Bei Unterbrechung der Beschäftigung – Das ist im Meldeverfahren zu beachten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, bleibt die Versicherungspflicht beziehungsweise die Mitgliedschaft innerhalb der Sozialversicherung, eventuell auch ohne Entgeltzahlung, bestehen.

 

Mann am Schreibtisch

 

Als Gründe für die Unterbrechung der Arbeitsleistung kommen Mutterschaft, Arbeitsunfähigkeit oder freiwilliger Wehrdienst in Frage. Wie wirken sich diese Arbeitsunterbrechungen für den Arbeitgeber in puncto Melderecht aus? Was muss beim Meldeverfahren bei Unterbrechung der Beschäftigung beachtet werden? Dies erläutert der nachfolgende Beitrag.

Die häufigsten Unterbrechungszeiten sind:

  • Bezug von Krankengeld (Abgabegrund 51)

  • Mutterschutz (Abgabegrund 51)

  • Elternzeit (Abgabegrund 52)

  • Unbezahlter Urlaub (Abgabegrund 51) und

  • Wehrpflicht (Abgabegrund 53)

 

Vorschriften, Gesetze und Rechtsprechung

In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB IV und § 9 DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) ist geregelt, innerhalb welcher Fristen und unter welchen Voraussetzungen die Unterbrechungsmeldungen in der Sozialversicherung erstellt werden müssen.

Die Unterbrechungsmeldung erfolgt nur dann, wenn ein voller Kalendermonat unterbrochen ist. Schließt sich an die bisherige Unterbrechung eine weitere Unterbrechung an, ist keine weitere Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
Dabei bedeutet ein „voller Kalendermonat“ nicht 30 Tage, sondern umfasst alle Tage vom ersten bis zum letzten Tag innerhalb eines Monats. Nur in dem Fall sind die SV-Tage gleich 0 – und dies ist die Voraussetzung für eine Unterbrechungsmeldung.

 

Unterbrechung der Beschäftigung und Bezug einer Entgeltersatzleistung

Im Falle, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat unterbrochen ist und der Anspruch auf Entgelt dafür entfällt und wird eine Leistung, die in § 7 Abs. 3 Satz 2 des SBG IV aufgeführt ist, in Anspruch genommen, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Für den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Leistungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sind das Beziehen von Kranken-, Krankentage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Mutterschafts-, Eltern- oder Übergangsgeld.

Ist die Unterbrechung kürzer als einen Monat, erfolgt keine Unterbrechungsmeldung durch den Arbeitgeber.

 

Beispiele:

Die Arbeitnehmerin Frau Müller erhält vom 15.07.2017 bis 21.08.2017 von ihrer Krankenkasse Krankengeld. In ihrem Fall hat der Arbeitgeber keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da das Arbeitsverhältnis nicht für länger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen war.

Herr Rudolf leistet ab dem 01.08.2017 seinen freiwilligen Wehrdienst ab. Für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.07.2017 hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 53 zu erstatten. Für diesen Zeitraum muss er das beitragspflichtige Bruttoentgelt eintragen.

 

Unterbrechung des Entgeltanspruchs mit Bezug von Krankengeld

Eine versicherungspflichtige Beschäftigung, die zum Beispiel durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen wird, muss der Arbeitgeber keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung erstatten. Eine Abmeldung muss nur dann erstattet werden, wenn das Arbeitsverhältnis während einer Unterbrechung aufgelöst wird. Hier gilt die Frist für die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung der Beschäftigung).

 

Beispiel zu Krankengeld und Beschäftigungsende (Abmeldung):

Beginn der versicherungspflichtigen Beschäftigung war am 01.07.2000.

Krankengeld erhielt der Mitarbeiter ab dem 05.08.2017.

Der letzte Entgelttag war der 04.08.2017.

Das Beschäftigungsverhältnis wurde zum 21.08.2017 aufgelöst.

Abmeldung mit Meldeschlüssel 30, für den

Meldezeitraum vom 01.01.2017 bis 21.08.2017 betrug das

beitragspflichtige Bruttogehalt 23.000 Euro.

 

Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses im folgenden Kalendermonat

Das Beschäftigungsverhältnis wird in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat beendet. Zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses muss durch den Arbeitgeber eine Abmeldung mit dem Entgelt „Null“ erfolgen sowie eine Meldung zum Ende der Entgeltfortzahlung.

Innerhalb von 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses ist die Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Abmeldung muss ebenfalls spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder mit der nächsten Entgeltabrechnung erfolgen.

 

Unterbrechung der Beschäftigung wegen Elternzeit

Wird direkt im Anschluss an den Bezug des Mutterschaftsgeldes die Elternzeit in Anspruch genommen, begründet dies für den Arbeitgeber keine zusätzlichen Meldepflichten. Die durch das Mutterschaftsgeld eingetretene Unterbrechung gilt weiterhin fort.

 

Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses wegen Mutterschaft

Frau Meier entbindet am 23.04.2017. Mutterschaftsgeld bezieht sie im Zeitraum vom 08.03. bis 19.06.2017. Die Elternzeit, die sie in Anspruch nimmt, beträgt 12 Monate. In diesem Fall ist durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 und dem Zeitraum 01.01.2017 bis 07.03.2017 zu erstellen.

Während der Elternzeit darf eine Arbeitnehmerin ein Beschäftigungsverhältnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich aufnehmen. Nimmt sie die Beschäftigung bei dem gleichen Arbeitgeber auf, erfolgt nach vorangegangener Unterbrechungsmeldung keine Anmeldung. Wird die Teilzeitbeschäftigung über den Jahreswechsel hinaus ausgeübt, muss der Arbeitgeber eine Jahresmeldung einreichen.

Übt die Mitarbeiterin nur eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei ihrem Arbeitgeber aus, muss allerdings die bisherige Mitgliedschaft beendet werden. Bei der Minijob-Zentrale muss eine Anmeldung über die geringfügige Beschäftigung erfolgen.

Im Falle, dass der Vater des Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt, muss durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 52 erstellt werden. Diese Meldung muss die Daten mit dem Beschäftigungszeitraum während des Jahres und dem letzten Tag der Entgeltzahlung vor dem Beginn der Elternzeit beinhalten.

 

Unterbrechung der Beschäftigung wegen unbezahltem Urlaub

Wird das Beschäftigungsverhältnis ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts für weniger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen (unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug), erfolgt keine Meldung durch den Arbeitgeber.

 

Hintergrund der Unterbrechungsmeldungen

Die Unterbrechungsmeldungen werden von der Rentenversicherung für die Berechnung der Rente benötigt. Für die Rentenberechnung zählen die Kalendermonate als volle Beitragsmonate, wenn lediglich ein Tag mit Beiträgen belegt ist. Allerdings werden Kalendermonate, die ohne Beitragszahlungen sind, aus der Rentenberechnung des Versicherten herausgenommen. Und damit die Rentenversicherung diese Daten zur Berechnung heranziehen kann, sind Unterbrechungsmeldungen der Unternehmen nötig.

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