Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung

Zum 1. Januar 2022 wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,25 Prozentpunkten auf 0,35 Prozentpunkte erhöht. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung wurde auch der Bundeszuschuss in Höhe von einer Milliarde Euro jährlich festgelegt. Mit der Erhöhung sollen die erhöhten Ausgaben in der Pflegeversicherung ausgeglichen werden.

Was ist der Beitragszuschlag für Kinderlose?

In einem Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht gefordert, dass Kinderlose stärker an der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung beteiligt werden müssen. Der geforderte Beitragszuschlag für Kinderlose wurde mit dem § 55 SGB XI eingeführt. Wer das 23. Lebensjahr vollendet hat und keine Elterneigenschaft vorweist, muss den erhöhten Beitrag zur Pflegeversicherung tragen. Diesen Beitrag zahlt der Arbeitnehmer alleine. Von der Zahlung des Zuschlags sind ausgenommen:

  • Personen, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

  • Personen, die vor dem 01.01.1940 geboren wurden.
    Dieser Generation angehörende Personen sind grundsätzlich von dem Beitragszuschlag befreit – unabhängig davon, ob sie Kinder haben oder nicht

  • Personen, die Wehrdienst leisten

  • Bezieher von Arbeitslosengeld II

  • Personen, die die Elterneigenschaft nachgewiesen haben

Die Befreiung wirkt bei diesen vier Personenkreisen automatisch. Um den Beitragszuschlag nicht zahlen zu müssen, müssen die anderen Personen ihre Elterneigenschaft nachweisen.

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose wird vom Arbeitgeber mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die jeweiligen Krankenkassen überwiesen. Ein einziges Kind bewirkt, dass die beitragspflichtigen Eltern von dem Beitragszuschlag befreit sind.

Achtung: Bei Personen, die am Monatsersten geboren sind, gilt die Beitragspflicht bereits ab Beginn des Monats.

Personen mit Elterneigenschaft

Eltern

Weisen Eltern ihre Elterneigenschaft nicht nach, gelten sie bis zum Ablauf des Monats, in dem der Nachweis erbracht wird, als kinderlos. Erbringen Eltern den Nachweis der Elterneigenschaft innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kindes, entfällt der Beitragszuschlag ab dem Beginn des Geburtsmonats. Erbringen die Eltern den Nachweis der Elterneigenschaft erst nach Ablauf der drei Monate nach der Geburt, entfällt der Zuschlag ab dem Folgemonat nach der Vorlage.

Bei den pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen fällt dies in aller Regel nicht ins Gewicht, da sie während der Bezugszeit von Mutterschaftsgeld und Elterngeld beitragsfrei sind. Allerdings spielt die 3-Monatsfrist bei dem Vater des Kindes eine entsprechende Rolle.

Pflege-, Adoptiv- oder Stiefeltern

Bei Pflege-, Adoptiv- oder Stiefeltern wird die Elterneigenschaft nur anerkannt, wenn die Familienbildung zu einem Zeitpunkt geschah, an dem für das Kind aufgrund der geltenden Altersgrenzen eine Familienversicherung durchgeführt beziehungsweise hätte durchgeführt werden können.

Für Pflege-, Adoptiv- und Stiefeltern gilt die 3-Monatsfrist ebenfalls. Anstelle des Geburtsdatums des Kindes gelten:

  • Der Nachweis des Jugendamtes
  • Die Heirat des leiblichen Elternteils und des Stiefelternteils
  • Der Beschluss des Familiengerichts für die Adoption
  • Die Aufnahme in den Haushalt des Stiefelternteils oder der Pflegeeltern
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