Mit der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemäß an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. Entsprechend steigen alle Rechengrößen für 2026 vergleichsweise stark an. Die neuen Werte betreffen insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Bezugsgröße, die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbeträge für die betriebliche Altersversorgung. Hinweis: Seit dem 1. Januar 2025 gelten in ganz Deutschland einheitliche Rechengrößen; die Unterscheidung nach West und Ost entfällt.
Im Folgenden sind die Rechengrößen 2026 im Vergleich zu 2025 tabellarisch dargestellt.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025/2026
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) markiert das Einkommen, bis zu dem Beiträge zur jeweiligen Sozialversicherung erhoben werden – darüber hinausgehende Einkommensteile bleiben beitragsfrei. Durch die positive Lohnentwicklung werden die BBG im Jahr 2026 deutlich angehoben. Beispielsweise steigt die BBG in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung um 400 € auf 8.450 € monatlich. Die folgende Tabelle zeigt die BBG 2026 im Vergleich zum Vorjahr:
Beitragsbemessungsgrenze (Versicherung)
2025
2026
Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich)
66.150 € jährlich / 5.512,50 € monatlich
69.750 € jährlich / 5.812,50 € monatlich
Renten- und Arbeitslosenversicherung (allgemein)
96.600 € jährlich / 8.050,00 € monatlich
101.400 € jährlich / 8.450,00 € monatlich
Erläuterung: In der Kranken- und Pflegeversicherung gelten dieselben Beitragsbemessungsgrenzen, da die Pflegeversicherungs-Beiträge auf der gleichen Einkommensbasis wie die Krankenversicherung berechnet werden. Entsprechendes gilt für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die ebenfalls die gleiche BBG teilen. Man erkennt, dass z. B. in der gesetzlichen Krankenversicherung 2026 maximal Einkommen bis 69.750 € pro Jahr (5.812,50 € pro Monat) für Beitragszwecke herangezogen wird – im Jahr 2025 lag diese Grenze noch bei 66.150 € jährlich (5.512,50 € mtl.). In der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung erhöht sich die BBG von 96.600 € (2025) auf 101.400 € jährlich im Jahr 2026.
Bezugsgröße 2025/2026
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) dient als allgemeine Rechengrundlage in der Sozialversicherung, z. B. für Mindestbeitragsbemessungen, Einkommensgrenzen der Familienversicherung oder bestimmte Freibeträge. Sie wird ebenfalls jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Ab 2025 gilt auch hier ein einheitlicher Wert für das gesamte Bundesgebiet.
Bezugsgröße (Sozialversicherung)
2025
2026
(bundeseinheitlich) monatlich / jährlich
3.745 € / 44.940 €
3.955 € / 47.460 €
Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze)
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), oft Versicherungspflichtgrenze genannt, bezeichnet das Bruttojahreseinkommen, ab dem Arbeitnehmer nicht mehr der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen. Wer mit dem regelmäßigen Jahresentgelt diese Grenze überschreitet, kann sich entweder freiwillig gesetzlich versichern oder in eine private Krankenversicherung wechseln. Für die allgemeine Versicherungspflichtgrenze gilt 2026 ein Wert von 77.400 € pro Jahr, gegenüber 73.800 € im Jahr 2025. Dies entspricht einer Anhebung um ca. 4,9 %.
Jahresarbeitsentgeltgrenze (KV/PV)
2025
2026
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze (jährlich)
73.800 €
77.400 €
Für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damals gültigen Grenze privat krankenversichert waren, gilt eine besondere JAEG. Diese liegt 2026 bei 69.750 € und entspricht damit der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung (2025: 66.150 €).
Betriebliche Altersvorsorge: Steuer- und SV-freie Höchstbeträge
Für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds gelten bestimmte Höchstbeträge, bis zu denen diese vom Arbeitslohn steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt sind. Nach § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge steuerfrei bis zu 8 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung. Bis zu 4 % der BBG sind zugleich nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV sozialversicherungsfrei (beitragsfrei). Zusätzlich bleibt ein fester Betrag von 1.800 € pro Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 63 EStG), der jedoch – falls genutzt – über die 8%-Grenze hinausgeht und nicht von Sozialabgaben befreit ist. Die Werte für 2025 und 2026 stellen sich wie folgt dar:
Höchstbeitrag bAV (Direktversicherung/PK/Pensionsfonds)
2025
2026
Steuerfrei – Beiträge bis 8 % der BBG RV (jährlich)
7.728 €/p>
8.112 €
Sozialversicherungsfrei – Beiträge bis 4 % der BBG RV (jährlich)
3.864 €
4.056 €
Zusätzlich steuerfrei (pauschaler Höchstbetrag jährlich)
1.800 €
1.800 €
Anmerkung: Der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG umfasst insgesamt 8 % der jeweiligen BBG der Rentenversicherung (jedoch ohne Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen RV). Innerhalb dieses Volumens bleibt die Hälfte (4 % der BBG) sozialabgabenfrei. Für 2026 sind somit Beiträge von bis zu 8.112 € pro Jahr steuerfrei (davon 4.056 € auch SV-frei). Im Jahr 2025 lagen diese Grenzen noch bei 7.728 € bzw. 3.864 €. Der zusätzliche Pauschbetrag von 1.800 € jährlich kann steuerfrei genutzt werden, soweit kein älterer Vertrag mit Pauschalbesteuerung (§ 40b EStG a. F.) besteht. Sozialversicherungsfreiheit besteht für diesen zusätzlichen Betrag nicht.