Abfindungen und die Auswirkungen in der Sozialversicherung

Endet eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung, ist oftmals die Zahlung einer Abfindung damit verbunden. Neben der Ab­findungshöhe ist insbesondere der Zahlungs­grund von Bedeutung, wenn es um die aus der Kündigung ergebenden sozial­versicherungs­rechtlichen Aus­wirkungen geht.

 

Geldscheine Blogbeitrag

 

Die Abfindung im Rahmen der Kündigungs­schutz­klage

Wenn ein Arbeitnehmer beim Amtsgericht Klage gegen die von seinem Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung erhebt, kommt es häufig zur Aufhebung des ursprünglich festgesetzten Beschäftigungsendes und wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Und häufig wird in diesem Zusammenhang dem Arbeitnehmer eine Abfindung ausgezahlt.

Erfolgt die Zahlung der Abfindung innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses und zwar zwischen der tatsächlichen Beschäftigungsaufgabe und dem, vom Arbeitsgericht durch Vergleich oder Entscheidung festgelegten rechtlichen Ende der Beschäftigung, handelt es sich bei der Abfindung um Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig ist. Die vom Arbeitgeber zuvor generierte Abmeldung ist vom Arbeitgeber entsprechend zu korrigieren.

 

Die Abfindung als Ent­schädigung

Abfindungen stellen in der Sozialversicherung – unabhängig von ihrer Höhe – kein Arbeitsentgelt dar, wenn die Abfindung als Entschädigung wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und somit den Wegfall zukünftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Arbeitsplatzverlustes gezahlt wird.

Diese Zahlungen erfolgen außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses und sind somit auch nicht zur Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig.

 

Das Arbeits­losengeld ruht

Wird das Beschäftigungsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet, ruht das Arbeitslosengeld. In vielen Fällen ist eine ordentliche Kündigung aufgrund der tarifvertraglichen Regelung nicht ausgeschlossen.

Das heißt, der Anspruch ruht bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Kündigungsfrist geendet hätte. Im Falle, dass einem Arbeitnehmer, der unkündbar ist, nur durch die Zahlung einer Abfindung die Kündigung ordentlich ausgesprochen werden kann, wird eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr angesetzt.

Allerdings ist der Ruhezeitraum längstens bis zu dem Tag begrenzt, an dem der ehemalige Arbeitnehmer – hätte er weiterhin gearbeitet – einen gesetzlich festgelegten fiktiven Anteil der Abfindung als Arbeitsentgelt erhalten hätte.

 

Beschäftigungs­dauer und Lebens­alter beeinflussen den Ruhe­zeitraum

Um den Ruhezeitraum zu berechnen, wird zunächst einmal der Bruttobetrag der Abfindung berücksichtigt. Der fiktive Entgeltanteil muss mindestens 25 % und maximal 60 % dieses Betrages betragen. Dabei richtet sich die konkrete Höhe des Satzes nach der Beschäftigungsdauer und dem Lebensalter des Arbeitnehmers, das er am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollendet hat. Mit zunehmendem Alter und längerer Betriebsdauer erhöht sich auch der anrechnungsfreie Anteil der Abfindung. Der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht für eine gewisse Anzahl an Kalendertagen, für die der Arbeitnehmer gebraucht hätte, um den fiktiven Entgeltanteil seiner Abfindung als Entgelt für seine Arbeit zu verdienen.

 

Beispiel:

Das Beschäftigungsverhältnis eines nach dem Tarifvertrag „unkündbaren“ Mitarbeiters – wird zum 31. August 2018 durch einen Aufhebungsvertrag und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 50.000 Euro beendet. Insgesamt hat der Arbeitnehmer 14 Jahre im Unternehmen gearbeitet und zum Zeitpunkt der Kündigung hat er das 56. Lebensjahr vollendet. Das kalendertägliche, durchschnittliche Entgelt des letzten Jahres (12 Monate) liegt bei 100 Euro.

In diesem Fall beträgt der fiktive Entgeltanteil 15.000 Euro (30 % von 50.000 Euro). Geteilt durch das tägliche durchschnittliche Arbeitsentgelt in Höhe von 100 Euro, ergibt sich daraus ein Ruhezeitraum von 150 Tagen. Das heißt, am 01.09.2018 beginnt der Ruhezeitraum und endet am 28.01.2019.

Weitere Beiträge

Lohnabzüge verstehen

Verständliche Erklärung von Lohnabzügen

In der Welt der Arbeitsverhältnisse sind Lohnabzüge ein zentraler Bestandteil, der oft Fragen und manchmal auch Verwirrung aufwirft. Egal ob man gerade in das Berufsleben einsteigt oder schon lange dabei ist, ein klares Verständnis der verschiedenen Abzüge vom Bruttogehalt ist essentiell. Dieser Artikel soll Licht ins Dunkel bringen und auf verständliche Weise erklären, was es mit den verschiedenen Arten von Lohnabzügen auf sich hat. Von Steuern über Sozialversicherungsbeiträge bis hin zu betrieblichen Vorsorgeleistungen – wir decken alles ab, was man wissen muss.... weiterlesen

3. Mai 2024


Ausschluss im Arbeitsvertrag

Wirksamkeit von Ausschlüssen im Arbeitsvertrag: Der Konflikt zwischen Lohnabtretung und Pfändung

Die Lohnabtretung bezeichnet die Übertragung von Forderungen eines Arbeitnehmers (Zedenten) an einen neuen Gläubiger (Zessionar) durch einen vertraglichen Akt, wodurch ein Gläubigerwechsel stattfindet. Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind in den §§ 398 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verankert. Häufig werden bei Verbraucherkrediten Lohnabtretungen von Banken oder anderen Gläubigern vereinbart. ... weiterlesen

2. Mai 2024


Verzinsung und Erstattung von Pflegeversicherungsbeiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Verzinsung und Erstattung von Pflegever­sicherungs­beiträgen: Rundschreiben und neues digitales Verfahren ab Juli 2025

Das am 27. März 2024 verkündete "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" (Wachstumschancengesetz) beinhaltet wichtige Regelungen zur Pflegeversicherung. ... weiterlesen

23. April 2024


Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr