofahrzeuge bei 50 Euro und die für Hybridelektrofahrzeuge bei 25 Euro.

Diese Pauschalen erkennen die Finanzbehörden an und werden vorerst bis zum 31.12.2020 gelten. Es ist davon auszugehen, dass die sowohl die Regelungen als auch die Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auch nach 2020 Bestand haben werden.

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