Neuer Mindestlohn ab 1. Januar 2026
Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhängigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurück und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. Für Arbeitgeber bedeutet dies steigende Lohnkosten und erfordert insbesondere im Bereich geringfügiger Beschäftigungen einige Anpassungen.
Im Folgenden sind die Rechengrößen 2026 im Vergleich zu 2025 tabellarisch dargestellt.
Dynamische Anhebung der Minijob-Grenze
Seit Oktober 2022 ist die Entgeltgrenze für Minijobs dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich automatisch auch die zulässige Verdienstgrenze. Grundlage ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn (Formel: Mindestlohn × 130 Stunden ÷ 3 Monate). Durch die neue Mindestlohnhöhe steigt die monatliche Minijob-Verdienstgrenze zum 1. Januar 2026 von bisher 556 € auf 603 €. (Zum Vergleich: Anfang 2025 war die Grenze analog von 538 € auf 556 € gestiegen.) Diese Kopplung stellt sicher, dass ein Minijob weiterhin etwa zehn Wochenstunden umfassen kann, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Arbeitgeber müssen in der Praxis also keine Reduzierung der Stundenzahl vornehmen, wenn Minijobber zum gesetzlichen Mindestlohn beschäftigt sind. In anderen Fällen (z. B. höherer Stundenlohn) sollte jedoch geprüft werden, ob die vereinbarte Arbeitszeit angepasst werden muss, damit das monatliche Entgelt unter der neuen Grenze bleibt. Beachten Sie hierbei auch die Dokumentationspflicht: Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Arbeitszeiten von Minijobbern aufzuzeichnen – bei steigendem Stundenlohn ist dies umso wichtiger, um die Einhaltung der Verdienstgrenze nachzuweisen.
Auswirkungen auf bestehende Minijobs und Midijobs
Die Anhebung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze wirkt sich direkt auf bestehende Beschäftigungsverhältnisse aus. Minijobber, die bisher zum Mindestlohn tätig waren, können ab 2026 bei gleicher Stundenzahl etwas mehr verdienen, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Midijobber im sogenannten Übergangsbereich (Verdienst oberhalb der Minijob-Grenze) profitieren ebenfalls: Die Untergrenze des Übergangsbereichs verschiebt sich entsprechend von derzeit 556,01 € auf 603,01 € monatlich (die Obergrenze bleibt bei 2.000 €). Nach § 20 Abs. 2 SGB IV gilt damit ab 2026 jedes regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt über 603 € als sozialversicherungspflichtiger Midijob.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, deren regelmäßiges Entgelt bislang knapp über der alten Minijob-Grenze lag (z. B. 570–600 € monatlich). Solche Beschäftigte würden bei unverändertem Lohn ab 2026 unter die neue 603-€-Grenze fallen und damit ihren sozialversicherungspflichtigen Status verlieren. Konkret würde ein bisher versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit 600 € Monatsverdienst ab 1. Januar 2026 aus der Kranken‑, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung herausfallen – der Job gälte dann als Minijob. Warum bleiben diese Arbeitnehmer nicht automatisch versichert? Weil ihr regelmäßiges Entgelt nicht mehr „oberhalb“ der Minijob-Grenze liegt. Um den Sozialversicherungsschutz solcher Beschäftigten aufrechtzuerhalten, müsste das monatliche Entgelt zum Jahreswechsel auf über 603 € angehoben werden. Andernfalls ist eine Umstufung zum Minijob unumgänglich. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer zum 31. Dezember 2025 bei der Krankenkasse abgemeldet und ab 1. Januar 2026 bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden.