Bei Unterbrechung der BeschĂ€ftigung – Das ist im Meldeverfahren zu beachten

Artikel aktualisiert am 16.07.2024

 

Wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen kann, bleibt die Versicherungspflicht beziehungsweise die Mitgliedschaft innerhalb der Sozialversicherung, eventuell auch ohne Entgeltzahlung, bestehen.

 

Mann am Schreibtisch

 

Als GrĂŒnde fĂŒr die Unterbrechung der Arbeitsleistung kommen Mutterschaft, ArbeitsunfĂ€higkeit oder freiwilliger Wehrdienst in Frage. Wie wirken sich diese Arbeitsunterbrechungen fĂŒr den Arbeitgeber in puncto Melderecht aus? Was muss beim Meldeverfahren bei Unterbrechung der BeschĂ€ftigung beachtet werden? Dies erlĂ€utert der nachfolgende Beitrag.

Die hÀufigsten Unterbrechungszeiten sind:

  • Bezug von Krankengeld (Abgabegrund 51)

  • Mutterschutz (Abgabegrund 51)

  • Elternzeit (Abgabegrund 52)

  • Unbezahlter Urlaub (Abgabegrund 51) und

  • Wehrpflicht (Abgabegrund 53)

 

Vorschriften, Gesetze und Rechtsprechung

In § 28a Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 SGB IV und § 9 DEÜV (Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung) ist geregelt, innerhalb welcher Fristen und unter welchen Voraussetzungen die Unterbrechungsmeldungen in der Sozialversicherung erstellt werden mĂŒssen.

Die Unterbrechungsmeldung erfolgt nur dann, wenn ein voller Kalendermonat unterbrochen ist. Schließt sich an die bisherige Unterbrechung eine weitere Unterbrechung an, ist keine weitere Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
Dabei bedeutet ein „voller Kalendermonat“ nicht 30 Tage, sondern umfasst alle Tage vom ersten bis zum letzten Tag innerhalb eines Monats. Nur in dem Fall sind die SV-Tage gleich 0 – und dies ist die Voraussetzung fĂŒr eine Unterbrechungsmeldung.

 

Unterbrechung der BeschÀftigung und Bezug einer Entgeltersatzleistung

Im Falle, dass eine versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung fĂŒr mindestens einen Kalendermonat unterbrochen ist und der Anspruch auf Entgelt dafĂŒr entfĂ€llt und wird eine Leistung, die in § 7 Abs. 3 Satz 2 des SBG IV aufgefĂŒhrt ist, in Anspruch genommen, bleibt der Arbeitnehmer weiterhin Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. FĂŒr den Zeitraum bis zum Wegfall des Entgeltanspruchs hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Leistungen nach § 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV sind das Beziehen von Kranken-, Krankentage-, Versorgungskranken-, Verletzten-, Mutterschafts-, Eltern- oder Übergangsgeld.

Ist die Unterbrechung kĂŒrzer als einen Monat, erfolgt keine Unterbrechungsmeldung durch den Arbeitgeber.

 

Beispiele:

Die Arbeitnehmerin Frau MĂŒller erhĂ€lt vom 15.07.2017 bis 21.08.2017 von ihrer Krankenkasse Krankengeld. In ihrem Fall hat der Arbeitgeber keine Unterbrechungsmeldung zu erstatten, da das ArbeitsverhĂ€ltnis nicht fĂŒr lĂ€nger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen war.

Herr Rudolf leistet ab dem 01.08.2017 seinen freiwilligen Wehrdienst ab. FĂŒr den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.07.2017 hat der Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Meldegrund 53 zu erstatten. FĂŒr diesen Zeitraum muss er das beitragspflichtige Bruttoentgelt eintragen.

 

Unterbrechung des Entgeltanspruchs mit Bezug von Krankengeld

Eine versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung, die zum Beispiel durch den Bezug von Krankengeld unterbrochen wird, muss der Arbeitgeber keine Abmeldung, sondern eine Unterbrechungsmeldung erstatten. Eine Abmeldung muss nur dann erstattet werden, wenn das ArbeitsverhĂ€ltnis wĂ€hrend einer Unterbrechung aufgelöst wird. Hier gilt die Frist fĂŒr die Abmeldung (6 Wochen nach Beendigung der BeschĂ€ftigung).

 

Beispiel zu Krankengeld und BeschÀftigungsende (Abmeldung):

Beginn der versicherungspflichtigen BeschÀftigung war am 01.07.2000.

Krankengeld erhielt der Mitarbeiter ab dem 05.08.2017.

Der letzte Entgelttag war der 04.08.2017.

Das BeschÀftigungsverhÀltnis wurde zum 21.08.2017 aufgelöst.

Abmeldung mit MeldeschlĂŒssel 30, fĂŒr den

Meldezeitraum vom 01.01.2017 bis 21.08.2017 betrug das

beitragspflichtige Bruttogehalt 23.000 Euro.

 

Auflösung des BeschÀftigungsverhÀltnisses im folgenden Kalendermonat

Das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis wird in dem auf das Ende der Entgeltfortzahlung folgenden Kalendermonat beendet. Zum Ende des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses muss durch den Arbeitgeber eine Abmeldung mit dem Entgelt „Null“ erfolgen sowie eine Meldung zum Ende der Entgeltfortzahlung.

Innerhalb von 6 Wochen nach Ende des BeschÀftigungsverhÀltnisses ist die Unterbrechungsmeldung zu erstatten. Die Abmeldung muss ebenfalls spÀtestens 6 Wochen nach Ende des BeschÀftigungsverhÀltnisses oder mit der nÀchsten Entgeltabrechnung erfolgen.

 

Unterbrechung der BeschÀftigung wegen Elternzeit

Wird direkt im Anschluss an den Bezug des Mutterschaftsgeldes die Elternzeit in Anspruch genommen, begrĂŒndet dies fĂŒr den Arbeitgeber keine zusĂ€tzlichen Meldepflichten. Die durch das Mutterschaftsgeld eingetretene Unterbrechung gilt weiterhin fort.

 

Unterbrechung des BeschÀftigungsverhÀltnisses wegen Mutterschaft

Frau Meier entbindet am 23.04.2017. Mutterschaftsgeld bezieht sie im Zeitraum vom 08.03. bis 19.06.2017. Die Elternzeit, die sie in Anspruch nimmt, betrÀgt 12 Monate. In diesem Fall ist durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 51 und dem Zeitraum 01.01.2017 bis 07.03.2017 zu erstellen.

WĂ€hrend der Elternzeit darf eine Arbeitnehmerin ein BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis von bis zu 30 Stunden wöchentlich aufnehmen. Nimmt sie die BeschĂ€ftigung bei dem gleichen Arbeitgeber auf, erfolgt nach vorangegangener Unterbrechungsmeldung keine Anmeldung. Wird die TeilzeitbeschĂ€ftigung ĂŒber den Jahreswechsel hinaus ausgeĂŒbt, muss der Arbeitgeber eine Jahresmeldung einreichen.

Übt die Mitarbeiterin nur eine geringfĂŒgig entlohnte BeschĂ€ftigung bei ihrem Arbeitgeber aus, muss allerdings die bisherige Mitgliedschaft beendet werden. Bei der Minijob-Zentrale muss eine Anmeldung ĂŒber die geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung erfolgen.

Im Falle, dass der Vater des Kindes die Elternzeit in Anspruch nimmt, muss durch den Arbeitgeber eine Unterbrechungsmeldung mit dem Abgabegrund 52 erstellt werden. Diese Meldung muss die Daten mit dem BeschÀftigungszeitraum wÀhrend des Jahres und dem letzten Tag der Entgeltzahlung vor dem Beginn der Elternzeit beinhalten.

 

Unterbrechung der BeschÀftigung wegen unbezahltem Urlaub

Wird das BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnis ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fĂŒr weniger als einen vollen Kalendermonat unterbrochen (unbezahlter Urlaub, Krankengeldbezug), erfolgt keine Meldung durch den Arbeitgeber.

 

Hintergrund der Unterbrechungsmeldungen

Die Unterbrechungsmeldungen werden von der Rentenversicherung fĂŒr die Berechnung der Rente benötigt. FĂŒr die Rentenberechnung zĂ€hlen die Kalendermonate als volle Beitragsmonate, wenn lediglich ein Tag mit BeitrĂ€gen belegt ist. Allerdings werden Kalendermonate, die ohne Beitragszahlungen sind, aus der Rentenberechnung des Versicherten herausgenommen. Und damit die Rentenversicherung diese Daten zur Berechnung heranziehen kann, sind Unterbrechungsmeldungen der Unternehmen nötig.

Weitere BeitrÀge

Newsletter 2026

Payroll 2026 – Änderungen, Gesetze und Handlungsempfehlungen

2026 bringt eine Reihe wichtiger Änderungen in Steuerrecht, Sozialversicherung und Lohnabrechnung. Dieser Überblick zeigt die zentralen Neuerungen fĂŒr Arbeitgeber, Minijobber, FachkrĂ€fte und Unternehmen. Die Inhalte basieren auf den offiziellen Änderungen sowie den ergĂ€nzenden Hinweisen von Lohndirekt.... weiterlesen

25. November 2025


betriebliche Altersversorgung 2027

bAV-Förderung nach § 100 EStG: höhere ZuschĂŒsse ab 2027

Ab 2027 tritt eine wichtige Verbesserung bei der steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Kraft. Arbeitgeber erhalten kĂŒnftig einen höheren Steuerzuschuss, wenn sie BeschĂ€ftigten mit geringem Einkommen einen zusĂ€tzlichen Beitrag zur bAV zahlen. Dieser sogenannte Förderbetrag nach § 100 EStG (umgangssprachlich Geringverdiener-Förderung) soll kĂŒnftig noch attraktiver werden, um mehr BeschĂ€ftigte beim Aufbau einer Betriebsrente zu unterstĂŒtzen.... weiterlesen

5. November 2025


Gesetzlicher Mindestlohn 2026

Gesetzlicher Mindestlohn 2026: Erhöhung auf 13,90 € – Minijob-Grenze steigt auf 603 €

Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn voraussichtlich auf 13,90 € brutto pro Stunde angehoben (ab 2027 dann 14,60 €). Diese Erhöhung geht auf den Beschluss der unabhĂ€ngigen Mindestlohnkommission vom Juni 2025 zurĂŒck und wird durch Rechtsverordnung des Bundesarbeitsministeriums umgesetzt. ... weiterlesen

30. Oktober 2025


Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026 – Änderungen gegenĂŒber 2025

Sozialversicherungs-RechengrĂ¶ĂŸen 2026: Neue Beitragsgrenzen und Werte im Überblick

Mit der SozialversicherungsrechengrĂ¶ĂŸen-Verordnung 2026 werden die wichtigsten Grenzwerte der Sozialversicherung zum 1. Januar 2026 turnusgemĂ€ĂŸ an die Lohnentwicklung angepasst. Grundlage ist die bundesweite Lohnsteigerung von 5,16 % im Jahr 2024. ... weiterlesen

29. Oktober 2025


JAEG-2026

Jahresarbeitsentgeltgrenze 2026: Was sich Ă€ndert – und wie Angestellte privat versichert bleiben

Wird eine BeschĂ€ftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeĂŒbt, spricht man von einer kurzfristigen BeschĂ€ftigung.... weiterlesen

15. Oktober 2025


Arbeiter am Band

Kurzfristige BeschĂ€ftigung – das sollten Sie wissen

Wird eine BeschĂ€ftigung an nicht mehr als 70 Arbeitstagen, beziehungsweise 60 Kalendertagen oder nicht mehr als drei Monaten innerhalb des Kalenderjahres ausgeĂŒbt, spricht man von einer kurzfristigen BeschĂ€ftigung.... weiterlesen

23. Juli 2025


    Wir machen es einfach.

    Unser Angebot spricht Sie an und Sie möchten eine individuelle Beratung erhalten?
    Kontaktieren Sie uns jetzt einfach!

    E-Mail:

    info@lohndirekt.de

    Telefon:

    0461 70 71 555

    Hier sind wir zu finden:

    Lise-Meitner-Str. 14a

    24941 Flensburg

      Rufen Sie uns an: 0461 / 70 71 555 Mo.-Do. 9-15 Uhr, Fr. 9-13 Uhr