Rentenversicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte

Artikel aktualisiert am 03.05.2024

 

Ein sogenannter Minijob hat in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Abzüge. Anders ist es in der Rentenversicherung. Hier herrscht für alle seit 2013 aufgenommenen geringfügig Beschäftigungen eine Versicherungspflicht. Zu dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15% kommen aktuell dann also noch einmal 3,6% als Abzug beim Arbeitnehmer (bei 450,00 €: 16,20 €).

Besonderheiten für Minijobs, welche vor 2013 begonnen haben

Bis 2012 waren Minijobs immer versicherungsfrei, wenn die Minijobber auf die Freiheit nicht schriftlich verzichtet haben. Diese Regelung gilt immer noch, wenn sich am Arbeitsvertrag nichts geändert hat und das Entgelt seitdem nicht über 400,00 € gestiegen ist. Sollte eines der beiden Kriterien zutreffen, greifen ab dann die neuen Regeln und die Versicherungspflicht tritt in Kraft.

Versicherungsfreie Personen

Einige Minijobber sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um:

  • Altersvollrentner NACH Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • Versorgungsbezieher als Beamter NACH Erreichen der Altersgrenze und
  • Versorgungsbezieher einer berufsständischen Versorgungseinrichtung NACH Erreichen einer Altersgrenze.

Mindestbeitragsbemessungsgrenze

Um die vollen Rentenansprüche zu erhalten, müssen monatlich immer mindestens auf 175,00 € Beiträge geleistet werden. Das macht beim aktuellen Beitragssatz von 18,6% einen Mindestbeitrag von 32,55 €. Liegt das Entgelt unter den 175,00 €, zahlt der Arbeitgeber weiter „nur“ 15% auf das tatsächliche Entgelt. Dem Arbeitnehmer werden dann 3,6% auf das tatsächliche Entgelt abgezogen und zusätzlich 18,6% auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt und den 175,00 €.

Beispiel:

Ein geringfügig Beschäftigter leistet im Monat Juli 10 Stunden bei einem Stundenlohn von 12,00 €. Er erhält also ein Entgelt von 120,00 €. Der Arbeitgeber hat dazu pauschal 18,00 € (15% von 120,00 €) zu zahlen. Dem Arbeitnehmer werden insgesamt 14,55 € abgezogen (3,6% von 120,00 € = 4,32 € + 18,6% von 55,00 € [175,00 – 120,00] = 10,23 €)

Dabei kann es auch zu negativen Auszahlungsbeträgen kommen. Und zwar dann, wenn das Entgelt nicht mehr ausreicht, um die eigenen Anteile zur Rentenversicherung zu finanzieren. Dann wird ein „Vorschuss aus Überzahlung“ in den Folgemonat übertragen und dort verrechnet.

Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht

Jeder Arbeitnehmer kann in einem Minijob auf die Rentenversicherungspflicht verzichten, um keine sozialversicherungsrechtlichen Abzüge mehr über die Abrechnung zu haben. Dieser Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Arbeitgeber entsprechend einzureichen. Dieser muss den Verzicht innerhalb von 42 Tagen an die Minijobzentrale melden.
WICHTIG: Der Verzicht kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er gilt immer nur ab Beginn des Kalendermonats, in welchem dieser gestellt wurde.

Der Verzicht ist dann auch nicht mehr stornierbar und gilt solange, bis kein Minijob mehr besteht.

Auswirkung auf die Wartezeitmonate

Mit den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung werden die Beschäftigungsmonate voll auf die Rentenansprüche angerechnet. Ist ein Minijobber also die kompletten 12 Monate im Jahr beschäftigt, wandern auch 12 Wartezeitmonate aufs Rentenkonto.

Wird auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, wandern im o.g. Fall dagegen lediglich 4 Monate aufs Rentenkonto, wenn immer 450,00 € verdient worden ist. Liegt das Entgelt niedriger, werden die 4 Monate sogar noch einmal reduziert.

Besteht neben dem Minijob bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, so gehen bereits aus dieser 12 Monate im Jahr aufs Rentenkonto. Dann werden aus dem Minijob keine weiteren Monate dem Rentenkonto zugeordnet, da jährlich nicht mehr als 12 Monate möglich sind.

Auswirkung auf die Rentenhöhe

Wird der Minijob mit den vollen Rentenversicherungsbeiträgen abgerechnet, wandern auch die vollen Entgelte aufs persönliche Rentenkonto. Bei einem monatlichen Verdienst von 450,00 € steigert dieses die monatliche Rente je Beschäftigungsjahr um ca. 4,50 €.

Wurde auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, verfallen die Arbeitgeberbeiträge nicht einfach, sondern gehen auch voll ins Rentenkonto ein. Allerdings nur mit dem geringeren Anteil. Entsprechend würde ein monatlicher Verdienst von 450,00 € pro Jahr eine Steigerung der monatlichen Rente um ca. 3,60 € ausmachen.

Auswirkung auf die betriebliche Altersvorsorge

Nur Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Handelt es sich um das erste Dienstverhältnis, greifen hier sogar die Steuer- und SV-Freiheiten.
Bei einer Befreiung besteht dagegen kein Anspruch mehr.

Weitere Auswirkungen

Auch bei der Riester-Rente, Reha-Leistungen und Übergangsgeld hat es eine Auswirkung, wenn nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet worden ist.

Weitere Beiträge

Berechnung von SV-Tagen

Wie berechnen sich die SV-Tage?

Bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern im Rahmen der Sozialversicherung taucht immer wieder der Begriff SV-Tage auf – also die Anzahl der Kalendertage, für die Beiträge zur Sozialversicherung zu leisten sind. Doch wie genau werden diese SV-Tage berechnet? Die Grundlage dafür liefert § 1 Abs. 1 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).... weiterlesen

10. April 2025


Headset und Geld neben einer Tastatur

Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen steigen weiter

um Jahreswechsel 2024/2025 haben nahezu alle großen gesetzlichen Krankenkassen ihre kassenindividuellen Zusatzbeiträge spürbar angehoben. Das Bundesgesundheitsministerium legte den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2025 bei 2,5 % fest – ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber 2024.... weiterlesen

8. April 2025


Mitarbeitende auf einer Firmenweihnachtsfeier

Weihnachtsfeier: Pauschalversteuerung und Sozialver­sicherungsfreiheit

Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind für Mitarbeiter ein Highlight, doch für Arbeitgeber gilt es, einige steuerliche Regeln zu beachten. Pro Mitarbeiter und Veranstaltung sind Zuwendungen bis zu 110 € steuer- und sozialversicherungsfrei – dieser... weiterlesen

7. April 2025


AuslandsAU

Muss der Arbeitgeber ausländische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigungen akzeptieren?

Arbeitnehmer, die während eines Auslandsaufenthalts erkranken, stehen oft vor der Frage, ob ihr Arbeitgeber eine im Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) akzeptieren muss. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu in seinem Urteil vom 15. Januar 2025 (Az. 5 AZR 284/24) wichtige Klarstellungen getroffen.​... weiterlesen

3. April 2025


Sozialversicherung

Warum die Freiheit in der Sozialversicherung auf pauschal versteuerte Entgelte nach dem 28.02. des Folgejahres verloren geht

In der Praxis der Lohn- und Gehaltsabrechnung stellt sich regelmäßig die Frage, wie mit pauschal versteuerten Entgelten umzugehen ist, insbesondere im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Ein zentraler Stichtag in diesem Zusammenhang ist der 28. Februar des Folgejahres. Nach diesem Datum geht in bestimmten Fällen die sogenannte "Freiheit in der Sozialversicherung" für pauschal versteuerte Entgelte verloren. Doch was genau bedeutet das, und warum ist dieser Stichtag so entscheidend? ... weiterlesen

2. April 2025


Mindestlohn

Stärkere Mindestlohnanhebung in Sicht: 15 Euro als Zielgröße

Neue Berechnungsmethode könnte zu kräftiger Erhöhung führen: Die nächste Anpassung des Mindestlohns in Deutschland dürfte deutlich höher ausfallen als in der Vergangenheit. Grund dafür ist eine neue Berechnungsgrundlage, die sich nicht mehr ausschließlich an der Tarifentwicklung der vergangenen Jahre orientiert, sondern auch einen Zielwert von 60 Prozent des Medianlohns der Vollzeitbeschäftigten berücksichtigt. ... weiterlesen

1. April 2025


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    * - Pflichtfeld

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot an!


      * - Pflichtfeld

      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr