Welche Reisekosten dürfen Arbeitnehmer abrechnen?

Viele Unternehmen entsenden ihre Mitarbeiter, um die betriebliche Tätigkeit außerhalb des Unternehmens auszuführen. Waren es im Jahr 2004 noch etwa 146 Millionen solcher Reisetätigkeiten, geht die Tendenz seitdem stetig nach oben. 2014 hat der Verband Deutsches Reisemanagement 171 Millionen Dienstreisen verzeichnet. Eine Steigerung von 17 %. Dienstreisen sind heute teilweise notwendig, um sich gegen die Konkurrenz – sowohl national als auch international – behaupten zu können. Mitarbeiter, die vom Arbeitgeber auf Dienstreise entsendet werden, dürfen sich die Reisekosten vom Arbeitgeber erstatten lassen. Welche gesetzlichen Rahmenbedingungen gelten und was in punkto Reisekosten zu beachten ist, vermittelt der nachfolgende Artikel.

 

 

Wissenswertes zu den Reisekosten

Werden Mitarbeiter außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte beruflich eingesetzt, liegt eine Geschäftsreise vor. Das heißt, der Kundenbetreuer oder Vertreter eines Unternehmens befindet sich auf Dienstreise, sobald er außerhalb des Betriebes tätig ist.

Folgende Kosten sind erstattungsfähig – wobei der Arbeitnehmer keinen rechtsverbindlichen Anspruch auf die Erstattung der Kosten durch den Arbeitgeber hat:

  •  Fahrtkosten

  • Verpflegungskosten / Verpflegungsmehraufwand

  • Übernachtungskosten und

  • Reisenebenkosten.

Die Regelung, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Reisekosten zu erstatten hat, wird meist im Vorfeld per Arbeitsvertrag geregelt. Allerdings ist nicht erforderlich, dass der Arbeitsvertrag Details dazu enthalten muss. 

Die Reisekosten eines Mitarbeiters können entweder nach den tatsächlich angefallenen Reisekosten oder über die Belege wie Hotelrechnungen und sonstige Quittungen abgerechnet werden. 

 

Pauschalen für die Reisekostenabrechnung

Bei der Abrechnung der Reisekosten greifen Unternehmen gerne zu Pauschalen, die für bestimmte Teilbereiche der Reisetätigkeiten feste Beträge vorgeben.

Pauschalen für die Reisekostenabrechnung:

Fahrtkosten (Nutzung des privaten PKW)

0,30 Euro pro Kilometer

Übernachtungen

Pauschale in Höhe von 20 Euro pro Übernachtung

Verpflegungsmehraufwand

Erstattung nach der Dauer der Abwesenheit gestaffelt

Übernachtungen

Werden Übernachtungskosten vom Mitarbeiter geltend gemacht und diese vom Arbeitgeber übernommen, sind diese steuerfrei. Ist der Arbeitnehmer im Inland tätig, ist ein Pauschalbetrag von 20 Euro steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer die Unterkunft aus dienstlicher Sicht nicht kostenlos oder vergünstigt erhält.

Bei Übernachtungen im Ausland, für die kein Nachweis existiert, werden ebenfalls Pauschbeträge angesetzt, die sich an der spezifischen Länderkategorie orientieren. Kann der Mitarbeiter eine Rechnung über die Übernachtung vorlegen, werden diese entsprechend angesetzt. 

Verpflegungsmehraufwand

Seit 2014 wird zwischen ein- und mehrtätigen Geschäftsreisen / Dienstreisen unterschieden.

Dauert die Reise nur einen Tag oder ist nicht mit einer auswärtigen Übernachtung verbunden und dauert mindestens 8 Stunden an diesem Tag an, kann am An- und Abreisetag eine Pauschale von 12 Euro angesetzt werden.

Erstreckt sich die Reise über mehrere Tage und beinhaltet eine Übernachtung außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers, wird jeweils für den An- und Abreisetag eine Pauschale von 12 Euro angesetzt – unabhängig davon, wie viele Stunden man an diesen Tagen unterwegs war. Für die 24-stündige Abwesenheit im Inland erhält der Mitarbeiter eine Pauschale von 24 Euro. Für Reisetätigkeiten ins Ausland, die sich über mehrere Tage erstrecken, gelten die länderspezifischen Pauschalsätze in punkto Verpflegungsmehraufwand. 

Der Arbeitgeber verweigert die Reisekostenerstattung

Wer als Mitarbeiter davon ausgeht, dass eine Reise, die durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, auch von diesem erstattet wird, muss eines Besseren belehrt werden. Ist im Arbeitsvertrag keine Regelung zur Erstattung der Reisekosten enthalten, kann sich der Arbeitgeber durchaus weigern, für die Kosten der Reise aufzukommen. Allerdings kann der Arbeitnehmer sich auf § 670 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen und auf einen Aufwendungsersatz bestehen.

Im Falle, dass der Arbeitgeber die Erstattung der Reisekosten verweigert, können die Reisekosten teilweise ausgeglichen werden, indem der Arbeitnehmer die Kosten steuerlich geltend macht.

In dem Falle sind die Reisekosten als Werbungskosten anzusetzen, wobei hier einige Besonderheiten gelten. Bei den Fahrtkosten können die tatsächlich angefallenen Kosten oder die geltenden Kilometerpauschalen angesetzt werden.

Die Übernachtungskosten werden mit den tatsächlichen Kosten abgerechnet. Dabei müssen die Übernachtung und die Verpflegung getrennt betrachtet werden. Sind keine Kosten für die Verpflegung (beispielsweise Frühstück) ausgewiesen, sind Frühstückskosten in Höhe von 4,80 Euro abzuziehen. Weist die Hotelrechnung eine Position für das Frühstück auf, ist diese abzugsfähig. 

Hinweis: Bekommt der Mitarbeiter nicht alle Reisekosten vom Arbeitgeber erstattet, kann der Differenzbetrag in der Steuererklärung aufgeführt werden.

Weitere Beiträge

Die Fristen für die Übermittlung der Beitragsnachweise 2024

Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge vor der Erstellung des Monatsabschlusses an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Zur Übermittlung dieser Daten ist ein Beitragsnachweis zu erstellen, der elektronisch übermittelt wird. Was Sie als Arbeitgeber zum Beitragsnachweis und den dazugehörigen Fristen wissen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.... weiterlesen

30. November 2023


Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber

Immer mehr Berufseinsteiger entscheiden sich für ein berufsbegleitendes Studium. Wie verhält es sich in diesem Fall mit den Studiengebühren? Wie sind diese vom Arbeitgeber beitragsrechtlich und lohnsteuerrechtlich zu behandeln? Bei der Beurteilung hinsichtlich der Übernahme der Studiengebühren durch den Arbeitgeber, sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.... weiterlesen

28. April 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2023

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag. ... weiterlesen

24. März 2023


Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2022

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.... weiterlesen

17. Februar 2023


Die Arbeitszeiterfassung – Pflicht für alle Unternehmen

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 ist es laut § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ab sofort für alle Unternehmen Pflicht, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter ausnahmslos aufzuzeichnen. Das heißt, Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem Arbeitszeiterfassungssystem zu dokumentieren – das Führen der Stunden in einer Excelliste oder handschriftlichen Liste reicht nicht mehr aus. ... weiterlesen

19. Januar 2023


Wissenswertes zur Home-Office-Pauschale

Home-Office – seit der Coronapandemie eine gängige Lösung, um die Ansteckungsketten zu minimieren. Die Definition des Home-Office lautet: Bei Home-Office handelt es sich um Telearbeit, bei der die Angestellten ihre Arbeit teilweise oder sogar im vollen Umfang von zu Hause aus erledigen.... weiterlesen

10. Januar 2023


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Fr. 8-16 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Fr. 8-16 Uhr