Ein sogenannter Minijob hat in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Abzüge. Anders ist es in der Rentenversicherung. Hier herrscht für alle seit 2013 aufgenommenen geringfügig Beschäftigungen eine Versicherungspflicht. Zu dem pauschalen Arbeitgeberbeitrag von 15% kommen aktuell dann also noch einmal 3,6% als Abzug beim Arbeitnehmer (bei 450,00 €: 16,20 €).
Besonderheiten für Minijobs, welche vor 2013 begonnen haben
Bis 2012 waren Minijobs immer versicherungsfrei, wenn die Minijobber auf die Freiheit nicht schriftlich verzichtet haben. Diese Regelung gilt immer noch, wenn sich am Arbeitsvertrag nichts geändert hat und das Entgelt seitdem nicht über 400,00 € gestiegen ist. Sollte eines der beiden Kriterien zutreffen, greifen ab dann die neuen Regeln und die Versicherungspflicht tritt in Kraft.
Versicherungsfreie Personen
Einige Minijobber sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dabei handelt es sich unter anderem um:
- Altersvollrentner NACH Erreichen der Regelaltersgrenze,
- Versorgungsbezieher als Beamter NACH Erreichen der Altersgrenze und
- Versorgungsbezieher einer berufsständischen Versorgungseinrichtung NACH Erreichen einer Altersgrenze.
Mindestbeitragsbemessungsgrenze
Um die vollen Rentenansprüche zu erhalten, müssen monatlich immer mindestens auf 175,00 € Beiträge geleistet werden. Das macht beim aktuellen Beitragssatz von 18,6% einen Mindestbeitrag von 32,55 €. Liegt das Entgelt unter den 175,00 €, zahlt der Arbeitgeber weiter „nur“ 15% auf das tatsächliche Entgelt. Dem Arbeitnehmer werden dann 3,6% auf das tatsächliche Entgelt abgezogen und zusätzlich 18,6% auf die Differenz zwischen dem tatsächlichen Entgelt und den 175,00 €.
Beispiel:
Ein geringfügig Beschäftigter leistet im Monat Juli 10 Stunden bei einem Stundenlohn von 12,00 €. Er erhält also ein Entgelt von 120,00 €. Der Arbeitgeber hat dazu pauschal 18,00 € (15% von 120,00 €) zu zahlen. Dem Arbeitnehmer werden insgesamt 14,55 € abgezogen (3,6% von 120,00 € = 4,32 € + 18,6% von 55,00 € [175,00 – 120,00] = 10,23 €)
Dabei kann es auch zu negativen Auszahlungsbeträgen kommen. Und zwar dann, wenn das Entgelt nicht mehr ausreicht, um die eigenen Anteile zur Rentenversicherung zu finanzieren. Dann wird ein „Vorschuss aus Überzahlung“ in den Folgemonat übertragen und dort verrechnet.
Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht
Jeder Arbeitnehmer kann in einem Minijob auf die Rentenversicherungspflicht verzichten, um keine sozialversicherungsrechtlichen Abzüge mehr über die Abrechnung zu haben. Dieser Verzicht hat schriftlich zu erfolgen und ist beim Arbeitgeber entsprechend einzureichen. Dieser muss den Verzicht innerhalb von 42 Tagen an die Minijobzentrale melden.
WICHTIG: Der Verzicht kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er gilt immer nur ab Beginn des Kalendermonats, in welchem dieser gestellt wurde.
Der Verzicht ist dann auch nicht mehr stornierbar und gilt solange, bis kein Minijob mehr besteht.
Auswirkung auf die Wartezeitmonate
Mit den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung werden die Beschäftigungsmonate voll auf die Rentenansprüche angerechnet. Ist ein Minijobber also die kompletten 12 Monate im Jahr beschäftigt, wandern auch 12 Wartezeitmonate aufs Rentenkonto.
Wird auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, wandern im o.g. Fall dagegen lediglich 4 Monate aufs Rentenkonto, wenn immer 450,00 € verdient worden ist. Liegt das Entgelt niedriger, werden die 4 Monate sogar noch einmal reduziert.
Besteht neben dem Minijob bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, so gehen bereits aus dieser 12 Monate im Jahr aufs Rentenkonto. Dann werden aus dem Minijob keine weiteren Monate dem Rentenkonto zugeordnet, da jährlich nicht mehr als 12 Monate möglich sind.
Auswirkung auf die Rentenhöhe
Wird der Minijob mit den vollen Rentenversicherungsbeiträgen abgerechnet, wandern auch die vollen Entgelte aufs persönliche Rentenkonto. Bei einem monatlichen Verdienst von 450,00 € steigert dieses die monatliche Rente je Beschäftigungsjahr um ca. 4,50 €.
Wurde auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet, verfallen die Arbeitgeberbeiträge nicht einfach, sondern gehen auch voll ins Rentenkonto ein. Allerdings nur mit dem geringeren Anteil. Entsprechend würde ein monatlicher Verdienst von 450,00 € pro Jahr eine Steigerung der monatlichen Rente um ca. 3,60 € ausmachen.
Auswirkung auf die betriebliche Altersvorsorge
Nur Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge. Handelt es sich um das erste Dienstverhältnis, greifen hier sogar die Steuer- und SV-Freiheiten.
Bei einer Befreiung besteht dagegen kein Anspruch mehr.
Weitere Auswirkungen
Auch bei der Riester-Rente, Reha-Leistungen und Übergangsgeld hat es eine Auswirkung, wenn nicht auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet worden ist.