Provisions­abrechnungen mit der Lohnabrechnung

Im Vertrieb und im Außendienst ist die Vergütung auf Provisionsbasis üblich. Doch auch in anderen Berufszweigen werden Provisionen gezahlt, die mit der Lohnabrechnung abgerechnet werden.

 

Die lohnsteuerliche Behandlung von Provisionen

Provisionen werden als Arbeitslohn angesehen, wenn die Leistungen, die ihnen zugrunde liegen, im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeführt werden. Werden die Provisionen von einem Dritten bezahlt, ist der Arbeitgeber trotzdem verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer einzubehalten.

Dabei erfolgt die Besteuerung der Provisionszahlung als laufender Arbeitslohn.

Wird die Provision allerdings nur einmalig, ohne einen Bezug auf bestimmte Lohnzahlungszeiträume, gewährt, muss sie als sonstiger Bezug versteuert werden.

 

Die sozialversicherungs­rechtliche Behandlung von Provisionen

Provisionen werden in der Sozialversicherung als laufendes Arbeitsentgelt gesehen, auch wenn sie nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen, ausbezahlt werden. Für die Beitragsberechnung sind die Provisionen dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, für welchen sie ausgezahlt werden. Für Provisionen, die regelmäßig erst im nächsten oder auch erst im übernächsten Monat abgerechnet werden, können sie zu dem Monat hinzugerechnet werden, für den die Beitragsabrechnung erfolgt.

 

Beispiel:

Die Provision des Mitarbeiters wird regelmäßig erst im übernächsten Monat abgerechnet. Demnach wird die Provision, die der Arbeitnehmer im Mai erarbeitet hat, mit der Lohnabrechnung im Juli gezahlt. Das heißt, die Beitragsabrechnung erfolgt zusammen mit dem Arbeitsentgelt im Juli.

Manche Unternehmen zahlen allerdings nicht wie üblich, die Provisionen im nächsten oder übernächsten Monat, sondern vierteljährlich oder auch halbjährlich. In diesen Fällen müssen die Lohnauszahlungszeiträume, auf die sich die Provisionszahlungen beziehen, wieder aufgerollt werden.

Es besteht allerdings die Möglichkeit – und da gibt es auch keine Bedenken – die Provisionen gleichmäßig auf die entsprechenden Monate aufzuteilen.

 

Auszahlung von Provisionen nach Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses

Scheidet ein Mitarbeiter aus dem Unternehmen aus und die Provision wird erst nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt, kann diese dem letzten Lohnabrechnungszeitraum zugeordnet werden – Voraussetzung: die Provisionszahlungen erfolgten monatlich. Waren die Zeitabstände für die die Zahlungen der Provisionen erfolgten allerdings größer, muss die abzurechnende Provision den letzten Lohnabrechnungszeiträumen zugeordnet werden.

Diese Regelung gilt auch für Stornoreserven.

 

Provisionen – Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer

Die Zahlung von Provisionen ist für den Arbeitnehmer dahingehend lukrativ, dass er die Höhe seines Einkommens selbst steuern kann und einen gewissen Einfluss darauf hat. Der Leistungsanreiz, möglichst hohe Provisionen zu erzielen, ist natürlich sehr groß. Die Folge dessen kann jedoch ein enormer Leistungsdruck sein – ein Leistungsdruck, den sich der Arbeitnehmer selbst macht – und mit dem nicht jeder umgehen kann. Hinzu kommt, dass man nicht unbedingt weiß, mit welchem Geld im nächsten Monat zu rechnen ist. Zudem ist man im gewissen Sinne von den Kunden abhängig, auch die wirtschaftliche Lage im Generellen spielt bei den Provisionen eine gewisse Rolle. Burnout und Co sind aufgrund des Leistungsdrucks und der Ungewissheit als Folge nicht selten.

 

Provisionen – Vor- und Nachteile für den Arbeitgeber

Für den Arbeitgeber zählen die Provisionen zu den variablen Kosten – im Gegensatz dazu: das Arbeitsentgelt, hierbei handelt es sich um fixe Kosten für den Arbeitgeber. Die variablen Kosten, also die Provisionen, fallen nur dann an, wenn der Arbeitnehmer ein Geschäft generiert hat, aus dem er eine Provision erhält.

Provisionszahlungen haben zudem oftmals eine natürliche Auslese als Folge. Mitarbeiter, die kaum oder nur wenig Umsatz machen, werden in der Regel über kurz oder lang kündigen, da sie für ihren Lebensunterhalt sorgen müssen. Dem Unternehmen bleiben somit nur die Mitarbeiter, die Umsatz generieren und als gute Verkäufer anzusehen sind.

Doch auch für den Arbeitgeber birgt das Provisionsmodell einige Nachteile.

Da jeder Mitarbeiter, der auf Provisionsbasis bezahlt wird, hohe Umsätze erzielen möchte, kann er zwangsläufig zum Einzelkämpfer werden. Teilweise kann der Servicegedanke des Mitarbeiters zu kurz kommen, da er aus Neugeschäften Umsatz generieren möchte. Durch das unterschiedliche Einkommen der einzelnen Mitarbeiter wächst das Konkurrenzdenken. Während der eine Mitarbeiter, der hohe Umsätze erzielt, mit der „dicken Karre“ durch die Gegend fährt, krebst der andere Mitarbeiter vor sich hin.

In wie weit Provisionszahlungen in Ihrem Unternehmen Sinn machen und ob sie von Vorteil sind, müssen Sie entsprechend abwägen.

 

 

Weitere Beiträge

Verzinsung und Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Verzinsung und Erstattung von Pflegever­sicherungs­beiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Das am 27. März 2024 verkündete "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung. ... weiterlesen

23. April 2024


Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr