Das sinnvolle Verhältnis der Probezeit zur Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses

Ein zentrales Element bei der Gestaltung von befristeten Arbeitsverträgen ist spätestens seit der neuen Probezeit-Regelung des Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 01.08.2022 das ausgewogene Verhältnis zwischen der Dauer der Probezeit und der Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses. Dieses Verhältnis beeinflusst nicht nur die Wirksamkeit der Probephase, sondern auch die Rechtssicherheit und die Akzeptanz der Vertragsbedingungen beider Parteien.

 

Warum das Verhältnis wichtig ist

Realistische Testphase:

Die Probezeit dient dazu, in einem vertretbaren Zeitraum zu evaluieren, ob Arbeitnehmer und Arbeitgeber zueinander passen. Bei sehr kurzen befristeten Verträgen muss die Probezeit so gewählt werden, dass sie genügend Zeit für eine fundierte Beurteilung bietet, ohne jedoch den eigentlichen Arbeitszeitraum übermäßig zu verkürzen.

Vermeidung von Missverhältnissen:

Ist die Probezeit unverhältnismäßig lang im Vergleich zur Gesamtdauer des Vertrags, kann dies dazu führen, dass ein großer Teil des Arbeitsverhältnisses in einem modifizierten Kündigungsmodus stattfindet. Dies kann sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber problematisch sein, da wichtige arbeitsrechtliche Schutzvorschriften in der Probezeit oftmals eingeschränkt sind.

 

Beispiele für ein sinnvolles Verhältnis

Kurzfristige Verträge (z. B. drei bis zwölf Monate):

Bei kürzeren befristeten Arbeitsverhältnissen sollte die Probezeit in der Regel nicht länger als ein Drittel der Gesamtdauer sein. Ein Beispiel wäre ein Drei-Monats-Vertrag mit einer Probezeit von etwa einem Monat. Eine zu lange Probezeit könnte hier bedeuten, dass bereits ein erheblicher Anteil der Vertragsdauer unter den verkürzten Kündigungsfristen abläuft, was die Planungssicherheit für beide Seiten beeinträchtigen kann. Eine Probezeit von sechs Monaten ist in solchen Fällen unverhältnismäßig und daher nichtig.

Längerfristige Verträge (z. B. ein Jahr oder länger):

Bei längerfristigen befristeten Verträgen kann die Probezeit länger ausfallen – beispielsweise sechs Monate in einem einjährigen Vertrag. In solchen Fällen ist der Anteil der Probezeit an der Gesamtarbeitszeit geringer, was den Vorteil bietet, dass nach erfolgreicher Beendigung der Probephase ein Großteil des Arbeitsverhältnisses unter den regulären arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen stattfindet.

 

Rechtliche und praktische Erwägungen

Angemessenheit und Transparenz:

Die Vereinbarung der Probezeit muss transparent und nachvollziehbar im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Dies hilft beiden Parteien, die Dauer der Testphase und deren Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis besser einzuschätzen. Eine unangemessen lange Probezeit kann unter Umständen als Benachteiligung des Arbeitnehmers interpretiert werden und im Streitfall rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Flexibilität in der Vertragsgestaltung:

Arbeitgeber sollten bei der Festlegung der Probezeit auch den konkreten Aufgabenbereich und das Arbeitsumfeld berücksichtigen. In manchen Fällen, in denen sehr intensive Einarbeitung oder besondere Qualifikationen erforderlich sind, könnte eine etwas längere Probezeit gerechtfertigt sein. Dennoch muss immer darauf geachtet werden, dass die Probephase in einem vernünftigen Verhältnis zur befristeten Gesamtdauer des Vertrags steht.

Signalwirkung für die Zusammenarbeit:

Ein ausgewogenes Verhältnis vermittelt zudem ein positives Signal hinsichtlich der gegenseitigen Wertschätzung. Eine zu lange Probephase könnte den Eindruck erwecken, dass von Seiten des Arbeitgebers geringes Vertrauen in die Fähigkeiten des neuen Mitarbeiters besteht, während eine zu kurze Probephase eventuell nicht ausreichend Raum für eine fundierte Bewertung bietet.

 

Das sinnvolle Verhältnis der Probezeit zur Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist ein entscheidender Faktor, der die Effektivität der Testphase und die Zufriedenheit beider Parteien beeinflusst. Eine ausgewogene Gestaltung – angepasst an die Dauer des Vertrags und die spezifischen Anforderungen der Position – schafft eine solide Grundlage für eine vertrauensvolle und produktive Zusammenarbeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher gemeinsam darauf achten, dass die vereinbarte Probezeit angemessen dimensioniert ist, um den Zweck der Probephase optimal zu erfüllen, ohne die Rechte und Pflichten beider Seiten unverhältnismäßig zu beschränken.

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr