Seit nun schon einigen Monaten hat das Corona-Virus die Welt fest im Griff. Die Bundesregierung hat in dieser Zeit viele gesetzlichen Änderungen beschlossen, um die Wirtschaft zu fördern. Dies bedeutete leider auch für uns, dass wir fast täglich mit neuen Vorgaben konfrontiert wurden und eventuell nicht alles wie gewohnt ablief. Nach und nach beruhigt sich die Änderungsflut und wir möchten Sie heute mit den uns bekannten Änderungen auf den aktuellen Stand bringen.
Abrechnung Firmen-PKW: Elektrofahrzeuge
Grundsätzlich sind Dienstwagen mit 1% des vollen Bruttolistenpreises in der Gehaltsabrechnung zu berücksichtigen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten mithilfe eines Fahrtenbuches ermittelt und versteuert werden. Für Elektrofahrzeuge hat der Gesetzgeber allerdings eine Erleichterung geschaffen. Für Fahrzeuge ohne jeglichen CO2-Ausstoß (also reine Elektrofahrzeuge) ist nur ein Viertel des Bruttolistenpreises zu berücksichtigen (die sog. 0,25% – Methode). Allerdings muss das Fahrzeug dazu nach dem 31.12.2018 angeschafft worden sein und der Bruttolistenpreis darf 60.000,00 € (bisher 40.000,00 €) nicht übersteigen. Für Hybridfahrzeuge kann der halbe Bruttolistenpreis (sog. 0,5% – Methode) berücksichtigt werden, wenn aktuell der CO2-Ausstoß maximal 50 Gramm pro km beträgt oder mindestens 40 km rein elektrisch gefahren werden kann. Auch hier muss die Anschaffung nach dem 31.12.2018 erfolgt sein. Bei Fahrzeugen mit Elektromotor, welche keine der o.g. Voraussetzungen erfüllen, kann der sogenannte Nachteilsausgleich beim Bruttolistenpreis berücksichtigt werden.
Neuer Bruttolistenpreis durch Senkung der Umsatzsteuer?
Uns haben bereits einige Anfragen erreicht, ob sich durch die Senkung der Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr 2020 der Bruttolistenpreis bei der PKW-Versteuerung ändert. Dies ist allerdings nicht der Fall. Der Bruttolistenpreis gilt immer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Danach ändert sich dieser für das gesamte Fahrzeugleben nicht mehr. Fahrzeuge, die also nun im zweiten Halbjahr 2020 erstmals zugelassen werden, haben damit auch nach dem Jahreswechsel den Vorteil des günstigeren Bruttolistenpreises.
Corona-Beihilfe
Jeder Arbeitgeber kann jedem seiner Arbeitnehmer eine steuer- und beitragsfreie Corona-Beihilfe in Höhe von bis zu 1.500,00 € auszahlen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Zudem muss der Zufluss bis zum 31.12.2020 erfolgt sein. Ob die Zahlung dabei einmalig oder aufgeteilt auf mehrere Monate erfolgt, spielt keine Rolle. Durch die Beitragsfreiheit können auch geringfügig entlohnte Beschäftigte von dieser Beihilfe profitieren.
Gestaffelte Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Dazu ist die Differenz aus dem pauschalierten Nettoentgelt des Soll-Entgeltes und dem pauschalierten Nettoentgelt des Ist-Entgeltes zu ermitteln. Davon werden dann 60% als Kurzarbeitergeld errechnet und an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Liegt mindestens ein steuerrechtliches Kind vor, so erhöht sich dieser Betrag auf 67%. Dieser Betrag erhöht sich auf 70% bzw. 77%., wenn sich der Arbeitnehmer im persönlichen vierten Bezugsmonat von Kurzarbeitergeld (nur Monate ab März 2020 sind zu berücksichtigen) befindet und im aktuellen Monat das Ist-Entgelt maximal 50% vom Soll-Entgelt beträgt. Eine weitere Erhöhung auf 80% bzw. 87% wird ab dem 7. Bezugsmonat wirksam. Diese Staffelung ist bis zum 31.12.2020 befristet. Die Prüfung erfolgt monatlich für jeden Arbeitnehmer individuell durch Lohndirekt.
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
Zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, so ist dieser für den Zeitraum von März bis Dezember 2020 bis zu 80% der Differenz aus Soll- und Ist-Entgelt steuer- und beitragsfrei. Allerdings unterliegt dieser Zuschuss nun dem Progressionsvorbehalt. Dieser kann also zu Nachzahlungen in der privaten Steuererklärung der Arbeitnehmer führen.
Nebenverdienst bei Kurzarbeitergelddungstabelle 2019 gültig!
Beim Hinzuverdienst gab es während der letzten Monate gleich mehrere Erleichterungen. Nebentätigkeiten, die bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld bestanden, sind nicht anzurechnen. Nebentätigkeiten, die während des Bezuges von Kurzarbeitergeld neu aufgenommen werden, sind dem Ist-Entgelt nicht hinzuzurechnen, wenn das Entgelt aus der neu aufgenommenen Nebentätigkeit zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung das Soll-Entgelt der ursprünglichen Beschäftigung nicht übersteigt. Zusammengefasst: Wenn das aktuelle Ist-Entgelt + Kurzarbeitergeld + Nebenjob kleiner ist, als das ursprüngliche Soll-Entgelt, so ist keine Anrechnung erforderlich. Ist die Summe allerdings höher, so ist die Differenz auf das aktuelle Ist-Entgelt hinzuzurechnen.
Diese Sonderregelung ist befristet bis zum 31.12.2020.
Geringfügig entlohnte Beschäftigte
Auch im Bereich der geringfügig Beschäftigten gab es einige Corona-bedingte Änderungen. Bei kurzfristig Beschäftigten wurde die SV-rechtliche Zeitgrenze von März bis Oktober 2020 von 3 Monaten, bzw. 70 Tagen auf 5 Monate, bzw. 115 Tage ausgedehnt. Für Minijobs gilt die bekannte 450,00 €-Grenze. Diese darf ebenfalls für den Zeitraum März bis Oktober 2020 nun fünfmal aus unvorhersehbaren Gründen überschritten werden.
bAV-Förderbetrag
Arbeitgeber, die für Ihre Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn einen Zuschuss von mindestens 240,00 € im Jahr in eine Pensionskasse, einen Pensionsfond oder in eine Direktversicherung einzahlen, können sich von dieser Zuzahlung 30% direkt vom Finanzamt erstatten lassen. Die Voraussetzungen dafür wurden nun rückwirkend ab dem 01.01.2020 erhöht:
- Der Arbeitnehmer darf dazu im aktuellen Monat nicht mehr als 2.575,00 € (bisher 2.200,00 €) brutto verdienen.
- Es können maximal 288,00 € (bisher 144,00 €) je Arbeitnehmer im Kalenderjahr erstattet werden. Das entspricht einem AG-Zuschuss von 960,00 € (bisher 480,00 €) im Jahr.
Da diese Voraussetzungen monatlich zu prüfen sind, müssen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter monatlich mitteilen, wenn der Förderbetrag für Zuschüsse bei einem oder mehreren Arbeitnehmern beantragt werden soll. Dazu benötigt Ihr Lohnsachbearbeiter auch die Höhe der Erstattung. Diese wird dann mit der Lohnsteueranmeldung verrechnet.
Kindergarten-Zuschuss
Einige Arbeitgeber zahlen einen steuerfreien Zuschuss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn an Arbeitnehmer mit noch nicht schulpflichtigen Kindern. Dieser Zuschuss darf allerdings nur steuerfrei gezahlt werden, wenn auch tatsächliche Aufwendungen in mindestens gleicher Höhe vorliegen. Durch die Corona-bedingten Schließungen erhielten einige Eltern ihre gezahlten Beiträge allerdings zurück bzw. mussten diese erst gar nicht zahlen. Damit entfällt nun auch die o.g. Steuerfreiheit. Bitte prüfen Sie, ob diese Konstellation bei Ihnen vorliegt und teilen Sie Ihrem Lohnsachbearbeiter etwaige Änderungen mit.
Disclaimer
Die vorgenannten Ausführungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Anwendbarkeit sowie Aktualität und ersetzen somit keine steuer-, wirtschafts- oder fachrechtliche Beurteilung. Zielsetzung dieser Ausführungen ist lediglich die erste Information über neue/geänderte Sachverhalte sowie deren Interpretation auf Basis vorliegender Informationen. Für etwaige fehlerhafte und/oder unvollständige und/oder zwischenzeitlich geänderte Darstellung/Anwendbarkeit von Sachverhalten wird keine Haftung übernommen. Daher sind alle Angaben ohne Gewähr.