Arbeiten im Ausland – das sollten Arbeitgeber wissen

Seit der Corona-Pandemie setzen Unternehmen und Mitarbeiter gerne auf die Arbeit im Homeoffice. Allerdings gibt es Arbeitnehmer, die nicht von zu Hause aus arbeiten, sondern das Büro im Ausland haben und die Arbeit von dort erledigen. Oder deren zu Hause eben selbst im Ausland liegt.

 

Ein toller Gedanke: Ein Büroarbeitsplatz mit Blick aufs Meer oder die Berge. Diese Art des Arbeitens soll unter anderem die Work-Life-Balance positiv beeinflussen und wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als ein äußerst attraktiver Benefit angesehen – wenn es von Unternehmensseite möglich ist.

 

Was Arbeitgeber zu diesem Arbeitsmodell wissen sollten und was zu beachten ist, behandeln die nachfolgenden Abschnitte. Zudem erläutern wir, ob und wann unter Umständen eine ausländische Betriebsstätte entsteht und wann die Lohnabrechnung nach dem ausländischen Recht vorzunehmen ist.

 

Unterschied mobile Arbeit und Homeoffice

Arbeiten im Homeoffice bedeutet, permanent oder zeitweise von zu Hause aus zu Arbeiten. Als mobiles Arbeiten wird das Arbeiten im Homeoffice aus dem Ausland bezeichnet. Hier ist der Arbeitnehmer an keinen festen Arbeitsplatz gebunden. Das heißt, der Arbeitnehmer kann seine Arbeiten überall durchführen: im Internetcafé oder in einem Co-Working-Space im Ausland.

 

Mobiles Arbeiten im Ausland – das müssen Arbeitgeber beachten

In einer Zusatzvereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Details zu Arbeitszeiten sowie der Aufenthaltsdauer des Arbeitnehmers regeln. Zudem müssen die rechtlichen Voraussetzungen, die in Zusammenhang mit dem mobilen Arbeiten im Ausland stehen, geklärt werden.

 

Abhängig von der Aufenthaltsdauer: das Arbeitsrecht

Das geltende Arbeitsrecht beim mobilen Arbeiten im Ausland ist von der Dauer des Aufenthalts abhängig. Auch die geografische Lage ist entscheidend.

Ist der Mitarbeiter nur vorübergehend im Ausland tätig, gilt das deutsche Arbeitsrecht. Dazu zählen beispielsweise Arbeitszeiten und die Urlaubsansprüche. Arbeitet der Arbeitnehmer hingegen dauerhaft im Homeoffice im Ausland, ist die Anwendung des deutschen Arbeitsrechts nicht so einfach möglich. Hier bedarf es – je nach Aufenthaltsort – einer rechtlichen Absicherung der jeweiligen Situation.

 

Mobiles Arbeiten und das Sozialversicherungsrecht

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitnehmer in dem Land sozialversicherungspflichtig sind, in dem sie ihrer Tätigkeit nachkommen. Beim Homeoffice im Ausland sind davon die Kranken- und Pflegeversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosen- und Rentenversicherung betroffen, wobei folgende Regelungen gelten:

Arbeitet der Beschäftigte im EU-Ausland, ist es möglich, die Sozialversicherung bis zu 24 Monate beizubehalten. Die Voraussetzung hierbei ist die A1-Bescheinigung und dass es sich um eine Entsendung des Unternehmens handelt und in dem Land eine Betriebsstätte existiert.
Dies gilt jedoch nur, wenn es sich bei dem mobilen Arbeiten nicht um Urlaub handelt beziehungsweise private Gründe der Anlass sind. Hält sich der Mitarbeiter länger als drei Monate im Ausland auf, wird die Sozialversicherung im Ausland fällig.

In Nicht-EU-Ländern muss geprüft werden, ob ein Abkommen zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat existiert. Um eine Doppelversicherung zu vermeiden, muss geklärt werden, wo beim mobilen Arbeiten im Ausland der Versicherungsschutz greift.

 

Mobiles Arbeiten und das Aufenthaltsrecht

Arbeitet der Arbeitnehmer im EU-Ausland, ist aufgrund des Freizügigkeitsabkommens keine Aufenthaltserlaubnis nötig. In den so genannten EWR-Statten (Island, Liechtenstein und Norwegen) dürfen sich Arbeitnehmer bis zu drei Monate ohne Aufenthaltserlaubnis aufhalten. Bei einem längeren Aufenthalt und beim mobilen Arbeiten im Nicht-EU-Ausland gilt das entsprechende Aufenthaltsrecht.

 

Mobiles Arbeiten und das Steuerrecht

Beim Steuerrecht gilt eine klare Richtlinie für das mobile Arbeiten: die 183-Tage-Regelung. Sind Angestellte nicht länger als 183 Tage im Ausland tätig, gelten sie weiterhin in Deutschland als steuerpflichtig. Arbeitet der Mitarbeiter länger als die 183 Tage beziehungsweise verlegt seinen Wohnort dauerhaft ins Ausland, ist die Steuer nicht mehr in Deutschland zu zahlen. Verschiedene Länder nehmen am Doppelbesteuerungsabkommen teil. Dieses Abkommen bestimmt, in welchem Land die Steuer abgeführt werden muss.

 

Mobiles Arbeiten – wann entsteht eine Betriebsstätte?

Definition Betriebsstätte:

§ 12 der Abgabenordnung (AO) regelt, dass eine Anlage oder feste Geschäftseinrichtung, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, als Betriebsstätte gilt.

Ob mit dem mobilen Arbeiten im Ausland eine Betriebsstätte vorliegt, ist individuell je Staat zu prüfen. Werden unternehmerische Tätigkeiten mit einer gewissen Dauerhaftigkeit und ortsbezogen für das Unternehmen ausgeübt, kann eine Betriebsstätte vorliegen und der Arbeitgeber dafür eine ausreichende Verfügungsmacht über den Tätigkeitsort besitzt. Wird der Auslands-Arbeitsplatz grenzüberschreitend zur Betriebsstätte des Unternehmens, führt dies zur Steuerpflicht in dem jeweiligen Land – mit der Gefahr der Doppelbesteuerung.

 

Achtung!

Bei einer Tätigkeit von mehr als 50 Prozent im Homeoffice geht Österreich grundsätzlich von einer Betriebsstätte des Unternehmens aus. Homeoffice-Fälle in Frankreich, bei denen der Arbeitnehmer im Unternehmen einen Arbeitsplatz zur Verfügung hat, werden nicht als Betriebsstätte eingeordnet.

 

Mobiles Arbeiten – Wann ist eine Lohnabrechnung nach dem ausländischen Recht zu erstellen?

Dauert das Homeoffice im Ausland weniger als 183 Tage, ist der Mitarbeiter weiterhin in Deutschland lohnsteuerpflichtig. Verbringt der Arbeitnehmer allerdings innerhalb eines Jahres mehr als 183 Tage im Ausland, muss er dort steuerpflichtig abgerechnet werden. Hier muss jedoch nochmals der Hinweis auf die Doppelbesteuerung erfolgen. Mit vielen Staaten besteht das Doppelbesteuerungsabkommen mit eigenen Regeln. Es kann – je nach Aufenthaltsland – eine doppelte Steuerpflicht entstehen. Deshalb sollte stets eine Prüfung innerhalb des Unternehmens erfolgen.

 

Ausländische Betriebsstätte und Lohndirekt

Lohndirekt ist Ihr Partner für die deutsche Lohn- und Gehaltsabrechnung. Sobald eine ausländische Abrechnung durch eine entsprechende Betriebsstätte im Ausland von Nöten ist, müssen wir Sie aber leider auf einen anderen Anbieter verweisen. Wir haben uns spezialisiert auf das vielseitige deutsche Recht und können Ihnen daher keine ausländische Abrechnung anbieten.

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