Die Abfindung und ihre steuerrechtliche Behandlung

Abfindungszahlungen im Kontext von Arbeitsverhältnissen berühren das Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht und das Lohnsteuerrecht. Im Folgenden geht es vornehmlich um die lohnsteuerrechtliche Behandlung dieser speziellen Zahlungen, die sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei sind, insofern Sie bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses als Entschädigung gezahlt werden. Aber Abfindungen können Auswirkungen auf die Zahlung von Lohnersatzleistungen haben.

 

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Was ist eine Abfindung?

Lohnsteuerrechtlich sind Abfindungen Entschädigungszahlungen. Sie werden meist gezahlt, um dem Arbeitnehmer Nachteile auszugleichen, die für ihn aus der Auflösung eines Dienstverhältnisses entstehen. Regelmäßig werden sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt. Es sind aber auch andere Fallkonstellationen denkbar, wie etwa die Zahlung einer Abfindung anlässlich der vertragsgemäßen Reduzierung der Wochenarbeitszeit. Auch werden Abfindungen zum Ausgleich immaterieller Schäden gezahlt, die für den Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis oder bei Anbahnung eines solchen etwa durch Diskriminierung entstanden sind. Die Steuerpflicht hängt von der Art der Abfindung ab. Deshalb ist bei jeder Abfindung zunächst zu prüfen, um welche Art einer Entschädigungsleistung es sich handelt.

 

Wer muss die gegebenenfalls auf die Abfindung entfallene Lohnsteuer berechnen und abführen?

In der Pflicht ist der bisherige Arbeitgeber. Er hat bei der Auszahlung der Abfindungszahlungen die entsprechende (Lohn-)Abrechnung zu fertigen. Danach führt er die berechnete Lohnsteuer wie gewohnt an das Betriebsstättenfinanzamt ab.

 

Checkliste für die Berechnung der Lohnsteuer auf eine Abfindung

1. Welche Art von Abfindung liegt vor?

a) Abfindungen bei Entlassungen aus dem Arbeitsverhältnis

Das Arbeitsrecht sieht nur in besonderen Fällen eine Entschädigungsleistung bei Entlassung vor, näheres regelt § 1a Kündigungsschutzgesetz. Daneben setzen auch Sozialpläne vielfach solche Abfindungszahlungen fest. Abfindungen, die anlässlich der Entlassung gezahlt werden, um Nachteile wie den Verlust des Arbeitsplatzes auszugleichen, sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn.

b) Abfindungen nach § 15 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Verstößt der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot, ist er verpflichtet, dem Betroffenen den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Auch diese Entschädigungszahlung ist steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil sie als Ersatz für entgangenen Gewinn geleistet wird.

c) Abfindungen nach § 15 Abs. 2 AGG

Hier werden immaterielle Schäden, die aus der Benachteiligung eines Arbeitnehmers zum Beispiel durch Diskriminierung oder Mobbing entstanden sind, ausgeglichen. Diese Abfindung wird nicht als Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis angesehen und ist somit kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Lohnsteuerrechtliche relevante Abfindungen sind als Entschädigungszahlungen zu verstehen, die der Arbeitnehmer als Ausgleich für die mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verbundenen Nachteile erhält, insbesondere für den Verlust des Arbeitsplatzes. Diese Abfindungen sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der nach der Fünftelregelung besteuert werden kann.

2. Handelt es sich um eine Abfindung, die in der Privatwirtschaft gezahlt oder um eine, die in besonderen Bereichen des öffentlichen Dienstes erbracht wird?

Während bei den privatwirtschaftlichen Entschädigungszahlungen die Steuerpflicht ausnahmslos eintritt, sind einige Kapitalabfindungen aus dem Bereich “Öffentlicher Dienst” von der Steuer befreit. Beispiele sind folgende Abfindungszahlungen:

– die Kapitalabfindungen nach §§ 28 – 35 Soldatenversorgungsgesetz
– die Ausgleichszahlungen nach § 48 Abs. 1 BeamtVG
– der einmalige Betrag nach § 77 Soldatenversorgungsgesetz
– Ausgleichszahlungen nach § 38 Soldatenversorgungsgesetz

