DaBPV-Rückmeldung: Was tun bei falscher Kinderanzahl oder Elterneigenschaft?

DaBPV (Datenübermittlungsverfahren Beitragsdifferenzierung Pflegeversicherung) ist das neue zum 01.07.2025 eingeführte digitale Verfahren, mit dem Arbeitgeber die Anzahl der Kinder und die Elterneigenschaft von Beschäftigten elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abrufen können. Diese Informationen sind relevant für die Berechnung von Beitragszuschlägen bzw. -abschlägen in der sozialen Pflegeversicherung (Stichwort: Kinderlosenzuschlag). Doch was ist zu tun, wenn die zurückgemeldeten Daten nicht mit der tatsächlichen Kinderanzahl oder Elternschaft übereinstimmen?

 

Mögliche Ursachen für abweichende DaBPV-Daten

Wenn das BZSt nicht alle Kinder eines Arbeitnehmers in seinen Steuerdaten erfasst hat, können die über DaBPV mitgeteilten Werte zur Elterneigenschaft (Elternteil ja/nein) und zur Kinderanzahl von der Realität abweichen. Häufige Gründe hierfür sind:

  • Kinder nicht im ELSTER-Verfahren erfasst: Das Verfahren berücksichtigt nur Kinder, die lohnsteuerlich gemeldet sind. Kinder, die im Jahr 2011 bereits 18 Jahre alt waren und seitdem steuerlich nicht mehr relevant sind, erscheinen z. B. nicht in den ELStAM-Daten.

  • Bestimmte Kinderkonstellationen unbekannt: Stiefkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder oder im Ausland lebende Kinder sind dem BZSt unter Umständen nicht bekannt, sofern sie nicht bei der Meldebehörde oder dem Finanzamt entsprechend gemeldet wurden. Solche Kinder werden folglich in der DaBPV-Rückmeldung nicht berücksichtigt.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat ein im Ausland lebendes Kind oder ein volljähriges Stiefkind, das nie auf der Lohnsteuerkarte stand. Im DaBPV-Abruf würde das BZSt diese Kinder nicht melden – die Rückmeldung könnte also fälschlich „kinderlos“ lauten, obwohl tatsächlich Kinder vorhanden sind.

 

Elterneigenschaft: Korrektur bei unvollständiger Rückmeldung

Stellt sich heraus, dass die zurückgemeldete Elterneigenschaft (Elternstatus) nicht stimmt – etwa weil ein Arbeitnehmer tatsächlich Kinder hat, die in der Rückmeldung nicht auftauchen – muss dies manuell korrigiert werden. In diesem Fall benötigen Arbeitgeber einen Nachweis in deutscher Sprache über min. ein vorhandenes Kind. Arbeitgeber sind berechtigt und sogar verpflichtet, in solchen Fällen abweichend von den BZSt-Daten die korrekt ermittelten Daten für die Beitragserhebung heranzuziehen. Liegen entsprechende Belege für Kinder vor, sind diese anstelle der fehlerhaften Rückmeldedaten für die Beitragsberechnung zu verwenden.

Hinweis für Arbeitnehmer: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber, wenn Sie Kinder haben, die ggf. nicht im elektronischen Abruf auftauchen. Legen Sie geeignete Nachweise vor (siehe unten), damit Ihr Arbeitgeber die Elterneigenschaft richtig erfassen kann. Nur so vermeiden Sie, fälschlich als kinderlos zu gelten und den Kinderlosenzuschlag von aktuell 0,6% vom Sozialversicherungsbrutto zu zahlen.

 

Kinderanzahl: Vorgehen bei falscher Rückmeldung

Ähnlich wie beim Elternstatus kann auch die vom BZSt gemeldete Kinderzahl vom tatsächlichen Wert abweichen. Gründe hierfür sind die gleichen wie oben beschrieben. Für Arbeitgeber bedeutet dies: Entspricht die zurückgemeldete Anzahl der Kinder nicht der Realität, muss im System die korrekte Kinderanzahl hinterlegt werden – wiederum gestützt durch entsprechende Dokumente des Arbeitnehmers in deutscher Sprache.

