Betriebliche Krankenversicherung

Die betriebliche Krankenversicherung, abgekürzt mit bKV, ist eine Krankenzusatzversicherung, die als Gruppenversicherung abgeschlossen wird und eine Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses schließt der Arbeitgeber diese Versicherung für die Mitarbeiter ab, um mit der Krankenzusatzversicherung Lücken in der gesetzlichen Versicherung zu schließen. Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer, die versicherte Person ist der Arbeitnehmer. Nur der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Leistungen aus dem Vertrag.

Die bKV kann ausschließlich arbeitgeberfinanziert sein. Es gibt auch eine arbeitnehmerfinanzierte Variante, die als fakultative betriebliche Krankenversicherung bezeichnet wird. Auch Mischformen von beiden Varianten sind möglich.

Der Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung kann nur erfolgen, wenn der Vertrag mehrere Mitarbeiter oder eine homogene Mitarbeitergruppe umfasst. Dies können Führungskräfte oder leitende Angestellte sein. Dabei muss der Arbeitgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz berücksichtigen.

Das Gleichbehandlungsgesetz

Das Gesetz verbietet zum einen die sachfremde Schlechterstellung von einzelnen Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage und zum anderen eine sachfremde Gruppenbildung. Das Gesetz gibt dem Arbeitgeber vor, seine Angestellten oder Gruppen seiner Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage, gleich zu behandeln (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21.01.2014, 3 AZR 362/11).

Können die Unterscheidungsmerkmale nicht ohne Weiteres erkannt werden und gibt der Arbeitgeber seine Differenzierungspunkte nicht preis, oder ist die Ungleichbehandlung nach dem Leistungszweck nicht gerechtfertigt, ist es der benachteiligten Arbeitnehmergruppe möglich, eine Gleichberechtigung mit der begünstigten Arbeitnehmergruppe zu verlangen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 16.06.2010, 4 AZR 928/08.

Welche Vorteile bietet die betriebliche Krankenversicherung?

Mit dem Angebot der zusätzlichen Gesundheitsvorsorge können Arbeitgeber ihre Mitarbeiter an das Unternehmen binden, es attraktiver machen. Arbeitgeber vermitteln den Angestellten, dass sie und ihr Wohl ihnen wichtig sind. Der Abschluss einer betrieblichen Krankenversicherung ist zudem günstiger als ein Privatabschluss durch den Arbeitnehmer. Neben diesen Vorteilen für den Arbeitgeber sind die Kosten für die Zusatzversicherung steuerlich absetzbar.

Je nach Bedarf kann das Unternehmen den Bedarf an Leistungen innerhalb der Zusatzversicherung selbst zusammenstellen. Häufig bieten Versicherungsunternehmen attraktive Produkte an, die nur im Rahmen der Gruppenversicherungsverträge auswählbar sind. Unter anderem stehen Erstattungen oder Teilerstattungen bei:

  • Chefarztbehandlungen

  • Vorsorgeuntersuchungen

  • Zahnärztlichen Behandlungen oder

  • Die finanzielle Beteiligung bei Hörgeräten oder Brillen

  • Tagegelder für Krankenhaus- oder Kuraufenthalten

zur Auswahl. Ein weiterer Vorteil der Krankenzusatzversicherung ist, dass Ehe- oder Lebenspartner und deren Kinder bis zum 27. Lebensjahr häufig kostenlos mitversichert werden können.

Wird die betriebliche Krankenversicherung durch den Arbeitgeber finanziert, entfällt die Gesundheitsprüfung bei den Mitarbeitern. Übernimmt der Mitarbeiter die Beitragszahlung, werden stark vereinfachte Fragen gestellt. Die Antworten auf die Fragen unterliegen der Schweigepflicht – der Arbeitgeber hat keinen Zugriff auf diese Daten.

Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen, kann der den abgeschlossenen Vertrag nach einer Vertragsanpassung auf eigene Rechnung weiterführen. Allerdings kann es sein, dass sich der Beitrag zur Zusatzversicherung erhöht.

Steuerliche Behandlung

Im Jahressteuergesetz 2019 wurde die Zuordnung des Versicherungsschutzes neu definiert. Bietet der Arbeitgeber den Versicherungsschutz durch die betriebliche Krankenversicherung, so handelt es sich um einen evtl. begünstigten Sachbezug. Zahlt der Arbeitgeber allerdings lediglich einen Zuschuss zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung, dann handelt es sich um keine betriebliche Krankenversicherung und damit auch nicht um einen Sachbezug, sondern um eine voll steuerpflichtige Entgeltzahlung.

Durch die Zuordnung der betrieblichen Krankenversicherung zum Sachlohn, kann hier eventuell die 44,00 € – Freigrenze genutzt werden, sofern der Beitrag diesen Betrag monatlich je Arbeitnehmer nicht überschreitet. Dann wären die Beiträge steuer- und beitragsfrei.
Sollte die Summe aller Sachbezüge allerdings über dieser Grenze liegen, kann für die betriebliche Krankenversicherung ein pauschaler Lohnsteuerbetrag nach § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG gezahlt werden. Dazu muss vom Arbeitgeber ein Pauschalsteuersatz beim Betriebsstättenfinanzamt beantragt werden. Dadurch würden die Sozialversicherungsbeiträge gänzlich entfallen.

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