Kündigung – was passiert mit dem Urlaubsgeld?

Ein Arbeitnehmer verlässt aufgrund einer Kündigung das Unternehmen – unabhängig davon, wer von beiden Parteien die Kündigung ausgesprochen hat. Im Falle, dass der Arbeitgeber Urlaubsgeld gezahlt hat, stellt sich die Frage, ob er das Urlaubsgeld – als zusätzlich zum Gehalt gewährte Sonderzahlung – zurückfordern kann. Ist das Urlaubsgeld bereits gezahlt, kann der Arbeitgeber dies nur unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.

 

 

Kann der Arbeitgeber das Urlaubsgeld zurückfordern?

Der Anspruch auf Urlaubsgeld basiert in der Regel auf einer vertraglichen Vereinbarung, entweder im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag. In besonderen Fällen kann die Regelung auch innerhalb einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung resultieren. Arbeitnehmer haben laut Gesetz keinen Anspruch auf Urlaubsgeld, das heißt, ob der Arbeitgeber die Rückzahlung des Urlaubsgeldes einfordern kann, hängt einzig und allein von der Vereinbarung – nach der das Urlaubsgeld gezahlt wurde – ab.

Oftmals beinhalten Verträge kollektiv- oder individualrechtliche Rückforderungsklauseln, wobei sich die Frage ihrer Wirksamkeit stellt – vor allem dann, wenn sie sich auf den Anspruch auf Urlaubsgeld beziehen, wenn das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr vorzeitig durch eine Kündigung beendet wird.

Handelt es sich um zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld, ist die Rückzahlungsklausel zulässig. Wird das Urlaubsgeld allerdings nach dem Bundesurlaubsgesetz (BurlG) als zahlende Fortzahlung der Arbeitnehmervergütung für die Zeit des Urlaubs gewährt, ist die Rückzahlungsklausel nicht zulässig. Außerdem muss man unterscheiden, ob es sich bei dem Urlaubsgeld um

  • eine freiwillige Entscheidung und Leistung des Arbeitgebers oder

  • um einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf das Urlaubsgeld

handelt.

Hat der Arbeitnehmer irrtümlicherweise zu viel Urlaub gemacht, stellt sich hier auch die Frage der Rückzahlung bei Kündigung.

 

Ist das Urlaubsgeld abhängig oder unabhängig vom Urlaub?

Manche Unternehmen zahlen das Urlaubsgeld zu einem bestimmten Stichtag, andere zahlen das Urlaubsgeld zusammen mit dem Urlaubsentgelt für die in Anspruch genommenen Urlaubstage aus. Diese Tatsache kann mitunter das Indiz dafür sein, dass es sich bei dem Urlaubsgeld um eine einmalige Sonderzahlung des Arbeitgebers – unabhängig vom Urlaub – handelt, oder um ein Urlaubsgeld, das in Abhängigkeit zu den genommenen Urlaubstagen ausgezahlt wird. Für einen möglichen Anspruch auf die Rückzahlung des Urlaubsgeldes bei einer Kündigung ist diese Unterscheidung relevant.

 

Rechtmäßig genommener Urlaub – keine Rückzahlung

Hat der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf das Urlaubsgeld und die Anspruchsvoraussetzungen wurden erfüllt, scheidet die Rückzahlung aus.

Aus dem Gesichtspunkt „ungerechtfertigter Bereicherung“ bei Urlaubsgewährung besteht kein Anspruch auf die Rückzahlung des tariflich gezahlten Urlaubsgelds, wenn der Arbeitnehmer bereits in der ersten Jahreshälfte die 6-monatige Wartezeit für seinen Urlaubsanspruch erfüllt hat und dieser Anspruch durch die danach erfolgte Kündigung auf einen Teil des Urlaubs reduziert wurde.

 

Achtung: BAG-Rechtsprechung beachten!

Handelt es sich bei dem gezahlten Urlaubsgeld um eine freiwillige Leistung durch den Arbeitgeber, sind für die Zulässigkeit einer Rückzahlungsvereinbarung die Grundsätze relevant, die das Bundesarbeitsgericht (BAG) für die Rückzahlung von Gratifikationen festgesetzt hat. Nach diesen Grundsätzen kann der Arbeitgeber nach einer Kündigung das Urlaubsgeld anteilig zurückfordern, wenn es sich bei der Zahlung des Urlaubsgeldes um eine einmalige Sonderzahlung gehandelt hat, die zudem zu einem bestimmten Stichtag gezahlt wurde und als eine freiwillige Gratifikation für die Betriebstreue des Mitarbeiters anzusehen ist.

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