3. Kann die Abfindungszahlung nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden?

Wurde festgestellt, dass es sich um eine steuerpflichtige Abfindungszahlung handelt, kann über die sogenannte Fünftelregelung dieser sonstige Bezug ermäßigt besteuert werden. Hintergrund ist, dass eine Abfindungszahlung das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers im Jahr der Auszahlung erheblich erhöht. Damit erhöht sich auch der Steuertarif des Betroffenen massiv. Um diese harte Steuerprogression abzumildern, erlaubt § 34 Abs.1 Satz 1, 2 Einkommensteuergesetz (EStG) im Bereich der außerordentlichen Einkünfte eine steuerliche Privilegierung für Arbeitnehmer. Voraussetzung ist dabei, dass die an ihn gezahlte Abfindung eine Entschädigungszahlung darstellt. Dabei spricht das Gesetz in § 24 Nr.1.a) EStG von einem ” Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen.“

Hier muss im Einzelfall stets geprüft werden, ob es sich um eine solche Entschädigungsleistung handelt. Wichtig ist, dass der Arbeitsplatz nicht unbedingt weggefallen sein muss. Wie am Anfang bereits geschildert, können solche privilegierten außerordentlichen Einkünfte auch beispielsweise bei reduzierten Stunden und ähnlichen Konstellationen als Entschädigung für entgehende Einnahmen gesehen werden.
Auch Erfinderabfindungen wurden bereits als steuerbegünstigte Entschädigungsleistungen angesehen. (Vgl. Urteil des BFH vom 29.02.2012 zum Aktenzeichen IX R 28/11.)

Sehr wichtig ist auch, dass die Entschädigungsleistung in einem einzigen Veranlagungszeitraum zufließt, weil nur dann mit der ungerechten Steuerprogression zu rechnen ist. Verteilt sich dagegen die Zahlung auf mehrere Veranlagungszeiträume, scheidet im Regelfall die Anwendung der Fünftelregelung aus. Ausnahmen hat der Bundesfinanzhof für Fälle zugelassen, in denen in späteren Veranlagungszeiträumen aus sozialer Fürsorge heraus ergänzende Entschädigungszahlungen erbracht wurden. (Vgl. hierzu die Rechtsprechung des BFH aus den Urteilen vom 14. August 2001 zum Aktenzeichen XI R 22/00 sowie vom 24. Januar 2002 zum Aktenzeichen XI R 43/99.)

4. Führt die Anwendung der Fünftelregelung zu einer geringeren Lohnsteuer als die reguläre Besteuerung?

Die Fünftelregelung ist eine “Günstiger-Prüfung”. Nur wenn ihre Anwendung den Betroffenen lohnsteuerrechtlich besserstellt, darf sie zur Anwendung kommen. Die Regelung kann gerade bei sehr hohen Einkommen ihren Zweck verfehlen. Im Einzelnen wird folgende Berechnung durchgeführt:

Die Abfindungszahlung wird durch fünf geteilt. Das errechnete Fünftel wird danach dem übrigen Jahreseinkommen zugeschlagen. Aus dieser Summe wird einmal die Steuer berechnet, die sich aus dem um das Fünftel erhöhten summierten Jahreseinkommen ergibt. Zum anderen wird die geringere Steuer ermittelt, die sich ohne einen Entschädigungsleistung ergeben würde. Letzterer Betrag wird von ersterem abgezogen. Die sich ergebende Differenz wird mit 5 multipliziert und ergibt so den Steuerbetrag auf die Abfindungsleistung nach der Füntelregelung.

Ist dieser Betrag geringer im Vergleich zu der auf die Vollversteuerung der summierten Beträge aus Regeleinkommen und Abfindung entfallenden Steuer, wird er der lohnsteuerrechtlichen Abrechnung zugrunde gelegt.

Wichtig: Nach § 39b Abs. 3 Satz 6 EStG ist die Abfindungszahlung als sonstiger Bezug um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag zu vermindern. Das gilt dann, wenn die Voraussetzungen für den Abzug dieser Beträge erfüllt sind und wenn sie bisher nicht bei der Berechnung der Steuer für den Jahresarbeitslohn Berücksichtigung fanden.

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