Kurz & knapp
-
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) 2026: 77.400 € brutto pro Jahr (6.450 €/Monat). Grundlage ist der BMAS‑Entwurf zur Rechengrößenverordnung 2026. Er muss noch formal beschlossen werden, erfahrungsgemäß bleiben die Werte unverändert.
-
Besondere JAEG (Bestandsfälle vor 2003): 69.750 € brutto pro Jahr (5.812,50 €/Monat). Sie entspricht der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der GKV 2026.
-
Definition: Ob eine Arbeitnehmerin pflichtig oder versicherungsfrei ist, richtet sich nach dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt (Fixgehalt plus vertraglich zugesicherte regelmäßige Zahlungen wie 13. Gehalt; regelmäßig anfallende Provisionen zählen).
Was bedeutet die Anhebung?
Mit der JAEG 2026 von 77.400 € steigt die Hürde, oberhalb derer Angestellte nicht mehr gesetzlich pflichtversichert sind und (neu) in die PKV wechseln dürfen. Für bereits Privatversicherte kann die Anhebung bedeuten: Wer 2026 die neue Grenze nicht mehr überschreitet, wird grundsätzlich wieder GKV‑pflichtig – außer es greift ein Sondertatbestand (z. B. besondere JAEG) oder es wird eine Befreiung beantragt (siehe unten).
Sonderfall „besondere JAEG“: Wer am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert war, für den gilt dauerhaft die besondere JAEG (2026: 69.750 €). Überschreitet das regelmäßige Entgelt diese Grenze, bleibt Krankenversicherungsfreiheit bestehen.
So bleiben Angestellte auch 2026 privat versichert – Schritt für Schritt
A) Prüfen: Liegt das regelmäßige Entgelt 2026 über der maßgeblichen Grenze?
-
Ohne 2002‑Bestandsschutz: Grenze 77.400 €.
-
Mit 2002‑Bestandsschutz („besondere JAEG“): Grenze 69.750 €.
Einzubeziehen sind Fixgehalt, vertraglich garantierte Sonderzahlungen (z. B. 13. Gehalt), regelmäßige Provisionen; rein freiwillige Einmalzahlungen zählen nicht.
Hinweis: Entgeltumwandlungen in die bAV mindern das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt – und können dadurch die JAEG‑Prüfung kippen.
B) Unterschreitung zum 1.1.2026? Befreiung beantragen!
Wer durch die Anhebung der JAEG ab 1.1.2026 (wieder) versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 SGB V auf Antrag befreien lassen und in der PKV bleiben. Frist: 3 Monate ab Beginn der Versicherungspflicht (i. d. R. bis 31.03.2026). Wirkung: rückwirkend ab 1.1.2026, wenn bis dahin keine GKV‑Leistungen in Anspruch genommen wurden; sonst ab dem 1. des Folgemonats der Antragstellung. Die Befreiung ist unwiderruflich.
So geht’s praktisch:
-
Krankenkasse wählen (beliebige GKV) und dort Befreiungsantrag nach § 8 SGB V stellen.
-
Nachweis einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (PKV‑Police inkl. Pflegepflichtversicherung) beifügen.
-
Arbeitgeber über die Befreiung informieren (Abrechnung/Zuschuss).
Wichtig: Die Befreiung gilt tatbestandsbezogen für das konkrete Versicherungspflicht‑Ereignis „Erhöhung der JAEG“. Tritt später aus anderem Grund (z. B. deutliche Gehaltsminderung, neuer Job unterhalb der Grenze) Versicherungspflicht ein, wirkt die frühere Befreiung nicht fort.
Überschreiten der JAEG erst im Laufe des Jahres?
Wird die JAEG erst innerhalb des Jahres (z. B. durch Gehaltserhöhung 2026) erstmals überschritten, endet eine bestehende Versicherungspflicht frühestens zum 31.12. des Jahres – nicht sofort. Ein PKV‑Wechsel wäre dann regelmäßig zum Jahreswechsel möglich.
D) Neu über der Grenze und (noch) GKV‑versichert?
Wer ab 1.1.2026 versicherungsfrei ist (JAEG überschritten) und in die PKV wechseln möchte, muss gegenüber der GKV den Austritt erklären; Frist: 2 Wochen ab Hinweis der Kasse.
Beispiele aus der Praxis
Beispiel 1 – Unterschreitung der neuen Grenze (Befreiung nötig):
Mara verdient 2025 74.800 € (damit 2025 über 73.800 €) und ist in der PKV. 2026 sinkt ihr regelmäßiges Entgelt auf 75.000 € – unter der neuen JAEG (77.400 €). Folge ohne Antrag: ab 1.1.2026 GKV‑pflichtig. Handlungsbedarf: Sie stellt bis 31.03.2026 bei einer GKV den Befreiungsantrag nach § 8 SGB V und legt ihre PKV‑Police vor. Hat sie bis dahin keine GKV‑Leistungen genutzt, wirkt die Befreiung rückwirkend ab 1.1.2026; ansonsten ab dem 1. des Folgemonats der Antragstellung. Die Befreiung ist endgültig.
Beispiel 2 – Bestandsfall mit „besonderer JAEG“:
Uwe war am 31.12.2002 privat versichert und damals wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei. 2026 liegt sein Einkommen bei 71.000 €. Maßgeblich ist für ihn die besondere JAEG 2026 (69.750 €) – diese überschreitet er. Er bleibt versicherungsfrei in der GKV und kann seine PKV ohne Befreiungsantrag fortführen.
Beispiel 3 – Erhöhung im laufenden Jahr:
Lena liegt zum 1.1.2026 unter der JAEG. Ab Juli 2026 steigt ihr Gehalt so, dass das prognostizierte Jahresarbeitsentgelt (für die kommenden 12 Monate) die Grenze überschreitet. Folge: Ihre Versicherungspflicht bleibt bis 31.12.2026 bestehen; Versicherungsfreiheit (und damit PKV‑Option) greift erst zum Jahreswechsel.
Typische Stolperfallen (und wie Sie sie vermeiden)
-
Frist versäumt: Der Befreiungsantrag muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden – sonst ist die Rückkehr in die GKV Pflichtversicherung bindend.
-
GKV‑Leistung in Anspruch genommen: Dann wirkt die Befreiung nicht rückwirkend, sondern erst ab dem 1. des Folgemonats der Antragstellung.
-
„Unwiderruflich“ unterschätzt: Eine Befreiung nach § 8 SGB V lässt sich nicht widerrufen. Prüfen Sie sie gut, v. a. bei absehbaren Gehalts‑ oder Jobwechseln.
-
bAV/Entgeltumwandlung: Senkt das maßgebliche Entgelt – bei knapper JAEG‑Überschreitung kann dadurch ungewollt Versicherungspflicht entstehen.
-
Zeitpunkt des Überschreitens falsch eingeordnet: Erstes Überschreiten im Jahr → Versicherungsfreiheit ab Jahresende, nicht sofort.
Zahlen 2026 im Überblick
-
Allgemeine JAEG: 77.400 € p. a. (6.450 € mtl.) – laut Entwurf Rechengrößen 2026.
-
Besondere JAEG (Bestand vor 2003): 69.750 € p. a. (5.812,50 € mtl.) = BBG GKV/PV 2026.
-
Hinweis zur Definition/Bestimmung der JAEG: maßgeblich ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt inkl. vertraglich garantierter Sonderzahlungen, regelmäßig anfallender variabler Teile; die Details regelt das GKV‑Spitzenverband‑Rundschreiben.