Altersteilzeit – wer hat Anspruch darauf?

Mit der Altersteilzeit schneller in die wohlverdiente Rente und das Berufsleben langsam ausklingen lassen. Doch kann jeder Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder gibt es etwaige Vorgaben, die erfüllt werden müssen? Und wie sieht es mit dem Arbeitgeber aus? Muss der der Altersteilzeit eines Mitarbeiters zustimmen?

 

 

Altersteilzeit – die Voraussetzungen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Altersteilzeit ist das Alter. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 55 Jahre haben Anspruch auf die Altersteilzeit. Das heißt, zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit muss der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über einen Arbeitsvertrag verfügen – eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit.

Achtung: Gewerbetreibende und Freiberufler zählen nicht als Arbeitnehmer und haben somit auch keinen Anspruch auf Altersteilzeit.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit 1.080 Tage eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Darunter fallen auch das Krankengeld und auch Zeiten, in denen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG II bestand. Dabei muss der Arbeitnehmer auch keine Vollzeitstelle für sich beansprucht haben, da die 1.080 Tage auch durch eine Teilzeitbeschäftigung erreicht sein können.

 

Altersteilzeit – freiwillige Entscheidung auf beiden Seiten

Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber steht es frei, ob sie der Altersteilzeit zustimmen. Soll die Altersteilzeit allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, müssen beide Parteien der Altersteilzeit zustimmen.

Auch wenn eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder ähnliches den Arbeitgeber zur Altersteilzeit verpflichtet, ist es nicht zwingend für den Arbeitgeber, der Altersteilzeit seines Mitarbeiters zuzustimmen. Ein Unternehmen muss nicht mehr als 5 % der Arbeitnehmer in die Altersteilzeit schicken. Da es allerdings eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers ist, kann der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Altersteilzeit auch die 5 übersteigen.

 

Wichtig: der Beginn der Altersrente

Es ist ganz wichtig, dass das Ende der Altersteilzeit VOR dem Beginn der Altersrente liegt! Aus diesem Grund sollte man sich im Vorfeld bei der Rentenversicherung erkundigen, wann der Anspruch auf die Altersrente in Kraft tritt und wann man in den vorzeitigen Ruhestand gehen kann.

 

Die Dauer der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit muss sich mindestens über 3 Jahre erstrecken, ganz gleich, ob man sich als Arbeitnehmer für das Blockmodell oder das Gleichverteilungsmodell entscheidet.

 

Das Blockmodell

Die meisten Arbeitnehmer entscheiden sich bei der Altersteilzeit für das Blockmodell.

Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte der Altersteilzeit Vollzeit, erhält jedoch das reduzierte Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte, der so genannten Freistellungsphase, ist der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt, erhält allerdings weiterhin das Altersteilzeit-Gehalt.

Beispiel:

Herr Schmidt arbeitete wöchentlich 40 Stunden. Die Vereinbarung für die Altersteilzeit im Blockmodell beläuft sich auf 5 Jahre. Das heißt, Herr Schmidt arbeitet 2,5 Jahre in Vollzeit, also weiterhin die 40 Stunden pro Woche. Nach Ablauf der 2,5 Jahre Vollzeit ist Herr Schmidt 2,5 Jahre freigestellt – in der Regel bis zum Anfang der Altersrente.

 

Das Gleichverteilungsmodell

Bei dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit von Beginn der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert – und das auch während der gesamten Altersteilzeit. Dabei ist die Verteilung der wöchentlich zu erbringenden Arbeitsstunden dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer überlassen, richtet sich eventuell nach den Anforderungen des Unternehmens.

Sie haben nun erfahren, welche Voraussetzungen für die Altersteilzeit gegeben sein müssen? In unserem Artikel zum Altersteilgesetz lesen Sie zudem, was bei der Altersteilzeit noch zu beachten ist.

 

Weitere Beiträge

Die Fristen für die Übermittlung der Beitragsnachweise 2024

Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge vor der Erstellung des Monatsabschlusses an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Zur Übermittlung dieser Daten ist ein Beitragsnachweis zu erstellen, der elektronisch übermittelt wird. Was Sie als Arbeitgeber zum Beitragsnachweis und den dazugehörigen Fristen wissen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.... weiterlesen

30. November 2023


Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.... weiterlesen

28. April 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. ... weiterlesen

24. März 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.... weiterlesen

17. Februar 2023


Die Arbeitszeiterfassung – Pflicht für alle Unternehmen

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heißt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren – das Führen der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus. ... weiterlesen

19. Januar 2023


Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.... weiterlesen

10. Januar 2023


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Fr. 8-16 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Fr. 8-16 Uhr