Statt Lohnerhöhung – Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen können für den Mitarbeiter als auch für den Chef finanzielle Vorteile darstellen. Statt einer Lohnerhöhung könnten verschiedene Zuwendungen, die zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt werden, beiden Parteien mehr Vorteile bringen. Welche Möglichkeiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in punkto steuerfreie Arbeitgeberleistungen haben, wird im Nachfolgenden erläutert.

 

Geschenke vom AG - Statt Lohnerhöhung – Steuerfreie Arbeitgeberleistungen

 

Der Beitragsinhalte im Überblick:

  • Diese steuerfreien Zuwendungen sind möglich

  • Pauschale Sachzuwendungen

  • Gutscheine

  • Sachgeschenke

  • Zuschüsse zur Gesundheitsförderung

  • Modellrechnung: Gehaltserhöhung oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

 

Diese steuerfreien Zuwendungen sind möglich:

  • Geschenke bis zu einem Wert von 44 Euro monatlich

  • Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte, in Form von Jobtickets oder Tankgutscheinen

  • Übernahme von 20 % der Telefonkosten im Home-Office-Bereich, allerdings maximal 20 Euro monatlich

  • Weiterbildungsmaßnahmen in unbegrenzter Höhe, die im Interesse des Arbeitgebers wahrgenommen werden

  • Übernahme von Umzugskosten (bei beruflicher Veranlassung) – bei Alleinstehenden 764 Euro, bei Verheirateten 1.528 Euro

  • Arbeitnehmer, die viel fliegen, können die dienstlichen Bonusmeilen bis zu einem Wert von 1.080 Euro pro Jahr privat und steuerfrei nutzen./p>

  • Für nicht schulpflichtige Kinder können die Kinderbetreuungskosten in unbegrenzter Höhe übernommen werden.

Gegen diese steuerfreien Zuwendungen sieht so manche Lohnerhöhung ziemlich mickrig aus. Denn, abhängig von der Steuerklasse und den Freibeträgen, kommt bei einer Lohnerhöhung oftmals nicht sehr viel raus. Denn von der ausgehandelten Summe gehen 20,425 % für den Arbeitnehmeranteil innerhalb der Sozialversicherung ab und je nach Steuersatz müsse nochmals 30 % für die Steuer abgezogen werden. Und der Arbeitgeber zahlt ja auch noch sein Scherflein von 19,525 % an die Sozialversicherung.

Geschenke monatlich bis 44 Euro

Erhalten Mitarbeiter Geschenke, beispielsweise zu Weihnachten, greift die monatliche Sachbezugsgrenze von 44 Euro – sofern die 44 Euro nicht für andere Sachleistungen in diesem Zeitraum bereits ausgeschöpft sind. Ansonsten können Mitarbeiter monatlich die 44 Euro auch in Form von Gutscheinen mit Geldbetrag erhalten. Zudem besteht auch die Möglichkeit, der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die 44 Euro in Form von Guthaben- oder Prepaidkarten zukommen zu lassen. Das Ganze ist allerdings mit der Auflage verbunden, dass der empfangene Geldbetrag auch nur für diese Sache verwendet wird.

Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte

Die Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers können in Form eines so genannten Jobtickets als steuerfreie Zuwendungen abgerechnet werden. Dabei können Unternehmen die Monats- oder Jahresfahrkarten bei den Verkehrsunternehmen erwerben und sie den jeweiligen Arbeitnehmern entgeltlich oder unentgeltlich ausgeben. Übersteigt der geldwerte Vorteil nicht die 44-Euro-Grenze, gilt der Sachbezug als steuerfrei.

Wird die Grenze von 44 Euro überschritten, ist der gesamte Sachbezug als steuerpflichtig anzusehen. In dem Fall besteht die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung mit 15 %.

Übernahme der Telefonkosten im Home-Office-Bereich

Bei Außendienstmitarbeitern oder Arbeitnehmern, die von zu Hause aus arbeiten und bei denen aufgrund ihres Jobs Telekommunikationsaufwendungen anfallen, können Arbeitgeber ohne einen Einzelverbindungsnachweis 20 % des Rechnungsbetrages, allerdings maximal 20 Euro, diese steuerfrei ersetzen.

Weiterbildungsmaßnahmen

Nimmt der Arbeitnehmer an einer Weiterbildung teil, die im Interesse des Arbeitgebers besucht wird, können die Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. Wichtig ist hierbei, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Übernahme der Weiterbildungsaufwendungen vor dem Vertragsabschluss schriftlich zusichert.

Übernahme der Umzugskosten

Mus sein Arbeitnehmer beruflich bedingt umziehen, kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei ersetzen. Die Höhe des Betrags richtet sich nach dem Bundesumzugskostenrecht – die höchstmögliche Umzugskostenvergütung darf nach dem Bundesumzugskostenrecht nicht überschritten werden.

Nach derzeitigem Stand (Februar 2017) liegt der Betrag bei Ledigen bei 764 Euro, bei Verheirateten bei 1.528 Euro.

Übernahme der Kinderbetreuungskosten

Arbeitgeber können die Kinderbetreuungskosten eines nicht schulpflichtigen Kindes in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen übernehmen. Diese Leistungen sind nach § 3 Nr. 33 EStG Lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung ist hier allerdings, dass diese Leistungen zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

 

Pauschale Sachzuwendungen

Die pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen nach dem § 37 EStG stellt eine Möglichkeit dar, das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen. Nach diesem Paragraphen haben zuwendende Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Einkommen- oder Lohnsteuer bei Sachzuwendungen für den Arbeitnehmer pauschal mit 30 % zu versteuern.

In unserem Beitrag „Pauschale Besteuerung von Sachzuwendungen“ –   können Sie die Einzelheiten entnehmen.

 

Gutscheine

Wer als Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Gutscheine überreicht, muss darauf achten, dass es sich um eine Sachzuwendung und nicht um Bargeld handelt. Löst ein Arbeitnehmer den Gutschein des Arbeitnehmers ein und bekommt den Restbetrag ausgezahlt, ist der Grundsatz der „Sachleistung“ nicht mehr gegeben und damit ist der Gutschein nicht mehr steuerfrei. Von daher sind elektronische Gutscheine sinnvoll, da die Restbeträge weiterhin als Gutschrift bestehen bleiben, eine Barauszahlung des Restbetrages ist nicht möglich.

 

Sachgeschenke

Aufgrund eines persönlichen Ereignisses (Heirat, Geburt des Kindes) überreicht der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Aufmerksamkeit. In dem Falle handelt es sich um ein Sachgeschenk, das steuerfrei ist. Auch Geburtstagsgeschenke an den Arbeitnehmer zählen zu den Sachgeschenken. Dabei gehen die Finanzämter von steuerfreien Aufmerksamkeiten aus, wenn der Wert des Geschenkes die 60-Euro-Freigrenze nicht überschreitet (inklusive Mehrwertsteuer). Was bei den Sachgeschenken zu beachten ist und wie die Handhabung ist, lesen Sie in unserem Beitrag „Sachgeschenke – das sollten Sie wissen“.

 

Zuschüsse zur Gesundheitsförderung

Was viele nicht wissen: jeder Arbeitgeber hat die Möglichkeit, zusätzlich zum monatlichen Entgelt Zuschüsse zur Gesundheitsförderung zu zahlen, die steuer- und beitragsfrei sind.

Diese Zuschüsse sind zusätzlich zum geschuldeten Entgelt Leistungen des Arbeitgebers, die in Höhe von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei und auch beitragsfrei in der Sozialversicherung sind. Die Zuschüsse dienen der Verbesserung des Gesundheitszustandes des Arbeitnehmers und zur Gesundheitsförderung innerhalb des Betriebes – dabei ist dieser Betrag zweckgebunden, kann nicht für andere Dinge aufgewendet werden.

Der Freibetrag kann für Maßnahmen laut § 20 STGB beispielsweise für

  • die betriebliche Gesundheitsförderung und

  • Gesundheitskurse, die zur allgemeinen Verbesserung des Gesundheitszustandes beitragen,

verwendet werden. Dies können Maßnahmen sein, die aufzeigen, wie Bewegungsgewohnheiten und arbeitsbedingte, körperliche Belastungen geändert werden können. Aber auch Maßnahmen zu Ernährung, Verpflegung im Unternehmen oder Stressbewältigung zählen zu den Maßnahmen der Gesundheitsförderung laut § 20 STGB.

 

Modellrechnung: Gehaltserhöhung oder steuerfreie Arbeitgeberleistungen?

Den finanziellen Aspekt verdeutlicht das folgende Rechenmodell, das sich an der Frage orientiert: Sind steuerfreie Arbeitgeberleistungen besser als eine Gehaltserhöhung? Sind somit die interessanten und vielfältigen Möglichkeiten, die dem Mitarbeiter als auch dem Arbeitgeber Anreize bieten interessant?

Herr Schmidt handelt mit seinem Arbeitgeber eine Gehaltserhöhung von 80 Euro aus.

Die Rechnung dazu sieht so aus:

Gehaltserhöhung:

80 Euro

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung (19,575 %):

95,62 Euro

Netto Arbeitnehmer (Sozialversicherung 20,725 %, Steuersatz 30 %):

39,66 Euro

Herr Schmidt erhält eine Gehaltserhöhung von 36 Euro und monatlich einen Tankgutschein in Höhe von 44 Euro.

Hier sieht die Rechnung so aus:

Gehaltserhöhung:

36 Euro

Tankgutschein als steuerfreie Arbeitgeberleistung

44 Euro

Gesamtbetrag Gehaltserhöhung

80 Euro

Arbeitgeberanteil Sozialversicherung (19,575 %):

87,03 Euro

Netto Arbeitnehmer (Sozialversicherung 20,725 %, Steuersatz 30 %):

61,84 Euro

Netto-Mehreinnahmen Arbeitnehmer:

22,18 Euro

Ersparnis für den Arbeitgeber:

 8,61 Euro

Dieses Rechenmodell zeigt, dass sich die Nutzung der steuerfreien Sachleistungen sowohl für Mitarbeiter als auch Arbeitgeber lohnen.

Nutzen Sie die steuerfreien Arbeitgeberleistungen? Nein, dann sollten Sie diese vielleicht als Alternative zur nächsten Gehaltserhöhung anvisieren.

Wussten Sie, dass es so viele Möglichkeiten gibt?

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