Altersteilzeit – wer hat Anspruch darauf?

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Mit der Altersteilzeit schneller in die wohlverdiente Rente und das Berufsleben langsam ausklingen lassen. Doch kann jeder Arbeitnehmer in Altersteilzeit oder gibt es etwaige Vorgaben, die erfüllt werden müssen? Und wie sieht es mit dem Arbeitgeber aus? Muss der der Altersteilzeit eines Mitarbeiters zustimmen?

 
Grinsende Rentnerin
 

Altersteilzeit – die Voraussetzungen

Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Altersteilzeit ist das Alter. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 55 Jahre haben Anspruch auf die Altersteilzeit. Das heißt, zum Zeitpunkt des Beginns der Altersteilzeit muss der Mitarbeiter das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben.

Des Weiteren muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin über einen Arbeitsvertrag verfügen – eine Grundvoraussetzung für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit.

Achtung: Gewerbetreibende und Freiberufler zählen nicht als Arbeitnehmer und haben somit auch keinen Anspruch auf Altersteilzeit.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter innerhalb der letzten 5 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit 1.080 Tage eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat. Darunter fallen auch das Krankengeld und auch Zeiten, in denen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder ALG II bestand. Dabei muss der Arbeitnehmer auch keine Vollzeitstelle für sich beansprucht haben, da die 1.080 Tage auch durch eine Teilzeitbeschäftigung erreicht sein können.

 

Altersteilzeit – freiwillige Entscheidung auf beiden Seiten

Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber steht es frei, ob sie der Altersteilzeit zustimmen. Soll die Altersteilzeit allerdings durch die Bundesagentur für Arbeit gefördert werden, müssen beide Parteien der Altersteilzeit zustimmen.

Auch wenn eine Betriebsvereinbarung, ein Tarifvertrag oder ähnliches den Arbeitgeber zur Altersteilzeit verpflichtet, ist es nicht zwingend für den Arbeitgeber, der Altersteilzeit seines Mitarbeiters zuzustimmen. Ein Unternehmen muss nicht mehr als 5 % der Arbeitnehmer in die Altersteilzeit schicken. Da es allerdings eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers ist, kann der Prozentsatz der Arbeitnehmer mit Altersteilzeit auch die 5 übersteigen.

 

Wichtig: der Beginn der Altersrente

Es ist ganz wichtig, dass das Ende der Altersteilzeit VOR dem Beginn der Altersrente liegt! Aus diesem Grund sollte man sich im Vorfeld bei der Rentenversicherung erkundigen, wann der Anspruch auf die Altersrente in Kraft tritt und wann man in den vorzeitigen Ruhestand gehen kann.

 

Die Dauer der Altersteilzeit

Die Altersteilzeit muss sich mindestens über 3 Jahre erstrecken, ganz gleich, ob man sich als Arbeitnehmer für das Blockmodell oder das Gleichverteilungsmodell entscheidet.

 

Das Blockmodell

Die meisten Arbeitnehmer entscheiden sich bei der Altersteilzeit für das Blockmodell.

Der Arbeitnehmer arbeitet in der ersten Hälfte der Altersteilzeit Vollzeit, erhält jedoch das reduzierte Altersteilzeit-Gehalt. In der zweiten Hälfte, der so genannten Freistellungsphase, ist der Arbeitnehmer von der Arbeitszeit freigestellt, erhält allerdings weiterhin das Altersteilzeit-Gehalt.

Beispiel:

Herr Schmidt arbeitete wöchentlich 40 Stunden. Die Vereinbarung für die Altersteilzeit im Blockmodell beläuft sich auf 5 Jahre. Das heißt, Herr Schmidt arbeitet 2,5 Jahre in Vollzeit, also weiterhin die 40 Stunden pro Woche. Nach Ablauf der 2,5 Jahre Vollzeit ist Herr Schmidt 2,5 Jahre freigestellt – in der Regel bis zum Anfang der Altersrente.

 

Das Gleichverteilungsmodell

Bei dem Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit von Beginn der Altersteilzeit um die Hälfte reduziert – und das auch während der gesamten Altersteilzeit. Dabei ist die Verteilung der wöchentlich zu erbringenden Arbeitsstunden dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer überlassen, richtet sich eventuell nach den Anforderungen des Unternehmens.

Sie haben nun erfahren, welche Voraussetzungen für die Altersteilzeit gegeben sein müssen? In unserem Artikel zum Altersteilgesetz lesen Sie zudem, was bei der Altersteilzeit noch zu beachten ist.

 

Weitere Beiträge

Änderungen durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz für die Lohnabrechnung ab 2027

GKV-Beitragssatz­stabilisierungsgesetz 2026: Das ändert sich für die Lohnabrechnung

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bringt ab 2027 wichtige Änderungen für Arbeitgeber und die Lohnabrechnung. Unter anderem steigen die Krankenversicherungsbeiträge für gewerbliche Minijobs. Außerdem werden die Beitragsbemessungsgrenze und die Jahresarbeitsentgeltgrenze außerordentlich angehoben. Ab 2028 folgen weitere Neuerungen bei der Familienversicherung und der Arbeitsunfähigkeit.... weiterlesen

3. August 2026


Hausmeister und Hausverwaltung im Gespräch über Lohnabrechnung und Insolvenzgeldumlage bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft

Insolvenzgeldumlage bei WEGs: Warum keine U3 anfällt

Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigen häufig eigene Hausmeister, Reinigungskräfte, Gärtner oder Mitarbeitende für den Winterdienst. Damit wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer – kurz GdWE und umgangssprachlich weiterhin meist WEG genannt – zur Arbeitgeberin.... weiterlesen

31. Juli 2026


Illustration zu geplanten Gesetzesänderungen im Arbeits- und Steuerrecht durch das Reformpaket von Union und SPD ab 2027

Reformpaket von Union und SPD: Was sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ändern könnte

Union und SPD haben ein umfassendes Reformpaket angekündigt, das zahlreiche Bereiche des Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrechts betrifft. Viele der geplanten Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2027 greifen. ... weiterlesen

22. Juli 2026


Arbeitgeber prüft Arbeitsverträge und Lohnunterlagen im Büro angesichts der geplanten Minijob-Reform

Minijobs vor dem Aus? Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Minijobs gehören seit Jahren fest zum deutschen Arbeitsmarkt. Ob im Einzelhandel, in der Gastronomie, im Büro, in Privathaushalten oder als Nebenverdienst: Für viele Betriebe sind geringfügige Beschäftigungen ein wichtiges Instrument, um flexibel auf Arbeitsbedarf zu reagieren. ... weiterlesen

23. Juni 2026


Pflegekraft und Personalverantwortlicher besprechen gemeinsam die Auswirkungen des Pflegeneuordnungsgesetzes auf die Lohnabrechnung

Pflegeneuordnungsgesetz: Geplante Änderungen für die Lohnabrechnung

Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 5. Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, kurz Pflegeneuordnungsgesetz, vorgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung zu stabilisieren.... weiterlesen

22. Juni 2026


minusstunden-vom-gehalt-abziehen

Minusstunden vom Gehalt abziehen – wann ist das zulässig?

Minusstunden sorgen in der Lohnabrechnung immer wieder für Unsicherheit: Darf der Arbeitgeber einfach weniger Gehalt zahlen, wenn Beschäftigte weniger gearbeitet haben als vereinbart? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, wie die Minusstunden entstanden sind und ob ein wirksames Arbeitszeitkonto vereinbart wurde.... weiterlesen

16. Juni 2026


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr