Arbeitgeber sind verpflichtet, monatlich die Sozialversicherungsbeiträge vor der Erstellung des Monatsabschlusses an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers zu übermitteln. Zur Übermittlung dieser Daten ist ein Beitragsnachweis zu erstellen, der elektronisch übermittelt wird. Was Sie als Arbeitgeber zum Beitragsnachweis und den dazugehörigen Fristen wissen sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.
Wissenswertes zu den Beitragsnachweisen
Mit der Übermittlung des Beitragsnachweises werden die Krankenkassen über die Aufteilung und Höhe der Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer informiert. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg. Wichtig ist, dass die Nachweise spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge eingereicht werden. Erfolgt die Übermittlung gar nicht oder verspätet, werden die Krankenkassenbeiträge geschätzt. Dies führt allerdings bei den Krankenkassen zu einem höheren Verwaltungsaufwand und somit zu höheren Zahlungen für den Arbeitgeber.
Die Fristen für die Übermittlung der Beitragsnachweise werden in § 24 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) auf Bundesebene festgelegt und damit für alle Arbeitgeber innerhalb Deutschlands gleich.
Der Einzug der gemeldeten Beiträge erfolgt spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats.
Zusammenfassung:
Der Beitragsnachweis muss spätestens zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge übermittelt werden. Das heißt, am fünftletzten Arbeitstag bis spätestens 0.00 Uhr müssen die Nachweise der entsprechenden Einzugsstelle vorliegen.