Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. Entsprechend steigen alle Rechengrößen für 2026 vergleichsweise stark an. Die neuen Werte betreffen insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Bezugsgröße, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für die betriebliche Altersversorgung. Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 gelten in ganz Deutschland einheitliche Rechengrößen; die Unterscheidung nach West und Ost entfällt.
Im Folgenden sind die Rechengrößen 2026 im Vergleich zu 2025 tabellarisch dargestellt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025/2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) markiert das Einkommen, bis zu dem Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden – darüber hinausgehende Einkommensteile bleiben beitragsfrei. Durch die positive Lohnentwicklung werden die BBG im Jahr 2026 deutlich angehoben. Beispielsweise steigt die BBG in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung um 400 € auf 8.450 € monatlich. Die folgende Tabelle zeigt die BBG 2026 im Vergleich zum Vorjahr:
Beitragsbemessungsgrenze (Versicherung)
In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten identische BBG; Renten- und Arbeitslosenversicherung teilen sich ebenfalls eine BBG.
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Versicherungszweig |
2025 |
2026 |
|---|---|---|
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Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich) |
66.150 € jährlich / 5.512,50 € monatlich |
69.750 € jährlich / 5.812,50 € monatlich |
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Renten- und Arbeitslosenversicherung (allgemein) |
96.600 € jährlich / 8.050,00 € monatlich |
101.400 € jährlich / 8.450,00 € monatlich |
Beispiel: In der GKV werden 2026 max. 69.750 € p.a. (5.812,50 € mtl.) verbeitragt; 2025 waren es 66.150 € p.a. (5.512,50 € mtl.). In der allgemeinen RV/ALV steigt die BBG von 96.600 € (2025) auf 101.400 € (2026).
Bezugsgröße 2025/2026
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist u. a. Grundlage für Mindestbeitragsbemessungen und bestimmte Freibeträge. Ab 2025 einheitlich bundesweit.
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Bezugsgröße |
2025 |
2026 |
|---|---|---|
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(bundeseinheitlich) monatlich / jährlich |
3.745 € / 44.940 € |
3.955 € / 47.460 € |
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
Allgemeine JAEG: 2026 77.400 € (2025: 73.800 €). Für „Bestand vor 2003“ gilt die besondere JAEG = BBG KV (2026: 69.750 €, 2025: 66.150 €).
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Grenze |
2025 |
2026 |
|---|---|---|
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Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (jährlich) |
73.800 € |
77.400 € |
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Besondere JAEG (Bestand vor 2003) |
66.150 € |
69.750 € |
Betriebliche Altersvorsorge: Steuer- und SV-freie Höchstbeträge
§ 3 Nr. 63 EStG: steuerfrei bis 8 % der BBG RV; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV: SV-frei bis 4 %. Zusätzlich 1.800 € p. a. steuerfrei (nicht SV-frei).
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Höchstbetrag bAV |
2025 |
2026 |
|---|---|---|
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Steuerfrei – bis 8 % der BBG RV (jährlich) |
7.728 € |
8.112 € |
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Sozialversicherungsfrei – bis 4 % der BBG RV (jährlich) |
3.864 € |
4.056 € |
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Zusätzlich steuerfrei (pauschal, jährlich) |
1.800 € |
1.800 € |
Anmerkung: Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG umfasst insgesamt 8 % der jeweiligen BBG der Rentenversicherung (jedoch ohne Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen RV). Innerhalb dieses Volumens bleibt die Hälfte (4 % der BBG) sozialabgabenfrei. Für 2026 sind somit Beiträge von bis zu 8.112 € pro Jahr steuerfrei (davon 4.056 € auch SV-frei). Im Jahr 2025 lagen diese Grenzen noch bei 7.728 € bzw. 3.864 €. Der zusätzliche Pauschbetrag von 1.800 € jährlich kann steuerfrei genutzt werden, soweit kein älterer Vertrag mit Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a. F.) besteht. Sozialversicherungsfreiheit besteht für diesen zusätzlichen Betrag nicht.