Jeder Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, für jeden geringfügig Beschäftigten der Minijob-Zentrale als die Einzugsstelle die Meldungen zur Sozialversicherung zu übermitteln. Diese Meldungen sind die Grundlage, um spätere Leistungsansprüche wie zum Beispiel Renten festzustellen. Dabei ist es wichtig, dass die persönlichen Daten der Beschäftigten wie Name, Vorname und Geburtsdatum korrekt an die Minijob-Zentrale gemeldet werden.
Zum 1. Januar 2021 sieht das 7. Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze die Einführung eines Steuerbausteins innerhalb der Sozialversicherungsmeldung bei geringfügig Beschäftigten vor. Durch diese Maßnahme soll der Minijobzentrale die Prüfung, ob die Steuern korrekt und in voller Höhe entrichtet wurden, zukünftig erleichtert werden. Die Begründung des Gesetzesentwurfs durch die Bundesregierung vom 04.03.2020 lautet:
Die Minijobzentrale handelt bei geringfügig Beschäftigungen nicht nur als Einzugsstelle, sondern gleichzeitig als Steuerbehörde, da sie neben den Sozialversicherungsabgaben auch die Lohnsteuer einzieht. Zudem zieht die Minijobzentrale auch die pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung ein.
Die Minijobzentrale muss prüfen, ob für die Beschäftigten auf geringfügiger Basis die Steuern in voller Höhe und korrekt entrichtet wurden. Deshalb hat der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages angeregt, durch die Ergänzung eines Datenbausteins innerhalb der Entgeltmeldungen, der die Angaben zur Art der Besteuerung enthält, dies in Zukunft zu gewährleisten. Dabei werden die Entgeltmeldungen durch den Datenbaustein Steuer ergänzt, welcher die folgenden Daten enthält:
- Die Steuernummer des Arbeitgebers
- Die Steueridentifikationsnummer des Minijobbers und
- Ein Kennzeichen zur Art der Besteuerung
Durch diese Ergänzungen soll eine höhere Transparenz sichergestellt werden.
Die Pflicht zur Angabe des Datenbausteins Steuer reduziert sich auf die Entgeltmeldung. Auch wenn die Informationen erst mit der Jahresmeldung mit dem Ablauf des Kalenderjahres beziehungsweise mit der Abmeldung des Minijobbers der Minijobzentrale vorliegen, sei dies gegenüber dem bestehenden Verfahren eine Verbesserung.