In Wirtschaftsbereichen, in denen verstĂ€rkt das Risiko fĂŒr Schwarzarbeit vorherrscht, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, vor der Anmeldung des Mitarbeiters zur Krankenkasse, eine Sofortmeldung direkt bei BeschĂ€ftigungsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung abzugeben. Ob Aushilfe oder Vollzeitkraft â in bestimmten Branchen gilt dies fĂŒr alle Arbeitnehmer. Erfolgt die Sofortmeldung durch den Arbeitgeber gar nicht oder zu spĂ€t, drohen ihm bei einer PrĂŒfung durch den Zoll massive BuĂgelder.

In diesen Branchen ist die Sofortmeldung Pflicht
Bei spontan eingestellten Aushilfen und Arbeitnehmern denkt man in erster Linie einmal direkt an das GaststĂ€ttengewerbe. Allerdings ist auch das Schaustellergewerbe dazu verpflichtet, Sofortmeldungen abzugeben. Werden Mitarbeiter in Pensionen oder im Hotelgewerbe eingestellt, muss ebenfalls unverzĂŒglich eine Sofortmeldung abgegeben werden. Neben diesen genannten Branchen sind auch die Betriebe u.a. in diesen Bereichen zur Abgabe der Sofortmeldung verpflichtet:
-
Transport-, Speditions- und Logistikunternehmen
-
Baubetriebe
-
GebÀudereiniger
-
Unternehmen in der Fleischwirtschaft
-
Unternehmen in der Personenbeförderung wie Taxi-, Bus-, Seil- und Bergbahn- und Bahnbetriebe
-
Unternehmen, die sich mit dem Aufbau und Abbau von Messen beschÀftigen
Auch im Minijob muss die Sofortmeldung abgegeben werden
Arbeitnehmer, die kurzfristig oder geringfĂŒgig beschĂ€ftigt sind (Personengruppe 110 oder 109) mĂŒssen per Sofortmeldung und Abgabegrund 20 mit den persönlichen Daten an die Datenstelle der Rentenversicherung gesendet werden. Wichtig: die Sofortmeldungen fĂŒr Minijobs oder kurzfristige BeschĂ€ftigungen werden an die Datenstelle der Rentenversicherung gesendet, nicht an die Minijob-Zentrale!
Speicherung der Sofortmeldung durch die Deutsche Rentenversicherung
Die Sofortmeldungen werden bei der Deutschen Rentenversicherung in einer zentralen Datei gespeichert. Dabei greifen bei einer Vor-Ort-PrĂŒfung die HauptzollĂ€mter online auf die Daten zu. So können die Beamten direkt feststellen, ob der Mitarbeiter vor Ort auch per Sofortmeldung der Sozialversicherung angezeigt wurde oder ob er unter UmstĂ€nden âschwarzâ arbeitet. Hörten die Beamten frĂŒher Ausreden wie âwir wollten den Mitarbeiter morgen als Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anmelden, heute sind wir nicht dazu gekommenâ, werden diese durch die bestehende Sofortmeldepflicht nicht mehr akzeptiert.
Die Sofortmeldung zu vergessen ist ein MeldeverstoĂ
Wird eine Person bei der Vor-Ort-ĂberprĂŒfung angetroffen, die nicht per Sofortmeldung angezeigt wurde, kann es fĂŒr den Arbeitgeber richtig teuer werden. Eine nicht rechtzeitig oder gar nicht abgegebene Sofortmeldung kann â ungeachtet der fehlenden AbfĂŒhrung der SozialversicherungsbeitrĂ€ge â mit hohen Geld- und Haftstrafen geahndet werden. Denn das Fehlen oder zu spĂ€te Anmelden des Mitarbeiters ist eine Ordnungswidrigkeit. Hier sind Strafen von bis zu 25.000 Euro möglich. Bei einer fehlenden Sofortmeldung erlassen die Zollbehörden direkt und regelmĂ€Ăig BuĂgeldbescheide.
Arbeitsplatzwechsel â das ist zu beachten
Hat ein Unternehmen in den neuen und auch in den alten BundeslÀndern einen Unternehmenssitz und ein Mitarbeiter wechselt, muss der Arbeitgeber aufgrund des meldepflichtigen Rechtskreiswechsels sowohl eine Abmeldung als auch eine Anmeldung vornehmen. Eine erneute Sofortmeldung ist nicht notwendig.
Wechselt ein Mitarbeiter allerdings zwischen zwei eigenstĂ€ndigen Arbeitgebern innerhalb des Konzerns, liegt ein Wechsel zwischen den Hauptbetriebsnummern vor. Das heiĂt, in diesem Fall ist sowohl eine Ab- und eine Anmeldung mit den AbgabegrĂŒnden 30 und 10 als auch eine Sofortmeldung fĂŒr die neue Arbeitsstelle notwendig. Und das direkt bei Aufnahme der BeschĂ€ftigung versteht sich.