Mit der Altersteilzeit schneller in die wohlverdiente Rente und das Berufsleben langsam ausklingen lassen. Doch kann jeder Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder gibt es etwaige Vorgaben, die erfüllt werden müssen? Und wie sieht es mit dem Arbeitgeber aus? Muss der der Altersteilzeit eines Mitarbeiters zustimmen?
Altersteilzeit – die Voraussetzungen
Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Altersteilzeit ist das Alter. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 55 Jahre haben Anspruch auf die Altersteilzeit. Das heißt, zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit muss der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Des Weiteren muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über einen Arbeitsvertrag verfügen – eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit.
Achtung: Gewerbetreibende und Freiberufler zählen nicht als Arbeitnehmer und haben somit auch keinen Anspruch auf Altersteilzeit.
Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit 1.080 Tage eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Darunter fallen auch das Krankengeld und auch Zeiten, in denen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG II bestand. Dabei muss der Arbeitnehmer auch keine Vollzeitstelle für sich beansprucht haben, da die 1.080 Tage auch durch eine Teilzeitbeschäftigung erreicht sein können.
Altersteilzeit – freiwillige Entscheidung auf beiden Seiten
Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber steht es frei, ob sie der Altersteilzeit zustimmen. Soll die Altersteilzeit allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, müssen beide Parteien der Altersteilzeit zustimmen.
Auch wenn eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder ähnliches den Arbeitgeber zur Altersteilzeit verpflichtet, ist es nicht zwingend für den Arbeitgeber, der Altersteilzeit seines Mitarbeiters zuzustimmen. Ein Unternehmen muss nicht mehr als 5 % der Arbeitnehmer in die Altersteilzeit schicken. Da es allerdings eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers ist, kann der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Altersteilzeit auch die 5 übersteigen.
Wichtig: der Beginn der Altersrente
Es ist ganz wichtig, dass das Ende der Altersteilzeit VOR dem Beginn der Altersrente liegt! Aus diesem Grund sollte man sich im Vorfeld bei der Rentenversicherung erkundigen, wann der Anspruch auf die Altersrente in Kraft tritt und wann man in den vorzeitigen Ruhestand gehen kann.
Die Dauer der Altersteilzeit
Die Altersteilzeit muss sich mindestens über 3 Jahre erstrecken, ganz gleich, ob man sich als Arbeitnehmer für das Blockmodell oder das Gleichverteilungsmodell entscheidet.
Das Blockmodell
Die meisten Arbeitnehmer entscheiden sich bei der Altersteilzeit für das Blockmodell.
Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte der Altersteilzeit Vollzeit, erhält jedoch das reduzierte Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte, der so genannten Freistellungsphase, ist der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt, erhält allerdings weiterhin das Altersteilzeit-Gehalt.
Beispiel:
Herr Schmidt arbeitete wöchentlich 40 Stunden. Die Vereinbarung für die Altersteilzeit im Blockmodell beläuft sich auf 5 Jahre. Das heißt, Herr Schmidt arbeitet 2,5 Jahre in Vollzeit, also weiterhin die 40 Stunden pro Woche. Nach Ablauf der 2,5 Jahre Vollzeit ist Herr Schmidt 2,5 Jahre freigestellt – in der Regel bis zum Anfang der Altersrente.
Das Gleichverteilungsmodell
Bei dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit von Beginn der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert – und das auch während der gesamten Altersteilzeit. Dabei ist die Verteilung der wöchentlich zu erbringenden Arbeitsstunden dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer überlassen, richtet sich eventuell nach den Anforderungen des Unternehmens.
Sie haben nun erfahren, welche Voraussetzungen für die Altersteilzeit gegeben sein müssen? In unserem Artikel zum Altersteilgesetz lesen Sie zudem, was bei der Altersteilzeit noch zu beachten ist.