bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere Zuschüsse ab 2027

Neue Impulse bei der bAV-Förderung – was ändert sich ab 2027?

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten künftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie Beschäftigten mit geringem Einkommen einen zusätzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll künftig noch attraktiver werden, um mehr Beschäftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstützen.

 

Höhere Zuschüsse für Betriebsrenten

Die staatliche Förderung steigt ab 2027 deutlich an. Der maximale Förderbetrag pro Arbeitnehmer erhöht sich von 288 € auf 360 € im Jahr. Damit verbunden ist eine Anhebung des maximal begünstigten Arbeitgeberbeitrags von bisher 960 € auf 1.200 € jährlich. Arbeitgeber können also ab 2027 bis zu 1.200 € pro Jahr und Mitarbeiter zusätzlich in eine bAV einzahlen und erhalten darauf 30 % (bis zu 360 €) als Lohnsteuer-Erstattung gutgeschrieben. Diese Zuschüsse bleiben für die Beschäftigten weiterhin steuerfrei und sozialabgabenfrei bis zum neuen Höchstbetrag. Wichtig: Der Förderbeitrag wird weiterhin nur für echte Zusatzleistungen gewährt – die Beiträge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und im Jahr mindestens 240 € pro Mitarbeiter betragen (darunter greift die Förderung nicht).

 

Neue Einkommensgrenze für begünstigte Mitarbeiter

Bisher galt die Förderung nur für Beschäftigte mit monatlich maximal 2.575 € Bruttogehalt. Ab 2027 wird diese Einkommensgrenze auf rund 2.900 € monatlich erhöht. Zudem ist die Grenze nicht mehr fest, sondern dynamisch an die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gekoppelt (3 % davon). Dadurch sollen künftig mehr Arbeitnehmer in den Genuss der bAV-Förderung kommen, und Beschäftigte fallen bei Gehaltssteigerungen seltener aus der Förderung heraus. Für Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeiter, die bislang knapp über der Grenze lagen, könnten ab 2027 förderberechtigt werden.

 

Auswirkungen auf bestehende bAV-Zuschüsse

Für bereits bestehende bAV-Zuschüsse ändert sich bis Ende 2026 nichts. Arbeitgeber, die schon den Förderbetrag nutzen, können ihre bisherigen Regelungen zunächst beibehalten. Ab 2027 können sie dann überlegen, die Zuschussbeträge anzuheben, um den erhöhten Förderrahmen voll auszuschöpfen. Beispielsweise lässt sich ein monatlicher Zuschuss von bisher 80 € (entsprach 960 €/Jahr) auf etwa 100 € erhöhen, um den neuen Jahreshöchstbetrag von 1.200 € zu erreichen. Wird der Beitrag nicht erhöht, bleibt die Förderung auf dem bisherigen Niveau (30 % von bis zu 960 €) begrenzt. Positiv: Sollten manche Ihrer Mitarbeiter durch Gehaltserhöhungen aus der Förderung gefallen sein, können sie ab 2027 wieder einbezogen werden, solange ihr Monatslohn unter der neuen Grenze von ca. 2.900 € liegt. Die zusätzlichen Arbeitgeberbeiträge sind weiterhin neben der üblichen Steuerfreiheit für bAV-Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei nutzbar – später ausgezahlte Leistungen aus der Betriebsrente unterliegen dann wie gewohnt der Besteuerung im Rentenalter (daran ändert sich nichts).

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