Der Rabattfreibetrag für Arbeitnehmer für das Jahr 2020

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Angestellte haben die Möglichkeit, Dienstleistungen oder Waren, die ihr Arbeitgeber vertreibt, entweder verbilligt oder kostenlos zu beziehen. Bei dieser Überlassung dieser so genannten Sachbezüge kann bei der Errechnung des geldwerten Vorteils ein jährlicher Freibetrag von 1.080 Euro – der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EstG – angewandt werden.

Das heißt: Bei der Überlassung von Dienstleistungen oder Waren an den Arbeitnehmer ist der Rabattfreibetrag nur anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit seinen Dienstleistungen oder Waren Handel betreibt, also vorwiegend fremde Dritte damit beliefert. Darunter fallen zum Beispiel:

  • Rabatte bei einem Möbelkauf im Möbelhaus

  • Rabatte beim Kauf eines Fahrzeuges im KFZ-Handel

  • Rabatte für die Inanspruchnahme handwerklicher Leistungen in Handwerksbetrieben

  • Freifahrten im Bereich des Transportwesens

  • Nachlässe auf bezogenen und verbrauchten Strom bei Mitarbeitern von Stromwerken

  • Behandlungen im gesundheitlichen Bereich, die nicht zu den Krankenkassenleistungen gehören

 

Wichtig: Der Preisvorteil durch die erhaltenen Personalrabatte gehört zum Arbeitslohn. Dabei bleibt ein Teil des geldwerten Vorteils steuerfrei, wenn die festgelegten Grenzen nicht überschritten werden. Bis zu dem Rabattfreibetrag von 1.080 Euro für das Jahr 2020 fallen für den Arbeitnehmerrabatt keine Steuern und auch keine Sozialversicherung an.

 

Die Berechnung des Rabattfreibetrags

Der Wert des Sachbezugs errechnet sich aus dem üblichen Verkaufspreis unter Abzug des steuerfreien Rabatts von 4 Prozent abzüglich des Entgelts, das von dem Arbeitnehmer für diesen Sachbezug geleistet wird.

Übersteigt die Summe der bezogenen Dienstleistungen oder Waren den Freibetrag, ist nur der, den Freibetrag übersteigenden Betrag, beim Steuerpflichtigen bei der Einkommensteuer als geldwerter Vorteil zu unterwerfen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass die gewährten Rabatte in einem direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Mitarbeiters stehen. Und deshalb sind sie als Einnahme im Rahmen des Arbeitsverhältnisses und als Einkommen aus der nichtselbstständigen Arbeit bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

 

Berechnungsbeispiel

Ein Angestellter kauft in dem Möbelhaus, in dem er beschäftigt ist, eine vergünstigte Anbauwand für sein Wohnzimmer.

Die Anbauwand ist mit einem Endpreis von 4.500 Euro ausgezeichnet, der Arbeitnehmer überlässt dem Mitarbeiter das Möbelstück für 3.000 €.

Bei der Ermittlung des Sachbezugswertes wird der Endpreis von 4.500 Euro um die 4 Prozent gekürzt, was einem Betrag von 180 Euro entspricht. Nach Anrechnung des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts ergibt sich ein Arbeitslohn von 1.320 Euro.

4.500 € – der 180 €- der 3.000 € ergibt 1.320 €

Die 1.320 Euro überschreiten den Rabattfreibetrag von 1.080 € um 240 €, so dass diese 240 Euro steuer- und beitragspflichtig sind.

Würde der Arbeitnehmer im gleichen Jahr ein weiteres Möbelstück beziehen, käme der Rabattfreibetrag nicht mehr in Betracht. Bei einem gleichen Bezugspreis würde der Betrag von 1.320 Euro voll steuer- und beitragspflichtig sein.

 

Wissenswertes zum Rabattfreibetrag

Wie lange muss der Arbeitnehmer im Unternehmen arbeiten, um in den Genuss des Rabattfreibetrags zu kommen?

Der Arbeitgeberrabatt kann bereits ab dem ersten Arbeitstag in Anspruch genommen werden. Selbst wenn der Arbeitnehmer nur einen einzigen Tag bei dem Unternehmen gearbeitet hat, wäre die Inanspruchnahme des Rabattfreibetrags möglich.

 

Wie wird der Rabattfreibetrag geregelt?

Oftmals wird diese Regelung im Arbeitsvertrag vermerkt. Ist dies nicht der Fall, kann der Arbeitgeber darauf angesprochen werden.

Können auch Teilzeitbeschäftigte den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen?

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Teilzeit gilt der Arbeitnehmerrabatt in der genannten Höhe.

Weitere Beiträge

Stufenlaufzeitanpassung am Oktober 2024

TVöD – Neue Stufenlaufzeiten: Was Beschäftigte Wissen Müssen

Ab dem 1. Oktober 2024 treten im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) neue Regelungen zu den Stufenlaufzeiten in Kraft. Diese Änderungen betreffen vor allem Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) und bringen einige wichtige Neuerungen mit sich.... weiterlesen

27. September 2024


Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages

Rückwirkende Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und deren Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnung

Die Bundesregierung hat beschlossen, den steuerlichen Grundfreibetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 zu erhöhen. Diese Maßnahme soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums sicherstellen und hat direkte Auswirkungen auf die Gehaltsabrechnungen der Arbeitnehmer. In diesem Artikel beleuchten wir die Hintergründe der Erhöhung und deren praktische Umsetzung in der Gehaltsabrechnung.... weiterlesen

24. September 2024


Ein Team von Menschen besprechen die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025

Die geplante Jahresarbeits­entgeltgrenze 2025

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) ist ein wichtiger Faktor für Arbeitnehmer in Deutschland, da sie bestimmt, ob man in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleiben muss oder in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann. Für das Jahr 2025 sind einige Änderungen geplant, die erhebliche Auswirkungen auf viele Arbeitnehmer haben könnten.... weiterlesen

23. September 2024


Feiertage von Mitarbeitern in Home Office in anderen Bundesländern.

Feiertage von Mitarbeitern im Homeoffice in anderen Bundesländern

Das Arbeiten im Homeoffice hat in den letzten Jahren stark zugenommen und stellt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber vor neue Herausforderungen – insbesondere, wenn es um gesetzliche Feiertage geht. Ein relevanter Aspekt in diesem Kontext ist die Frage, wie mit Feiertagen von Mitarbeitern umzugehen ist, die im Homeoffice in einem anderen Bundesland als dem des Unternehmenssitzes arbeiten. Da Deutschland föderal organisiert ist und jedes Bundesland seine eigenen Feiertagsregelungen hat, gibt es hier Unterschiede, die es zu beachten gilt.... weiterlesen

20. September 2024


Beitragsbemessungsgrenzen 2025: Starke Steigungen erwartet

Beitragsbemessungs­grenzen 2025: Deutliche Erhöhung erwartet

In einem Entwurf des Bundesarbeitsministerium sind die Vorschläge für die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 veröffentlicht worden. Dabei fallen die Änderung hoch aus.... weiterlesen

17. September 2024


Krankenkassenbeiträge 2024

Krankenkassenbeiträge steigen erneut: So können Sie bis zu 400 Euro pro Jahr sparen

Die gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland wird im Jahr 2024 teurer. Mehr als die Hälfte der Krankenkassen haben bereits ihre Beiträge erhöht oder angekündigt, weitere Erhöhungen folgen im August. Für Versicherte bedeutet dies Mehrkosten von bis zu 13,35 Euro pro Monat.... weiterlesen

22. Juli 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr