Altersteilzeit – was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Im Altersteilzeitgesetz (AltTZG) heißt es im ersten Paragraphen: „Durch Altersteilzeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden“.1*

 

 

Damit ist die Richtung vorgegeben, dass durch diese Regelung ältere Beschäftigte einen guten Einstieg sozusagen „in den Ausstieg“ aus dem Berufsleben finden. Jeder ältere Arbeitnehmer kann für sich entscheiden, ob die Reduzierung der Arbeitszeit zum einen finanziell und zum anderen auch zeitlich gesehen, attraktiv ist.

In unseren Beiträgen Altersteilzeit auf den Punkt gebracht –

und Antrag auf Altersteilzeit – was Arbeitgeber wissen sollten , können Sie alles zum AltTZG und der Altersteilzeit erfahren.

Doch was bedeutet die Altersteilzeit für den Arbeitgeber, beziehungsweise den Arbeitnehmer in Sachen Gehaltszahlung?

 

Gehaltszahlung an den Arbeitnehmer

Bei der Altersteilzeit wird nicht nur die Arbeitszeit halbiert, sondern auch die Gehaltszahlungen. Es ist allerdings so, dass der Arbeitgeber das hälftige Gehalt um Minimum 20 % des Regelarbeitsentgelts erhöhen muss. Im Klartext bedeutet dies, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Altersteilzeit noch etwas draufzahlt. Dabei werden die regelmäßigen, monatlichen Gehaltszahlungen als Regelarbeitsentgelt angesehen. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder bezahlte Überstunden sind Sonderzahlungen und werden im Regelarbeitsentgelt nicht berücksichtigt.

Allerdings wird für die Berechnung des Aufstockungsbetrages das Regelarbeitsentgelt durch die jährliche Beitragsbemessungsgrenze (2017: 6.350 Euro im Westen, 5.700 Euro im Osten) begrenzt. Natürlich kann der Arbeitgeber mehr als die 20 % auf das Regelarbeitsentgelt drauflegen.

 

Altersteilzeit und die Sozialbeiträge an die Rentenkasse

Auch bei den Sozialbeiträgen an die Rentenversicherung muss der Arbeitgeber draufzahlen. Innerhalb der Altersteilzeit entrichtet der Arbeitgeber zusätzliche Rentenbeiträge. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens 80 %, maximal 90 % der Beiträge entrichten, die auf das Regelarbeitsentgelt entfallen (begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze).

Für die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge muss der Arbeitgeber auch die Arbeitnehmeranteile übernehmen – und das über den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit. Auf diese Weise werden die, durch die reduzierte Arbeitszeit, entstehenden Renteneinbußen des Arbeitnehmers reduziert, beziehungsweise die Rentenansprüche durch den Arbeitgeber etwas erhöht.

 

Altersteilzeit – was ist steuerlich zu beachten?

Die Beträge, die durch den Arbeitgeber aufgestockt werden, werden sozialabgaben- und steuerfrei an den Mitarbeiter ausgezahlt. Dieser Verzicht wird durch § 3 Absatz 3 AltTZG geregelt, auch wenn seit dem Jahr 2010 keine anderen staatlichen Zuschüsse mehr gewährt werden.

Die Aufstockungsbeträge unterliegen dem Progressionsvorbehalt, das heißt, sie selbst werden nicht besteuert, allerdings bei der Berechnung des individuellen Steuersatzes zu dem übrigen Einkommen fiktiv hinzugerechnet. Aufgrund dessen muss der Arbeitnehmer auf sein reduziertes, normales Arbeitsentgelt, das regulär steuer- und sozialabgabenpflichtig ist, einen leicht erhöhten Steuersatz zahlen.

 

Altersteilzeit und unvorhergesehene Störungen

Nicht immer läuft es so wie man es sich wünscht und das kann natürlich auch unter Umständen innerhalb der Altersteilzeit passieren. Was passiert mit der Altersteilzeit, wenn der Arbeitnehmer krank wird oder – weitaus schlimmer – verstirbt? Oder wenn das Unternehmen insolvent ist, der Arbeitgeber das Teilzeitverhältnis kündigt?

Im Blockmodell geht der Arbeitnehmer ja sozusagen in „Vorleistung“ mit seiner Arbeitszeit. Denn er arbeitet Vollzeit, erhält dafür jedoch nur ein reduziertes Gehalt. Das heißt, diese Art der Altersteilzeit birgt ein gewisses Risiko, was seine Ansprüche anbelangt.

Der Arbeitgeber ist nach § 8 AltTZG verpflichtet, die nicht ausgezahlte Vergütung des Mitarbeiters gegen Insolvenz abzusichern. Arbeitgeber sollten ihren Mitarbeitern diese Insolvenzsicherung aushändigen.

Im Falle, dass der Arbeitnehmer krank wird oder auf längere Sicht arbeitsunfähig wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, während der Arbeitsphase die Entgeltfortzahlung im normalen Rahmen weiterzuzahlen. Passiert dies während der Freistellungsphase des Arbeitnehmers, muss der Arbeitgeber weiterzahlen – der Arbeitnehmer hat bereits die Arbeitsleistung während der Beschäftigungsphase im vollen Umfang erbracht.

Im Falle, dass der Mitarbeiter Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld erhält, entfällt die 20%-ige Aufstockung des Arbeitgebers.

Was im Todesfall des Arbeitnehmers mit den bereits erworbenen Ansprüchen aus der Altersteilzeit passiert, sollte im Vorfeld klar geregelt werden. Das gleiche gilt auch für den Fall, dass das Teilzeitverhältnis gekündigt wird.

 

Macht die Altersteilzeit Sinn?

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im „altersteilzeitfähigen“ Alter sollten sich erstmal  darüber klar werden, ob die Altersteilzeit interessant und für sie in Frage kommt. Es ist schon attraktiv, weil man für die Hälfte der Arbeit nicht das Halbe Gehalt erhält, sondern aufgrund der Aufstockung des Arbeitgebers mindestens 70 % des vorherigen Nettogehalts erhält. Auch die Zahlungen an die Rentenkasse betragen mindestens 80 % der früheren Einzahlungen.

Doch die Altersteilzeit bringt auch finanzielle Einbußen mit sich. Laufende Kosten und Verpflichtungen des Arbeitnehmers bleiben weiterhin bestehen, kann man sich diese weiterhin leisten?

Im Falle, dass man sich für die Altersteilzeit entscheidet, muss bei der Deutschen Rentenversicherung nachgefragt werden, wann der konkrete Beginn der regulären Altersrente ist. Auch in puncto Rentenhöhe und eventuelle Abschläge bei einem vorzeitigen gesetzlichen Ruhestand sollte man sich erkundigen.

Und dann müssen Gespräche mit dem Arbeitgeber geführt werden, welches Altersteilzeitmodell angeboten wird, wie hoch die Zusatzleistungen sind und wie es in Sachen Vereinbarung konkret aussieht.

Weitere Beiträge

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Nachträglicher Wechsel der pauschalen Bewertungsmethode

Viele Unternehmen stellen ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Dienstwagen zur Verfügung – vor allem dann, wenn diese viel für das Unternehmen unterwegs sind. In den meisten Fällen überlasst der Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden auch das Fahrzeug, um zum einen die Fahrten zwischen der Wohnung und der Tätigkeitsstätte zurück zu legen und zum anderen das Fahrzeug privat zu nutzen. ... weiterlesen

1. April 2024


Pfändung_und_Arbeitgeberdarlehen

Zusammentreffen von Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und Darlehen

Beim Umgang mit einem Arbeitgeberdarlehen (AG-Darlehen) entstehen spezielle Herausforderungen, wenn gleichzeitig ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb) gegen den darlehensnehmenden Arbeitnehmer vorliegt. Die Situation ändert sich entscheidend, je nachdem, ob der PfÜb vor oder nach der Darlehensvergabe an den Arbeitnehmer zugestellt wird.... weiterlesen

27. März 2024


Entgeltumwandlung

Sicher in die Zukunft: Wie Sie mit Entgeltumwandlung fürs Alter vorsorgen

Um im Alter den gewohnten Lebensstandard beizubehalten, ist es entscheidend, frühzeitig finanzielle Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Eine Möglichkeit hierfür bietet die betriebliche Altersvorsorge, bei der Arbeitgeber eine wesentliche Unterstützungsrolle spielen.... weiterlesen

26. März 2024


Sonn- und Feiertagsarbeit

Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche Arbeitszeit, Pausen, Ruhezeiten, Mehrarbeit, Nachtarbeit und ebenso die Sonn- und Feiertagsarbeit. Die werktägliche gesetzliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. ... weiterlesen

26. März 2024


Beitragsbemessungsgrenze 2024

Beitrags­bemessungs­grenzen 2024: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen sollten

Die Beitrags­bemessungsgrenzen sind ein zentrales Thema in der deutschen Sozialversicherung. Sie beeinflussen die Höhe der Beiträge, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen müssen. Im Jahr 2024 gibt es einige wichtige Änderungen, die wir im Folgenden genauer betrachten werden. ... weiterlesen

25. März 2024


Wachstumschanengesetz_2024

Bundesrat stimmt Wachstums­chancengesetz zu

Nach intensiven Beratungen und Kompromissfindungen hat der Bundesrat am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt, welches zuvor bereits vom Bundestag am 23. Februar 2024 befürwortet worden war.... weiterlesen

23. März 2024


LOHNDIREKT

Wir machen es einfach.

Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

Melden Sie sich jetzt:

0461 / 70 71 555 info@lohndirekt.de

Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr

Oder nutzen Sie unseren komfortablen Rückruf-Service

    Unser Rückruf erfolgt während der Geschäftszeiten i.d.R. binnen 20 Minuten.

    LOHNDIREKT

    Wir haben Sie schon überzeugt?

    Fordern Sie jetzt kostenlos Ihr persönliches Angebot (ab 10 Mitarbeitern) an!


      Wir freuen uns auf Ihre Anfrage

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr