E-Auto und Hybridfahrzeuge als Dienstwagen

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Wer als Arbeitnehmer einen Dienstwagen in Anspruch nehmen darf, muss bei der Auswahl verschiedene Entscheidungen bezüglich der Automarke, Fahrzeuggröße und der Farbe treffen. Seit einiger Zeit kommt noch ein wichtiger Punkt hinzu: Welcher Antrieb soll das Dienstfahrzeug haben?

Die Entscheidung, welchen Antrieb der Dienstwagen haben soll, hängt nicht nur von den Vorlieben oder dem Umweltbewusstsein des Fahrers oder des Arbeitgebers ab, sondern hat eventuell auch drastische Auswirkung auf die Versteuerung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung. Die Bundesregierung hatte im Jahr 2019 bereits die Steuer für die elektrisch betriebenen Fahrzeuge halbiert. Seit 2020 gibt es weitere attraktive Subventionen.

Für den Nutzer stellt der Dienstwagen einen geldwerten Vorteil dar, der steuerpflichtig ist. Dabei muss bei den „normalen“ Fahrzeugen ein Prozent des auf volle 100,00 € abgerundeten Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich vom Nutzer, sprich vom Arbeitnehmer, versteuert werden, wenn auf das Fahrtenbuch verzichtet wird. Bei einem Fahrzeug mit einem Listenpreis von rund 35.000 Euro ergibt sich daraus ein monatlicher Betrag von 350 Euro.

Bei E-Autos, deren Anschaffungspreis unter 60.000 Euro liegt, sinkt der monatliche Anteil für den Arbeitnehmer auf 0,25 Prozent (1% des geviertelten Bruttolistenpreises). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2019 angeschafft wurde. Zudem muss das Elektrofahrzeug die Maßgabe des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen. Konkret bedeutet dies, dass das Fahrzeug

  • extern aufladbar ist und
  • je gefahrenen Kilometer keine Kohlendioxidemission ausstoßen darf.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist der inländische Listenpreis zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung maßgebend. Übersteigt der Anschaffungspreis den Wert von 60.000 Euro, bleibt der zu versteuernde geldwerte Vorteil bei den bisherigen 0,5 % (1 % des halbierten Bruttolistenpreises).

Gleiches gilt für Hybridfahrzeuge. Um in den Genuss des Steuervorteils zu kommen, dürfen diese einen Co2-Ausstoß von maximal 50 Gramm je Kilometer haben oder mit einem rein elektrischen Antrieb mindestens 40 Kilometer fahren können. Bei Anschaffungen ab dem Jahr 2022 müssen die Hybridfahrzeuge mindestens 60 Kilometer elektrisch betrieben zurücklegen. Ab 2025 lautet die Vorgabe sogar 80 Kilometer.

Durch diesen steuerlichen Vorteil muss der Arbeitnehmer für ein reines E-Auto mit einem Listenpreis von beispielsweise 35.000 Euro nur 87 Euro monatlich versteuern (1/4 von 35.000 = 8.750,00 € –> auf volle 100 € abgerundet = 8.700,00 € –> davon 1 %).

Fahrer von E-Autos versteuern für die besteuerten Privatfahrten entsprechend nur ein Viertel von dem, was Fahrer von benzin- oder dieselbetriebenen Fahrzeugen versteuern müssen. Allerdings haben E-Autos aktuell noch einen deutlich höheren Anschaffungspreis, was diesem Vorteil oftmals noch im Wege steht. Auch die Reichweite ist gerade für dienstlich notwendige Fahrzeuge oftmals noch ein Hindernis.
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden bei den zuletzt genannten Fahrzeugen mit 0,03 Prozent je Entfernungskilometer versteuert. Bei den elektrifizierten Firmenwagen wird dieser Betrag halbiert beziehungsweise geviertelt.

Vereinfachungen im Hinblick auf die Steuer für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben der 0,25-Prozent und 0,5-Prozent-Methode hat der Bund für Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Bezug auf die privat genutzten E-Autos weitere steuerliche Vorteile und Vereinfachungen geschaffen.

Lädt der Arbeitnehmer beispielsweise sein Dienstfahrzeug zu Hause auf, kann der Arbeitgeber diese Kosten des Ladestroms auf Basis des pauschalen Auslagenersatzes ohne weiteren Aufwand erstatten. Damit administrative Kosten vermieden werden, bedarf es keines Einzelnachweises.

Die Pauschalen gliedern sich wie folgt:

Hat der Arbeitnehmer eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber, beträgt die Pauschale für Elektrofahrzeuge 20 Euro, für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro. Hat der Arbeitgeber keine Lademöglichkeiten, liegt die Pauschale für Elektrofahrzeuge bei 50 Euro und die für Hybridelektrofahrzeuge bei 25 Euro.

Diese Pauschalen erkennen die Finanzbehörden an und werden vorerst bis zum 31.12.2020 gelten. Es ist davon auszugehen, dass die sowohl die Regelungen als auch die Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität auch nach 2020 Bestand haben werden.

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr