Solidaritätszuschlag: Vorläufigkeitsvermerk aufgehoben

Im Mai 2025 haben Bund und Länder beschlossen, die vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags in Steuerbescheiden aufzuheben. Hintergrund ist eine höchstrichterliche Entscheidung: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26. März 2025 bestätigt, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags auch nach Auslaufen des Solidarpakts Ende 2019 verfassungsgemäß ist. Damit entfällt der Vorläufigkeitsvermerk in diesem Punkt – Steuerbescheide weisen den Solidaritätszuschlag nicht mehr „vorläufig“ aus, sondern als endgültig festgesetzt. Für Arbeitgeber und Lohnbuchhaltung ergeben sich daraus wichtige Konsequenzen, die wir nachfolgend erläutern.

 

Hintergrund: Solidaritätszuschlag und Vorläufigkeitsvermerk

Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist ein Zuschlag von 5,5 % auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer. In der Lohnabrechnung wird er – falls fällig – vom Arbeitgeber direkt zusammen mit der Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Ursprünglich 1991 zur Finanzierung der deutschen Einheit eingeführt, betraf er lange Zeit jeden Steuerzahler auf Einkommen-, Lohn- und Kapitalerträge. Seit 2021 gilt jedoch eine hohe Freigrenze, sodass nur noch ein kleiner Teil der Steuerpflichtigen den Soli zahlt: etwa 10 % der Einkommensteuerzahler (vor allem Besserverdienende) sowie alle Kapitalgesellschaften; rund 90 % der bisherigen Zahler sind seitdem vollständig vom Soli befreit.

Trotz dieser Entlastung für die Mehrheit war die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags in den letzten Jahren umstritten. Aufgrund anhängiger Klagen vor dem BVerfG wurde der Zuschlag seit Veranlagungszeitraum 2005 in Steuerbescheiden nur vorläufig festgesetzt. Ein Vorläufigkeitsvermerk bedeutet, dass der Steuerbescheid in diesem Punkt offen bleibt und ggf. angepasst werden kann, falls höchstrichterlich anders entschieden wird. Insbesondere für Zeiträume ab 2020 (nach Auslaufen des Solidarpakts) war strittig, ob die weitere Erhebung des Soli verfassungsgemäß sei. Folglich enthielten Einkommensteuerbescheide bis dato den Hinweis, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags unter Vorbehalt stand.

 

Hintergrund: Solidaritätszuschlag und Vorläufigkeitsvermerk

Individuelle Kirchensteuerpflicht: Entsteht ein pauschal besteuerter Lohnbestandteil, so hängt die Kirchensteuerpflicht vom einzelnen Arbeitnehmer ab. Ist der Arbeitnehmer Mitglied einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, fällt für diesen Teil Kirchensteuer in regulärer Höhe (8 % bzw. 9 %) an; gehört er keiner steuererhebenden Kirche an, wird keine Kirchensteuer erhoben. Diese individuelle Zuordnung erfolgt im Rahmen des sogenannten Nachweisverfahrens (siehe unten). In Fällen, in denen keiner der begünstigten Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig ist, entsteht auf das pauschal versteuerte Entgelt überhaupt keine Kirchensteuer – der Arbeitgeber kann die Pauschalierung der Kirchensteuer also faktisch unterlassen, muss dies aber durch entsprechende Nachweise belegen.

Pauschale Kirchensteuerpflicht: Alternativ besteht die Möglichkeit, die Kirchensteuer pauschal für alle Empfänger der pauschal versteuerten Leistung abzuführen. In diesem Fall wird auf die gesamte pauschale Lohnsteuer ein ermäßigter Kirchensteuer-Prozentsatz angewandt. Dieser pauschale Satz berücksichtigt, dass erfahrungsgemäß nicht alle Arbeitnehmer Kirchenmitglieder sind, und liegt je nach Bundesland zwischen 4 % und 7 %. Beispielsweise beträgt der Kirchensteuer-Pauschalsatz in Hessen, Bayern, Nordrhein-Westfalen u.a. 7 %, in Niedersachsen und Schleswig-Holstein 6 %, in Baden-Württemberg 4,5 %, in Berlin und Ostdeutschland 5 % und in Hamburg 4 %. Wichtig: Diese pauschale Kirchensteuer wird unabhängig von der individuellen Religionszugehörigkeit für alle pauschal besteuerten Entgelte des betreffenden Anwendungsfalls erhoben. Die Aufteilung der so entrichteten Kirchensteuer auf die einzelnen Kirchen übernimmt anschließend die Finanzverwaltung automatisch.

 

Höchstrichterliche Entscheidung 2025: Soli ist verfassungsgemäß

Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. 03. 2025 ist diese Rechtsunsicherheit nun beseitigt. Das Gericht hat ausführlich dargelegt, dass keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der weiteren Erhebung des Solidaritätszuschlags bestehen. Weder die Eigentumsgarantie noch der Gleichheitsgrundsatz der Verfassung werden dadurch verletzt, da kein eindeutiger Wegfall des Zwecks (Mehrbedarf durch die Wiedervereinigung) erkennbar sei. Bereits zuvor hatte der Bundesfinanzhof für zurückliegende Jahre ähnlich entschieden, zuletzt im Urteil vom 20. 02. 2024.

Unmittelbar nach der höchstrichterlichen Klärung haben Bund und Länder reagiert: Durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 26. Mai 2025 wurde der Vorläufigkeitsvermerk bezüglich des Soli aufgehoben. Die Finanzverwaltung betrachtet die Frage damit als abschließend geklärt. Neue Steuerbescheide enthalten folglich keinen Vorläufigkeitsvermerk zum Solidaritätszuschlag mehr; ein festgesetzter Soli ist in voller Höhe zu bezahlen. Damit ist die weitere Erhebung des Solidaritätszuschlags nur noch eine politische Frage – ob und wann er durch den Gesetzgeber abgeschafft wird, bleibt rein politisch zu entscheiden. Aus Sicht der Praxis bedeutet dies vorerst Planungssicherheit: Der Zuschlag bleibt bestehen, und rückwirkende Änderungen aufgrund eines Gerichtsurteils sind nicht zu erwarten.

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