Altersteilzeit – was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) heißt es im ersten Paragraphen: „Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden“.1*

 

 

Damit ist die Richtung vorgegeben, dass durch diese Regelung ältere Beschäftigte einen guten Einstieg sozusagen „in den Ausstieg“ aus dem Berufsleben finden. Jeder ältere Arbeitnehmer kann für sich entscheiden, ob die Reduzierung der Arbeitszeit zum einen finanziell und zum anderen auch zeitlich gesehen, attraktiv ist.

In unseren Beiträgen Altersteilzeit auf den Punkt gebracht –

und Antrag auf Altersteilzeit – was Arbeitgeber wissen sollten , können Sie alles zum AltTZG und der Altersteilzeit erfahren.

Doch was bedeutet die Altersteilzeit für den Arbeitgeber, beziehungsweise den Arbeitnehmer in Sachen Gehaltszahlung?

 

Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer

Bei der Altersteilzeit wird nicht nur die Arbeitszeit halbiert, sondern auch die Gehaltszahlungen. Es ist allerdings so, dass der Arbeitgeber das hälftige Gehalt um Minimum 20 % des Regelarbeitsentgelts erhöhen muss. Im Klartext bedeutet dies, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeit noch etwas draufzahlt. Dabei werden die regelmäßigen, monatlichen Gehaltszahlungen als Regelarbeitsentgelt angesehen. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder bezahlte Überstunden sind Sonderzahlungen und werden im Regelarbeitsentgelt nicht berücksichtigt.

Allerdings wird für die Berechnung des Aufstockungsbetrages das Regelarbeitsentgelt durch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze (2017: 6.350 Euro im Westen, 5.700 Euro im Osten) begrenzt. Natürlich kann der Arbeitgeber mehr als die 20 % auf das Regelarbeitsentgelt drauflegen.

 

Altersteilzeit und die Sozialbeiträge an die Rentenkasse

Auch bei den Sozialbeiträgen an die Rentenversicherung muss der Arbeitgeber draufzahlen. Innerhalb der Altersteilzeit entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Rentenbeiträge. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens 80 %, maximal 90 % der Beiträge entrichten, die auf das Regelarbeitsentgelt entfallen (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze).

Für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen – und das über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit. Auf diese Weise werden die, durch die reduzierte Arbeitszeit, entstehenden Renteneinbußen des Arbeitnehmers reduziert, beziehungsweise die Rentenansprüche durch den Arbeitgeber etwas erhöht.

 

Altersteilzeit – was ist steuerlich zu beachten?

Die Beträge, die durch den Arbeitgeber aufgestockt werden, werden sozialabgaben- und steuerfrei an den Mitarbeiter ausgezahlt. Dieser Verzicht wird durch § 3 Absatz 3 AltTZG geregelt, auch wenn seit dem Jahr 2010 keine anderen staatlichen Zuschüsse mehr gewährt werden.

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt, das heißt, sie selbst werden nicht besteuert, allerdings bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes zu dem übrigen Einkommen fiktiv hinzugerechnet. Aufgrund dessen muss der Arbeitnehmer auf sein reduziertes, normales Arbeitsentgelt, das regulär steuer- und sozialabgabenpflichtig ist, einen leicht erhöhten Steuersatz zahlen.

 

Altersteilzeit und unvorhergesehene Störungen

Nicht immer läuft es so wie man es sich wünscht und das kann natürlich auch unter Umständen innerhalb der Altersteilzeit passieren. Was passiert mit der Altersteilzeit, wenn der Arbeitnehmer krank wird oder – weitaus schlimmer – verstirbt? Oder wenn das Unternehmen insolvent ist, der Arbeitgeber das Teilzeitverhältnis kündigt?

Im Blockmodell geht der Arbeitnehmer ja sozusagen in „Vorleistung“ mit seiner Arbeitszeit. Denn er arbeitet Vollzeit, erhält dafür jedoch nur ein reduziertes Gehalt. Das heißt, diese Art der Altersteilzeit birgt ein gewisses Risiko, was seine Ansprüche anbelangt.

Der Arbeitgeber ist nach § 8 AltTZG verpflichtet, die nicht ausgezahlte Vergütung des Mitarbeiters gegen Insolvenz abzusichern. Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern diese Insolvenzsicherung aushändigen.

Im Falle, dass der Arbeitnehmer krank wird oder auf längere Sicht arbeitsunfähig wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, während der Arbeitsphase die Entgeltfortzahlung im normalen Rahmen weiterzuzahlen. Passiert dies während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber weiterzahlen – der Arbeitnehmer hat bereits die Arbeitsleistung während der Beschäftigungsphase im vollen Umfang erbracht.

Im Falle, dass der Mitarbeiter Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld erhält, entfällt die 20%-ige Aufstockung des Arbeitgebers.

Was im Todesfall des Arbeitnehmers mit den bereits erworbenen Ansprüchen aus der Altersteilzeit passiert, sollte im Vorfeld klar geregelt werden. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Teilzeitverhältnis gekündigt wird.

 

Macht die Altersteilzeit Sinn?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im „altersteilzeitfähigen“ Alter sollten sich erstmal  darüber klar werden, ob die Altersteilzeit interessant und für sie in Frage kommt. Es ist schon attraktiv, weil man für die Hälfte der Arbeit nicht das Halbe Gehalt erhält, sondern aufgrund der Aufstockung des Arbeitgebers mindestens 70 % des vorherigen Nettogehalts erhält. Auch die Zahlungen an die Rentenkasse betragen mindestens 80 % der früheren Einzahlungen.

Doch die Altersteilzeit bringt auch finanzielle Einbußen mit sich. Laufende Kosten und Verpflichtungen des Arbeitnehmers bleiben weiterhin bestehen, kann man sich diese weiterhin leisten?

Im Falle, dass man sich für die Altersteilzeit entscheidet, muss bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt werden, wann der konkrete Beginn der regulären Altersrente ist. Auch in puncto Rentenhöhe und eventuelle Abschläge bei einem vorzeitigen gesetzlichen Ruhestand sollte man sich erkundigen.

Und dann müssen Gespräche mit dem Arbeitgeber geführt werden, welches Altersteilzeitmodell angeboten wird, wie hoch die Zusatzleistungen sind und wie es in Sachen Vereinbarung konkret aussieht.

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