Neues zu den Umlageverfahren U1, U2 und der Insolvenzgeldumlage

Am 13. April 2021 hat das Bundeskabinett in seiner 137. Sitzung ein Maßnahmepaket für den Bürokratieabbau beschlossen. Das Paket enthält insgesamt 22 Maßnahmen, mit denen Bürger, Unternehmen und staatliche Stellen von der Bürokratie entlastet werden sollen. Ein Punkt hat die Vereinheitlichung der Umlagesätze U1 und U2 zum Inhalt.

Im Maßnahmepaket für Bürokratieabbau heißt es unter anderem:

Die Umlageverfahren U1 und U2 sind dazu da, um finanzielle Belastungen der Arbeitgeber durch die Entgeltfortzahlung der Arbeitnehmer bei Krankheit oder Mutterschaft abzufedern. Die Beitragssätze zu dem Umlageverfahren (Umlagesätze) sind kassenindividuell in Abhängigkeit davon festgelegt, welche Risiken die jeweiligen Krankenkassen innerhalb eines Jahres in welcher Höhe absichern müssen. Der Umlagesatz des Arbeitgebers richtet sich nach der Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Im U1-Umlageverfahren variiert die Höhe der Erstattung kassenindividuell zwischen 40 und 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts für den Arbeitnehmer. Der Umlagesatz orientiert sich an dem vom Arbeitgeber gewählten Erstattungssatz.

Bei dem U2-Verfahren liegt der Erstattungssatz immer bei 100 Prozent.

Das Verfahren zieht eine unterschiedliche Kostenbelastung für gleichartige Leistungen nach sich – vor allem für kleine Arbeitgeber im U1-Verfahren.

Das Maßnahmepaket soll prüfen, ob die Beitrags- und Erstattungssätze kassenweit vereinheitlicht werden können.

Umlageverfahren U1 und U2

Bei dem Umlageverfahren handelt es sich um eine Entgeltfortzahlungsversicherung, deren gesetzliche Regelung im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) festgehalten ist.

Arbeitgeber zahlen monatlich einen kassenabhängigen Beitragssatz von dem rentenversicherungspflichtigen Bruttogehalt des Arbeitnehmers an die Krankenkasse. Diese springt im Falle der Krankheit des Arbeitnehmers ein. Dadurch soll verhindert werden, dass kleinere Unternehmen durch Krankheiten der Arbeitnehmer finanziell überlastet werden. Auch Teilzeitmitarbeiter sind anteilig anzurechnen.

Die meisten Krankenkassen bieten bei der Umlage Wahltarife zwischen 40 und 80 Prozent. Eine Erstattung von 100 Prozent gibt es nicht. Je höher der gewählte Umlagesatz umso höher ist die Erstattung. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, das die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall regelt, ist das vom Arbeitgeber weitergezahlte Arbeitsentgelt erstattungsfähig, ausgehend vom Bruttoarbeitsentgelt. Für die Erstattung von Sachbezügen sind die in der Sachbezugsverordnung beziehungsweise die steuerrechtlichen, festgelegten Werte maßgebend.

Am Umlageverfahren U1 – Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – nehmen die Unternehmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen. Am Umlageverfahren U2 – Mutterschaftsaufwendungen – nehmen grundsätzlich alle Arbeitgeber, unabhängig von der Betriebsgröße, teil.

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