Durch den Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen seit Januar 2015 erheben dürfen, ist der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen gewachsen. Dadurch wurde den gesetzlichen Versicherern ein zusätzliches Mittel an die Hand gegeben, finanzielle Engpässe auszugleichen. Bis 2018 wurde der Zusatzbetrag allein durch die Krankenkassenmitglieder gezahlt. Seit dem 1. Januar 2019 finanziert sich der Zusatzbeitrag paritätisch und wird je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen.
2022 wird der durchschnittliche Zusatzbeitrag weiterhin 1,3 Prozent betragen. Dies geht aus dem GVWG, dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz vom Juli 2021 hervor. Jedoch ist ein zusätzlicher Finanzbedarf notwendig, um diesen festgesetzten Wert einhalten zu können, prognostiziert der GKV-Schätzerkreis in der Oktober-Sitzung.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag
Zu dem festen Krankenkassen-Beitragssatz von 14,6 Prozent kommt der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent dazu. Anstatt in Höhe des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes wird für bestimmte Personenkreise der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz obligatorisch erhoben.
Zusatzbeitrag 2022 erfordert höheren Bundeszuschuss
Für 2022 wurde der Zusatzbeitrag mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz gesetzlich auf 1,3 Prozent festgeschrieben. Nach Einschätzung des GKV-Schätzerkreises muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG), um den Zusatzbeitrag in dieser Höhe festzusetzen, eine Verordnung auf den Weg bringen, die den Zuschuss des Bundes um einen Betrag in Höhe des ermittelten Finanzdefizits erhöht.
Höhere Ausgaben in 2022 durch den GKV-Schätzerkreis erwartet
Der Grund, weshalb der GKV-Schätzerkreis einen zusätzlichen Finanzbedarf erwartet, liegt in den 2022 zu erwartenden höheren Ausgaben. Um den vorgegebenen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 1,3 Prozent nicht zu überschreiten, ist eine Rechtsverordnung durch die Bundesregierung auf den Weg zu bringen.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag regelt jede Krankenkasse individuell in ihrer Satzung.
Für wen sind die Zusatzbeiträge relevant?
Arbeitnehmer, die in Teilzeit oder Vollzeit arbeiten und gesetzlich krankenversichert sind, müssen den kassenindividuellen Zusatzbeitrag zahlen.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist für Arbeitnehmer relevant, die privat krankenversichert sind. Arbeitgeber zahlen für diese Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss, der aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes und der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags besteht.
Auch für andere Arbeitnehmergruppen ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag relevant. Dazu zählen beispielsweise:
Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro ohne Sonderzahlungen verdienen
Beschäftigte im Bundesfreiwilligendienst oder während eines ökologischen oder sozialen freiwilligen Jahres
Menschen mit Behinderungen in entsprechenden Einrichtungen, deren Arbeitsentgelt kleiner als der Mindestbeitrag ist, der in § 235 Abs. 3 SGB V vorgeschrieben ist