110 Euro Freibetrag für Betriebsveranstaltungen: Neue Kostenberechnung

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Gegen Ende des Jahres 2014 beschloss die Bundesregierung das sogenannte Zollkodex-Anpassungsgesetz. Mit ihm wurde der neue § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG geschaffen. Er regelt, wie Sie als Arbeitgeber zukünftig mit den Kosten für Betriebsveranstaltungen umzugehen haben.
 
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Der neue 110 Euro-Freibetrag

Der Gesetzgeber führt anstelle der bisherigen 110 Euro-Freigrenze einen Freibetrag in Höhe von 110 Euro ein. In der Praxis bedeutet dies, dass bei Überschreiten dieser Grenze nicht mehr der vollständige Betrag versteuert werden muss, sondern nur noch der Teil der Kosten, der 110 Euro überschreitet. Dieser kann nach wie vor vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden.

Ein Berechnungsbeispiel:

Für eine Weihnachtsfeier entstehen Kosten in Höhe von 180 Euro pro Mitarbeiter: Alte Regelung: 110 Euro-Freigrenze überschritten, kompletter Betrag muss versteuert werden -> 180 Euro x 25 Prozent = 45 Euro Steuer / Mitarbeiter Neue Regelung: 110 Euro-Freibetrag werden ausgeschöpft, der darüber liegende Betrag muss versteuert werden -> 70 Euro x 25 Prozent = 17,50 Euro Steuer / Mitarbeiter

Es ergibt sich also auf den ersten Blick eine deutlich geringere Steuerbelastung für den Arbeitgeber.

 

Neue Berechnungsmethoden sorgen für höhere Kosten

Bisher musste der Arbeitgeber lediglich die Kosten ansetzen, die dem Arbeitnehmer individuell zurechenbar waren (z. B. Essen und Getränke). Zukünftig jedoch muss er auch die „Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung“ in die Berechnung einbeziehen. Hierzu gehören beispielsweise die Miete für einen Saal oder ein Moderator. Ebenfalls neu ist die Einbeziehung der Aufwendungen, die für Begleitpersonen der Arbeitnehmer entstehen. Auch Fahrtkosten und Geschenke sind einzubeziehen.

Immerhin eine Erleichterung gibt es: Reine Selbstkosten, die Ihnen als Arbeitgeber nur intern entstehen (z. B. Personalkosten für die Vorbereitung der Feierlichkeiten), müssen Sie nicht einbeziehen, da der Gesetzgeber vom Begriff der Gemeinkosten abgerückt ist und stattdessen durch „Kosten, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten […] aufwendet“ ersetzt hat.

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