Höhere Pfändungsfreigrenzen ab Juli 2024

Durch die Pfändungsfreigrenzen soll sichergestellt werden, dass der Schuldner bei einer Pfändung des Arbeitseinkommens seinen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen und über das Existenzminimum verfügen kann. Bei einem Arbeitseinkommen, welches den Grundfreibetrag übersteigt, steht dem Schuldner ein Teil seines Mehrverdienstes zu. Hat der Schuldner gegenüber einer anderen Person die gesetzliche Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen, erhöht sich der pfändungsfreie Betrag.
Bis zum Jahre 2019 wurden die Pfändungsfreigrenzen regelmäßig alle zwei Jahre angepasst. Seit dem Jahr 2021 geschieht dieses nun jährlich.

 

Pfändungsgrenze – die Zahlen

Ab dem 1. Juli 2024 steigt der unpfändbare Grundbetrag von bisher 1.402,28 Euro auf 1.491,75 Euro. Sind gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, erhöht sich dieser Betrag um 560,90 Euro (aktuell: 527,76 Euro) pro Monat für die erste Person. Für jede weitere – bis zur fünften – Person erhöht sich der Betrag um 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro).

 

Grund für die Anpassung der Pfändungsfreigrenzen

Die Pfändungsgrenzen sollen Schuldner vor einer „Kahlpfändung“ schützen. Unabhängig davon, ob es sich bei dem Schuldner um einen Angestellten, Rentner, Arbeitslosen oder Selbstständigen handelt: Die Gläubiger müssen dem Schuldner einen Teil seines Geldes überlassen. Wie viel dem Schuldner zur Bestreitung des Lebensunterhalts verbleibt und bis zu welchem Betrag sein Geld pfändbar ist, regeln die Pfändungstabellen zu § 850c der Zivilprozessordnung. Die aktuell steigenden Kosten für den Lebensunterhalt machen eine Anpassung notwendig.

 

Die Pfändungsfreigrenzen im Überblick

 

Monatliche Pfändungs­grenzen 01.07.2021 bis 30.06.2022 01.07.2022 bis 30.06.2023 01.07.2023 bis 30.06.2024 01.07.2024 bis 30.06.2025
Unpfänd­bares Arbeits­einkommen (ohne weitere unterhalts­berechtigte Personen) 1.252,64 € 1.330,16 € 1.402,28 € 1.491,75 €
Zuzu­rechnender unpfänd­barer Betrag für die erste unterhalts­berechtigte Person 471,44 € 500,62 € 527,76 € 560,90 €
Zuzu­rechnender unpfänd­barer Betrag je Person (für die zweite bis fünfte unterhalts­berechtigte Person) 262,65 € 278,90 € 294,02 € 312,78 €
Maximal unpfänd­barer Betrag (Schuldner mit 5 unterhalts­berechtigten Personen) 2.774,68 € 2.946,38 € 3.106,12 € 3.303,77 €
Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und
90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).
Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.840,08 € 4.077,72 € 4.298,81 € 4.573,10 €

 

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