Wichtig: Verwenden Sie eine von der Rückmeldung abweichende Kinderanzahl nur, wenn Ihnen der Arbeitnehmer schriftliche Nachweise für alle Kinder (bis zum Alter von 25 Jahren) vorgelegt hat (z. B. Geburtsurkunden). Liegen solche Nachweise nicht vor, muss der Arbeitgeber den Mitarbeiter aktiv zur Nachweiserbringung auffordern. Bis zur Vorlage der Nachweise sind die Daten gemäß Rückmeldung heranzuziehen, d. h. vorerst wird so abgerechnet, als ob die BZSt-Daten korrekt wären. Sind dem Arbeitgeber jedoch anderweitig Informationen bekannt, die von der BZSt-Meldung abweichen (z. B. erklärt der Arbeitnehmer glaubhaft, Kinder zu haben), muss der Arbeitgeber diese Hinweise aufgreifen, Nachweise einfordern und die Sachlage klären. Alle vorgelegten Nachweise sollten sorgfältig dokumentiert und für Prüfungszwecke aufbewahrt werden – z. B. für eine spätere Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung.

 

Nachweise der Elterneigenschaft und Aufbewahrung

Der Nachweis der Elterneigenschaft spielt eine zentrale Rolle bei abweichenden Daten. Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Nachweise zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und sie bei Bedarf im Rahmen von Prüfungen vorlegen zu können. Aus den Dokumenten muss im Falle einer rückwirkenden Korrektur (Nichtzahlung des Zuschlags ab Geburt) das Datum des Ereignisses (z. B. Geburtsdatum des Kindes) ersichtlich sein, und es sollte darauf vermerkt werden, wann der Nachweis eingereicht wurde. Falls Original-Dokumente nach Einsicht an den Arbeitnehmer zurückgegeben werden, sollten Kopien für die Unterlagen gefertigt werden.

Mögliche Nachweisdokumente: Als Belege für die Elternschaft kommen unter anderem folgende Unterlagen in Betracht:

  • Geburtsurkunde des Kindes (bzw. Auszug aus dem Geburtenregister)

  • Abstammungsurkunde oder Auszug aus dem Familienbuch/Familienstammbuch

  • Adoptionsurkunde (bei adoptierten Kindern)

  • Sterbeurkunde des Kindes (auch ein verstorbenes Kind begründet eine Elterneigenschaft)

  • Steuerliche Lebensbescheinigung vom Einwohnermeldeamt (falls verfügbar)

  • Kindergeldbescheid der Familienkasse

  • Einkommensteuerbescheid (mit eingetragenen Kinderfreibeträgen)

  • Öffentliche Urkunde über eine Vaterschaftsanerkennung (vom Gericht, Notar, Standes- oder Jugendamt)

  • Bescheinigung über Mutterschaftsgeld oder Erziehungsgeld-Bescheid (Nachweis über Mutterschutz/Elternzeitleistungen)

  • Kontoauszug mit Kindergeldzahlungen (Nachweis, dass Kindergeld für ein Kind gezahlt wird)

  • Bescheid der Deutschen Rentenversicherung über die Anrechnung von Kindererziehungszeiten

 

Diese Dokumente reichen in der Regel aus, um die Elterneigenschaft nachzuweisen. Wichtig: Eine Sterbeurkunde zählt ebenfalls als Nachweis, denn es kommt weder auf das Alter des Kindes noch darauf an, ob es noch lebt – maßgeblich ist, dass der Arbeitnehmer irgendwann ein Kind hatte.

Falls keiner der oben aufgeführten Belege beschafft werden kann (etwa in Ausnahmefällen, z. B. bei Verlust von Urkunden oder Herkunft aus Krisengebieten), sind ersatzweise auch Taufbescheinigungen oder Zeugenerklärungen (eidesstattliche Versicherungen von Zeugen) als Beweismittel zugelassen. In solchen Fällen sollte der Arbeitgeber im Zweifelsfall Rücksprache mit der Krankenkasse oder dem Prüfer halten, da die endgültige Anerkennung im Ermessen der prüfenden Stellen liegen kann.

Weitere Beiträge

Arbeitsplatzbrille: Wann darf der Arbeitgeber die Kosten steuerfrei erstatten?

Arbeiten am Bildschirm kann die Augen stark belasten. Über 80 % der Beschäftigten, die mehr als drei Stunden täglich am Monitor arbeiten, klagen über Beschwerden wie Kopfschmerzen oder trockene Augen. Abhilfe schafft oft eine Arbeitsplatzbrille (auch Bildschirmarbeitsplatzbrille genannt) – eine spezielle Brille für die Computerarbeit. Doch wann und unter welchen Bedingungen kann der Arbeitgeber die Kosten einer solchen Brille steuerfrei übernehmen? Im Folgenden erklären wir die Voraussetzungen, Rechte und Abgrenzungen in verständlicher Form.... weiterlesen

3. Dezember 2025


Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen für Arbeitgeber, Minijobber, Fachkräfte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergänzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 – Änderungen gegenüber 2025

Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich ändert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine Beschäftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeübt, spricht man von einer kurzfristigen Beschäftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr