Nicht nur zur Weihnachtszeit boomt die Saisonarbeit. Auch im Sommer werden in der Gastronomie und im Hotelgewerbe viele Aushilfen benötigt, um personelle Engpässe zu überbrücken. Für Saisonarbeiter gelten innerhalb der Sozialversicherung entsprechende Regelungen, die wir Ihnen im folgenden Beitrag erläutern möchten.
Grundsätzlich gelten für die Saisonarbeiter die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen und Vorgaben wie für alle anderen Arbeitnehmer. Die Beschäftigung als Saisonarbeiter kann, wie die anderen Beschäftigungsverhältnisse auch, innerhalb der einzelnen Sozialversicherungszweige zu einer Versicherungspflicht führen. Auch bei der Unfallversicherung muss der Arbeitgeber keine Besonderheiten berücksichtigen.
Saisonarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einer 5-Tage-Arbeitswoche für nicht mehr als drei Monate beschäftigt wird. Im Falle, dass der Arbeitnehmer weniger als fünf Tage innerhalb einer Woche arbeitet, muss die Beschäftigung auf den Zeitraum von 70 Arbeitstagen abgerechnet werden. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, das heißt, diese Beschäftigung ist nicht allein für die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschäftigten bestimmt.
Wird also ein Saisonarbeiter im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung beschäftigt, ist diese Tätigkeit versicherungs- und beitragsfrei.
Berufsmäßigkeit korrekt nachweisen
Generell sollte anhand von Indizien die Berufsmäßigkeit geprüft werden. Wird die kurzfristige Beschäftigung von einer erwerbslosen Person ausgeführt, ist diese immer als berufsmäßig anzusehen.
Wichtig: Bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung werden vorhergehende Beschäftigungen auf dieses aktuelle Beschäftigungsverhältnis angerechnet. Aus diesem Grund sollten Vorbeschäftigungen vor der Beschäftigungsaufnahme durch den Arbeitgeber erfragt werden. So können Nachforderungen im Vorfeld bereits ausgeschlossen werden. Die Abfrage kann mittels Einstellungsfragebogen erfolgen und der Arbeitnehmer sollte einen Nachweis über die vorhergehenden Beschäftigungsverhältnisse vorlegen. Diese sollten in den Entgeltunterlagen des Mitarbeiters abgeheftet sein.
Konstellation: ausländischer Saisonarbeiter mit Hauptbeschäftigung
Gerade in den Sommermonaten werden gerne Saisonarbeiter aus Rumänien oder Polen eingestellt. Bei diesen Personen müssen Sie als Arbeitgeber prüfen, ob diese in ihrem Heimatland einen Job oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Trifft dies nicht zu, gelten für die Saisonarbeiter die deutschen Rechtsvorschriften.
Ist der Saisonarbeiter in seinem Heimatland selbstständig, beispielsweise als Landwirt, gelten für ihn die Rechtsvorschriften seines Heimatlandes. In diesem Fall muss der Saisonarbeiter die Bescheinigung “A1” vorlegen.
Mit dieser Bescheinigung erbringt ein ausländischer Arbeitnehmer den Nachweis, dass für ihn die Rechtsvorschriften seines Heimatlandes gelten. Für Sie als Arbeitgeber ist es ausreichend, wenn Sie eine Kopie der Bescheinigung “A1” in die Entgeltunterlagen nehmen.
Auch in puncto Beiträgen sind die Rechtsvorschriften des Heimatlandes relevant. Das heißt für Sie als Arbeitgeber, dass bei diesem Beschäftigungsverhältnis keine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten auf Sie zukommen. Allerdings müssen Sie nach den Rechtsvorschriften des Heimatlandes des Saisonarbeiters unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Flüchtlinge als Saisonarbeiter?
Je nach Aufenthaltsstatus können auch ausländische Flüchtlinge als Saisonarbeiter eingesetzt werden. Um arbeiten zu können, benötigen sie zum einen die Genehmigung der Ausländerbehörde und zum anderen die Zustimmung der Agentur für Arbeit. Sind die Voraussetzungen gegeben, können auch geflüchtete Menschen als Saisonarbeiter eingestellt werden. Für diese ausländischen Arbeitnehmer gelten die gleichen versicherungsrechtlichen Vorgaben wie für alle anderen Beschäftigten.
Mindestlohn für Saisonarbeiter
Ob Sie Saisonkräfte nun im Hotelwesen, in der Gastronomie oder als Erntehelfer in den Sommermonaten einsetzen, als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Beschäftigten mindestens den Mindestlohn zu zahlen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung durch den Träger der Rentenversicherung wird geprüft, ob Sie bei den Saisonarbeitern den Mindestlohn eingehalten haben. Wichtig ist auch, dass Beginn, Ende und die tägliche Arbeitszeit des Arbeiters dokumentiert und in den Entgeltunterlagen geführt wird. Fehlt dieser Nachweis, fordert der Rentenversicherungsträger die nicht gezahlten Beiträge zurück.